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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2008, 12 Sa 62/08
Schlagworte: | Kündigungsschutzklage | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 12 Sa 62/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 07.05.2008 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Mannheim | |
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- Kammern Mannheim -
Verkündet
am 07.05.2008
Aktenzeichen:
12 Sa 62/08
9 Ca 476/07 (ArbG Mannheim) (Bitte bei allen Schreiben angeben!)
Sauerhoefer
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern
Mannheim - 12. Kammer -
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hennemann,
den ehrenamtlichen Richter Härzer
und den ehrenamtlichen Richter Schlachter
auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2008
für Recht erkannt:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 11.03.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mannheim vom 30.01.2008 - Az.: 9 Ca 476/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
- 2 -
Tatbestand
Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig zirka 20 Arbeitnehmer.
Die Klägerin stand seit dem 19.04.2006 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu einem Monatsverdienst von zirka 1.020,00 € brutto.
Die Beklagten kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.09. zum 31.10.2007. Die Kündigung ging der Klägerin am 26.09. zu. Am 28.09. beauftragte sie Herrn Rechtsanwalt K. mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Nachdem sie bis zum 02.11.2007 über den Verlauf der erwarteten Kündigungsschutzklage nichts gehört hatte, erkundigte sie sich telefonisch bei ihm nach dem Sachstand; dieser erklärte, es sei "etwas angebrannt" und vereinbarte mit der Klägerin einen Besprechungstermin für den 06.11.2007. An diesem Tage offenbarte er ihr, die Klagfrist versäumt zu haben. Die Klägerin mandatierte daraufhin am 19.11. ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser erhob am 20.11.2007 Kündigungsschutzklage und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom gleichen Tage.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.01.2008 den Wiedereinsetzungsantrag als einen solchen nach § 5 KSchG ausgelegt und als unbegründet zurückgewiesen mit der Erwägung, dass sich die Klägerin das Versäumnis von Herrn Rechtsanwalt K. gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.
Gegen diesen am 27.02.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 11.03.2008. Sie führt mit Rechtsgründen aus, dass eine Zurechnung des Verschuldens von Herrn Rechtsanwalt K. nicht in Betracht kommen dürfe.
Entscheidungsgründe
1.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
a.
Die eingelegte Beschwerde ist mit Wirkung ab dem 01.04.2008 so zu beurteilen, als handele es sich bei dem angegriffenen Beschluss vom 30.01.2008 um ein Zwischenurteil und bei der eingelegten Rechtsmittel um eine Berufung. Dies folgt aus der Änderung von § 5 Abs. 4 des
- 3 -
Kündigungsschutzgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (Bundesgesetzblatt S. 444ff).
Der mit Wirkung vom 01.04.2008 ohne Übergangsvorschrift in Kraft gesetzte Wortlaut ist wie folgt:
"Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischen-Urteil, das wie ein End-Urteil angefochten werden kann."
Nach den herkömmlichen Grundsätzen eines "intertemporalen Prozessrechtes" ist daher über die Beschwerde nicht mehr durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein, sondern nunmehr aufgrund mündlicher Verhandlung vor der Kammer durch Urteil zu entscheiden. Neue Verfahrensregelungen sind nämlich nur dann nicht auf schwebende Verfahren anzuwenden, wenn dies ausdrücklich durch Übergangsbestimmung angeordnet ist (Musielack, ZPO 4. Auflage, Einleitung Randziffer 13; Stein-Jonas, ZPO 22. Auflage, Randziffer 4 zu § 1 EGZPO).
b.
Im vorliegenden Fall schließt sich das Beschwerdegericht den Erwägungen des Arbeitsgerichtes an, wonach die Zurechnungsnorm von § 85 Abs. 2 ZPO auch auf die dreiwöchige Klagfrist von § 4 des Kündigungsschutzgesetzes anzuwenden ist. Den Ausführungen im angegriffenen Beschluss ist daher nichts weiteres hinzuzufügen, zumal die Kontroverse seit Jahren bekannt und hinlänglich - nicht zuletzt in einer Dissertation - ausgeschrieben ist.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
3.
Die Zulassung der Revision beruht auf grundsätzlicher Bedeutung. Hieraus resultiert die nachstehende
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil findet für die Klägerin die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt.
- 4 -
Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Sie ist zu richten an das
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt.
Die Revisions- und die Revisionsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Hennemann
Härzer
Schlachter
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |