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BAG, Ur­teil vom 20.05.1999, 2 AZR 320/98

   
Schlagworte: Fragerecht des Arbeitgebers, Vorstrafen, Anfechtung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 320/98
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.05.1999
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber darf den Bewerber bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (ständige Rechtsprechung seit BAG 5, 159, 163 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB). Bei der Prüfung der Eignung des Bewerbers für die geschuldete Tätigkeit (im Fall: Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) kann es je nach den Umständen zulässig sein, daß der Arbeitgeber den Bewerber auch nach laufenden Ermittlungsverfahren fragt bzw. verpflichtet, während eines längeren Bewerbungsverfahrens anhängig werdende einschlägige Ermittlungsverfahren nachträglich mitzuteilen. Die wahrheitswidrige Beantwortung einer danach zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren bzw. die pflichtwidrige Unterlassung der nachträglichen Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen unter den Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB die Anfechtung des Arbeitsvertrages.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Potsdam
Landesarbeitsgericht Brandenburg
   

2 AZR 320/98
2 Sa 664/97 Bran­den­burg


Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

20. Mai 1999

Ur­teil


An­derl,
Amts­in­spek­to­rin
als Ur­kunds­be­am­ter
der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen


pp.

hat der Zwei­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 20. Mai 1999 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter Dr. Et­zel, die Rich­ter Bröhl und Dr. Fi­scher­mei­er so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Ba­er­baum und Dr. Ro­eckl für Recht er­kannt:
 


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Die Re­vi­si­on des Klägers ge­gen das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Bran­den­burg vom 27. Ja­nu­ar 1998 - 2 Sa 664/97 - wird auf Kos­ten des Klägers zurück­ge­wie­sen.


Von Rechts we­gen!


Tat­be­stand:

Der 1964 ge­bo­re­ne Kläger war seit dem 31. Au­gust 1993 bei dem be­klag­ten Land als voll­beschäftig­ter An­ge­stell­ter im Po­li­zei­voll­zugs­dienst mit dem Ziel sei­ner späte­ren Über­nah­me in ein Be­am­ten­verhält­nis tätig. Der Ein­stel­lung des Klägers ging ein länge­res Be­wer­bungs­ver­fah­ren vor­aus. Da­bei gab der Kläger an, ihm sei we­gen ei­ner im Jah­re 1992 be­gan­ge­nen Trun­ken­heits­fahrt die Fahr­er­laub­nis für acht Mo­na­te ent­zo­gen wor­den und er ha­be ein Bußgeld zah­len müssen. Ob der Kläger die­se Erklärung be­reits im No­vem­ber 1992 ab­ge­ge­ben und da­bei wahr­heits­wid­rig erklärt hat, die Fahr­er­laub­nis sei ihm be­reits wie­der aus­gehändigt, ist zwi­schen den Par­tei­en strei­tig.


Am 25. April 1993 mach­te der Kläger mit ei­nem von ihm re­pa­rier­ten, we­der zu­ge­las­se­nen noch ver­si­cher­ten Jeep ei­ne Pro­be­fahrt. Er zerstörte da­bei auf ei­nem Acker ei­nen großen Teil des dort be­find­li­chen Saat­gu­tes und be­nutz­te ei­ne öffent­li­che Straße. Am 10. Ju­ni 1993 un­ter­zeich­ne­te der Kläger ei­nen Be­leh­rungs­bo­gen, in dem er sich ver­pflich­te­te, die Be­reit­schafts­po­li­zei zu be­nach­rich­ti­gen, falls bis zu sei­nem Dienst­an­tritt ein Er­mitt­lungs- oder Straf­ver­fah­ren ge­gen ihn ein­ge­lei­tet wer­den soll­te. Mit ei­ner Be­schul­dig­ten­be­nach­rich­ti­gung vom 12. Au­gust 1993 wur­de der Kläger we­gen des Vor­falls vom 25. April 1993 von der zuständi­gen Po­li­zei­dienst­stel­le
 


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zur Ver­neh­mung am 23. Au­gust 1993 ge­la­den. Der Kläger er­schien nicht zur Ver­neh­mung, son­dern er­teil­te am 30. Au­gust 1993, ei­nen Tag vor Ab­schluß des Ar­beits­ver­tra­ges mit dem be­klag­ten Land, ei­ner Rechts­anwältin Straf­pro­zeßvoll­macht we­gen ei­nes „Er­mitt­lungs­ver­fah­rens". Nach sei­nem Dienst­an­tritt er­hielt der Kläger im Mai 1994 ei­nen Straf­be­fehl we­gen ei­nes Ver­ge­hens nach dem Pflicht­ver­si­che­rungs­ge­setz und im De­zem­ber 1994 ei­nen wei­te­ren Straf­be­fehl we­gen Sach­beschädi­gung. Die nachträglich ge­bil­de­te Ge­samt­geld­stra­fe be­trug 35 Ta­gessätze ä 25,00 DM. Der Kläger in­for­mier­te sei­ne Dienst­stel­le darüber zunächst nicht.

Als An­fang 1996 sei­ne Über­nah­me in das Be­am­ten­verhält­nis an­stand, gab der Kläger in dem ihm vor­ge­leg­ten For­mu­lar ne­ben der Geld­stra­fe von 25 Ta­gessätzen ä 40,00 DM we­gen vorsätz­li­cher Trun­ken­heit im Ver­kehr die ge­gen ihn verhäng­te Geld­stra­fe we­gen Ver­s­toßes ge­gen das Pflicht­ver­si­che­rungs­ge­setz in Höhe von 20 Ta­gessätzen ä 30,00 DM an. Das be­klag­te Land er­fuhr zu die­sem Zeit­punkt erst­mals von dem wei­te­rem Straf­ver­fah­ren ge­gen den Kläger und gab die­sem im Mai 1996 die Ge­le­gen­heit, sich schrift­lich da­zu zu äußern. Mit Schrei­ben vom 4. Ju­ni 1996 über­sand­te der Kläger die bei­den Straf­be­feh­le und erklärte, am 24. April 1993 sei ihm nicht be­wußt ge­we­sen, daß er sich rechts­wid­rig ver­hal­ten ha­be und er ha­be sich kei­ne wei­te­ren Ge­dan­ken ge­macht. Die Rechts­wid­rig­keit sei­nes Tuns sei ihm erst in der Zwi­schen­zeit klar­ge­wor­den. Mit Schrei­ben vom 7. No­vem­ber 1996, dem Kläger zu­ge­gan­gen am 12. No­vem­ber 1996, erklärte das be­klag­te Land dem Kläger ge­genüber die An­fech­tung des Ar­beits­ver­tra­ges we­gen arg­lis­ti­ger Täuschung.

Der Kläger hält die An­fech­tung für un­wirk­sam. Er meint, für ihn ha­be grundsätz­lich kei­ne Ver­pflich­tung be­stan­den, ein lau­fen­des Er­mitt­lungs­ver­fah­ren zu of­fen­ba­ren, selbst wenn man von ei­ner erhöhten Of­fen­ba­rungs­pflicht bei ei­nem Po­li-
 


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zei­an­ge­stell­ten aus­ge­he. Ihm sei auch nicht be­wußt ge­we­sen, ei­ne of­fen­ba­rungs-pflich­ti­ge Tat­sa­che ver­schwie­gen zu ha­ben. Die Be­schul­dig­ten­be­nach­rich­ti­gung ha­be er noch nicht als Be­ginn des Er­mitt­lungs­ver­fah­rens an­ge­se­hen. Die Pro­zeßvoll­macht vom 30. Au­gust 1993 ha­be er we­der aus­gefüllt noch über­prüft. Er ha­be auch in dem Erklärungs­bo­gen anläßlich sei­ner Be­wer­bung kei­ne fal­schen An­ga­ben ge­macht. Die An­ga­ben über sei­ne Ver­ur­tei­lung we­gen der Trun­ken­heits­fahrt sei­en dort erst nachträglich zu ei­nem Zeit­punkt ergänzt wor­den, als ihm die Fahr­er­laub­nis wie­der aus­gehändigt ge­we­sen sei. Im übri­gen sei die An­fech­tung des be­klag­ten Lan­des treu­wid­rig, da das Ar­beits­verhält­nis un­be­an­stan­det ver­lau­fen und er nach Kennt­nis al­ler An­fech­tungs­gründe noch 10 Mo­na­te wei­ter­beschäftigt wor­den sei,

Der Kläger hat be­an­tragt

fest­zu­stel­len, daß zwi­schen den Par­tei­en über den 12. No­vem­ber 1996 hin­aus ein Ar­beits­verhält­nis be­steht.


Das be­klag­te Land hat Kla­ge­ab­wei­sung be­an­tragt und gel­tend ge­macht, als Po­li­zist ha­be der Kläger ei­ne be­son­de­re Ver­trau­ens­stel­lung in­ne ge­habt. Dar­aus er­ge­be sich das be­rech­tig­te In­ter­es­se an der Kennt­nis anhängi­ger Er­mitt­lungs­ver­fah­ren. Ge­ra­de die Ku­mu­la­ti­on der Verstöße ge­gen be­ste­hen­de ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen wäre aus­schlag­ge­bend für die Ein­stel­lungs­ent­schei­dung ge­we­sen. Der Kläger sei auch le­dig­lich fünf Mo­na­te in Kennt­nis al­ler Umstände wei­ter­beschäftigt wor­den, denn erst­mals im Ju­ni 1996 ha­be der Kläger zum Vor­wurf der Sach­beschädi­gung Stel­lung ge­nom­men. Durch die nur lücken­haf­te und ver­späte­te Of­fen­ba­rung sei­ner Vor­stra­fen ha­be der Kläger ge­zeigt, daß er die für ei­nen Po­li­zis­ten er­for­der­li­che Zu­verlässig­keit und Ver­trau­enswürdig­keit nicht be­an­spru­chen könne. Sei­ne Leis­tun­gen
 


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in dem von ihm be­such­ten Fort­bil­dungs­lehr­gang hätten im übri­gen le­dig­lich den An­for­de­run­gen ent­spro­chen (aus­rei­chend).

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Die Be­ru­fung des Klägers blieb er­folg­los. Mit sei­ner Re­vi­si­on ver­folgt der Kläger sei­nen Kla­ge­an­trag wei­ter.

Ent­schei­dungs­gründe:

Die Re­vi­si­on ist un­be­gründet. Das Ar­beits­verhält­nis hat zum Zeit­punkt des Zu­gangs der An­fech­tungs­erklärung des be­klag­ten Lan­des am 12. No­vem­ber 1996, al­so ex-nunc (vgl. BA­GE 41, 54, 64 = AP Nr. 24 zu § 123 BGB, zu IV 3 der Gründe, m.w.N.) sein En­de ge­fun­den.

A. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat, kurz zu­sam­men­ge­faßt, an­ge­nom­men, die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne An­fech­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach § 123 Abs. 1 BGB lägen vor. Der Kläger sei während des Ein­stel­lungs­ver­fah­rens mehr­fach nach lau­fen­den Er­mitt­lungs­ver­fah­ren be­fragt und be­lehrt wor­den, er müsse ein später ein­ge­lei­te­tes Er­mitt­lungs­ver­fah­ren of­fen­ba­ren. An­ge­sichts der be­ruf­li­chen Tätig­keit, für die sich der Kläger be­wor­ben ha­be und der be­reits vor­lie­gen­den Ver­ur­tei­lung des Klägers we­gen ei­ner Trun­ken­heits­fahrt sei die Fra­ge nach lau­fen­den Er­mitt­lungs­ver­fah­ren auch be­rech­tigt und der Kläger dem­ent­spre­chend ver­pflich­tet ge­we­sen, das vor Ab­schluß des Ar­beits­ver­tra­ges ein­ge­lei­te­te Er­mitt­lungs­ver­fah­ren zu of­fen­ba­ren. Der Kläger ha­be das be­klag­te Land auch arg­lis­tig getäuscht, in­dem er das Er­mitt­lungs­ver­fah­ren be­wußt ver­schwie­gen ha­be. Dies ha­be kau­sal zum Ar­beits­ver­trags­schluß geführt. Die Ausübung des An­fech­tungs­rechts stel­le sich auch nicht als un­zulässi­ge Rechts­ausübung dar.
 


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B. Dem folgt der Se­nat im Er­geb­nis und auch in we­sent­li­chen Tei­len der Be­gründung. Die Re­vi­si­on rügt zu Un­recht ei­ne Ver­let­zung der §§ 123, 242 BGB.


I. Das be­klag­te Land hat den Ar­beits­ver­trag der Par­tei­en wirk­sam gemäß § 123 Abs. 1 BGB we­gen arg­lis­ti­ger Täuschung an­ge­foch­ten.

1. Zur An­fech­tung gemäß § 123 Abs. 1 BGB be­rech­tigt le­dig­lich die wahr­heits­wid­ri­ge Be­ant­wor­tung ei­ner in zulässi­ger Wei­se ge­stell­ten Fra­ge; ei­ne sol­che setzt ein be­rech­tig­tes, bil­li­gens­wer­tes und schutzwürdi­ges In­ter­es­se an der Be­ant­wor­tung vor­aus (Se­nats­ur­teil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP Nr. 46 zu § 123 BGB; BA­GE 75, 77, 81 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.); fehlt es hier­an, ist die wahr­heits­wid­ri­ge Be­ant­wor­tung nicht rechts­wid­rig.

a) Nach den nicht mit ei­ner Re­vi­si­onsrüge an­ge­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts, an die der Se­nat nach § 561 ZPO ge­bun­den ist, ist der Kläger mit der Erklärung vom 16. No­vem­ber 1992 be­fragt wor­den, ob er ge­richt­lich vor­be­straft ist bzw. ge­gen ihn ein ge­richt­li­ches Straf- oder Er­mitt­lungs­ver­fah­ren der Staats­an­walt­schaft anhängig ist. Nach sei­nen ei­ge­nen Dar­le­gun­gen ist die Erklärung in dem Be­wer­bungs­bo­gen so­gar in zwei Ab­schnit­ten un­ter­zeich­net und der Kläger des­halb ei­ni­ge Zeit nach dem 16. No­vem­ber 1992 in­so­weit er­neut be­fragt wor­den. In dem Be­leh­rungs­bo­gen vom 10. Ju­ni 1993 hat der Kläger durch sei­ne Un­ter­schrift außer­dem bestätigt, er wer­de die Be­reit­schafts­po­li­zei be­nach­rich­ti­gen, falls bis zu sei­nem Dienst­an­tritt ein Er­mitt­lungs- oder Straf­ver­fah­ren ge­gen ihn ein­ge­lei­tet wer­de und es sei ihm be­kannt, daß er nicht ein­ge­stellt bzw. aus dem Po­li­zei­voll­zugs­dienst ent­las­sen wer­de, wenn er die­ser Mit­tei­lungs­pflicht nicht nach­kom­me.
 


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b) Zu­tref­fend sind bei­de Vor­in­stan­zen da­von aus­ge­gan­gen, daß das be­klag­te Land den Kläger während des Ein­stel­lungs­ver­fah­rens nach even­tu­el­len Vor­stra­fen bzw. anhängi­gen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren be­fra­gen durf­te und der Kläger die­se Fra­gen grundsätz­lich wahr­heits­gemäß zu be­ant­wor­ten hat­te und ent­spre­chend der Be­leh­rung vom 10. Ju­ni 1993 ein vor sei­nem Dienst­an­tritt ein­ge­lei­te­tes Er­mitt­lungs­ver­fah­ren nachträglich of­fen­ba­ren mußte.


aa) So­weit es um die Ein­stel­lung in den öffent­li­chen Dienst geht, trifft Art. Abs. 2 GG ei­ne Re­ge­lung, die das Grund­recht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl des Ar­beits­plat­zes ergänzt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat je­der Deut­sche nach sei­ner Eig­nung, Befähi­gung und fach­li­chen Leis­tung glei­chen Zu­gang zu je­dem öffent­li­chen Amt. Die Ein­stel­lung von Be­wer­bern um ein öffent­li­ches Amt wird da­mit an be­son­de­re An­for­de­run­gen (Eig­nung, Befähi­gung und fach­li­che Leis­tung) ge­knüpft. Ge­eig­net im Sin­ne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem an­ge­streb­ten Amt in körper­li­cher, psy­chi­scher und cha­rak­ter­li­cher Hin­sicht ge­wach­sen ist. Zur Eig­nung gehören darüber hin­aus die Fähig­keit und die in­ne­re Be­reit­schaft, die dienst­li­chen Auf­ga­ben nach den Grundsätzen der Ver­fas­sung wahr­zu­neh­men, ins­be­son­de­re die Frei­heits­rech­te der Bürger zu wah­ren und rechts­staat­li­che Re­geln ein­zu­hal­ten (BVerfG Be­schlüsse vom 8. Ju­li 1997 - 1 BvR 1934/93 - BverfGE 96, 189 = AP Nr. 67 zu Ei­ni­gungs­ver­trag An­la­ge 1 Kap. XIX und vom 21. Fe­bru­ar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140, 151 = AP Nr. 44 zu Ei­ni­gungs­ver­trag An­la­ge I Kap. XIX, zu C 11 der Gründe).


bb) Nach Vor­stra­fen darf der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer bei der Ein­stel­lung fra­gen, wenn und so­weit die Art des zu be­set­zen­den Ar­beits­plat­zes dies er­for­dert. Da­bei kommt es nicht auf die sub­jek­ti­ve Ein­stel­lung des Ar­beit­ge­bers an, wel­che
 


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Vor­stra­fen er als ein­schlägig an­sieht; ent­schei­dend ist viel­mehr ein ob­jek­ti­ver Maßstab. Dies gilt grundsätz­lich auch für Ar­beit­neh­mer im öffent­li­chen Dienst (BAG Ur­teil vom 15. Ja­nu­ar 1970 - 2 AZR 64/69 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung; BA­GE 5, 159, 163 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; BA­GE 15, 261, 263 = AP Nr. 6 zu § 276 BGB Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluß, zu I 1 der Gründe). An die­ser Recht­spre­chung ist auch nach In­kraft­tre­ten des Bun­des­zen­tral­re­gis­ter­ge­set­zes grundsätz­lich fest­zu­hal­ten (eben­so Münch­komm-Kra­mer, BGB, 3. Aufl., § 123 Rz 16; KR-Fi­scher­mei­er, 5. Aufl., § 626 BGB Rz 435; ein­ge­hend MünchArbR/Buch­ner, § 38 Rz 138 ff.).

cc) Zu­tref­fend ge­hen die Vor­in­stan­zen da­von aus, bei der Prüfung der Eig­nung des Ar­beit­neh­mers für die ge­schul­de­te Tätig­keit könne es je nach den Umständen auch zulässig sein, nach anhängi­gen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren zu fra­gen. Ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an ei­ner sol­chen Fra­ge ist dann zu be­ja­hen, wenn auch ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren Zwei­fel an der persönli­chen Eig­nung des Ar­beit­neh­mers be­gründen kann. Ein Kin­dergärt­ner et­wa, ge­gen den ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren we­gen se­xu­el­len Mißbrauchs von Kin­der­gar­ten­kin­dern in dem vor­her­ge­hen­den Ar­beits­verhält­nis läuft, hat re­gelmäßig kein hin­rei­chend schützens­wer­tes In­ter­es­se dar­an, ei­ne er­neu­te Ein­stel­lung als Kin­dergärt­ner da­durch zu er­rei­chen, daß er wahr­heits­wid­rig bei der Be­wer­bung an­gibt, es lau­fe ge­gen ihn kein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren. Dem steht die in Art. 6 Abs. 2 EM­RK ver­an­ker­te Un­schulds­ver­mu­tung nicht ent­ge­gen; die­se bin­det - wor­auf der Se­nat schon im Zu­sam­men­hang mit der Ver­dachtskündi­gung hin­ge­wie­sen hat (Se­nats­ur­teil vom 14. Sep­tem­ber 1994 - 2 AZR 164/94 - BA­GE 78, 18 = AP Nr. 24 zu § 626 BGB Ver­dacht straf­ba­rer Hand­lung) - un­mit­tel­bar nur den Rich­ter, der über die Be­gründet­heit der An­kla­ge zu ent­schei­den



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hat. Da­ge­gen läßt sich aus der Un­schulds­ver­mu­tung nicht der Schluß zie­hen, daß dem Be­trof­fe­nen aus der Tat­sa­che, daß ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­gen ihn anhängig ist, über­haupt kei­ne Nach­tei­le ent­ste­hen dürfen.

dd) Ist der Ar­beit­ge­ber im Ein­zel­fall be­rech­tigt, den Ar­beit­neh­mer nach ei­nem lau­fen­den Er­mitt­lungs­ver­fah­ren zu be­fra­gen, so kann es bei ei­nem länge­ren Be­wer­bungs­ver­fah­ren auch zulässig sein, daß der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer, der im Lauf des Be­wer­bungs­ver­fah­rens erklärt hat, ge­gen ihn lau­fe kein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren, ver­pflich­tet, ein bis zum tatsächli­chen Ver­trags­ab­schluß noch anhängig wer­den­des Er­mitt­lungs­ver­fah­ren nachträglich mit­zu­tei­len. Ei­ne sol­che Ver­pflich­tung tan­giert die In­ter­es­sen des Be­wer­bers nicht er­heb­lich mehr als die durch den Ar­beit­ge­ber im Lauf des Be­wer­bungs­ver­fah­rens mehr­fach ge­stell­te Fra­ge nach ei­nem lau­fen­den Er­mitt­lungs­ver­fah­ren. Dem Ar­beit­neh­mer ist es in der­ar­ti­gen Fällen re­gelmäßig nach Treu und Glau­ben zu­mut­bar, nach­dem er ei­ne ent­spre­chen­de Ver­pflich­tung über­nom­men hat, selbst tätig zu wer­den und das später ein­ge­lei­te­te Er­mitt­lungs­ver­fah­ren zu of­fen­ba­ren.

ee) Nach die­sen Grundsätzen war der Kläger ver­pflich­tet, vor der Ver­trags­un­ter­zeich­nung am 31. Au­gust 1993 die Ein­stel­lungs­behörde über die La­dung zur Be­schul­dig­ten­ver­neh­mung we­gen des Vor­falls vom 25. April 1993 zu in­for­mie­ren. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat zu­tref­fend dar­auf ab­ge­stellt, daß das be­klag­te Land an die persönli­che und cha­rak­ter­li­che Eig­nung des Klägers er­heb­li­che An­for­de­run­gen stel­len durf­te, weil der Kläger für den mitt­le­ren Po­li­zei­voll­zugs­dienst ein­ge­stellt wer­den soll­te und des­halb et­wa als Strei­fen­po­li­zist die­sel­ben Ver­ge­hen auf­zuklären hat­te, we­gen de­rer er vor­be­straft war bzw. ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren lief. Die Taug­lich­keit des Klägers für den letzt­lich an­ge­streb­ten Pos­ten als Po­li­zei­be­am­ter mußte



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zwangsläufig frag­lich er­schei­nen, wenn der Kläger selbst noch kur­ze Zeit vor der Ein­stel­lung mit dem Ge­setz in nicht un­er­heb­li­cher Wei­se in Kon­flikt ge­kom­men war und in dem Ver­dacht stand, so­gar noch während des lau­fen­den Be­wer­bungs­ver­fah­rens sich wei­te­rer Ver­ge­hen schul­dig ge­macht zu ha­ben. Zu Recht stellt das Lan­des­ar­beits­ge­richt wei­ter dar­auf ab, daß der Kläger im Po­li­zei­dienst auch ein Kraft­fahr­zeug zu führen hat­te. Ei­ne Vor­stra­fe we­gen Trun­ken­heits­fahrt und zwei lau­fen­de Er­mitt­lungs­ver­fah­ren we­gen Ver­s­toßes ge­gen das Pflicht­ver­si­che­rungs­ge­setz und Sach­beschädi­gung mit­tels ei­nes PKW be­gründen Zwei­fel an der Eig­nung des Klägers zum Führen ei­nes Kraft­fahr­zeu­ges, zu­mal dem Be­ru­fungs­ge­richt dar­in zu fol­gen ist, daß un­ter den ge­ge­be­nen Umständen nicht ein­mal aus­zu­sch­ließen war, daß der Kläger we­gen der Vorfälle am 25. April 1993 er­neut sei­nen Führer­schein ver­lor, was das Führen ei­nes Dienst­fahr­zeugs nach sei­ner Ein­stel­lung für ei­ne ge­wis­se Zeit unmöglich ge­macht hätte. Ent­schei­dend für die Zulässig­keit der Fra­ge nach ei­nem lau­fen­den Er­mitt­lungs­ver­fah­ren und die Ver­pflich­tung des Klägers, ein nachträglich ein­ge­lei­te­tes Ver­fah­ren mit­zu­tei­len, ist schließlich die Tat­sa­che, daß der Kläger be­reits „ein­schlägig" vor­be­straft war. Wenn das be­klag­te Land grundsätz­lich be­reit war, den Kläger trotz der Vor­stra­fe we­gen ei­ner Trun­ken­heits­fahrt als An­ge­stell­ten im Po­li­zei­voll­zugs­dienst ein­zu­stel­len, so hat­te es ein er­heb­li­ches In­ter­es­se dar­an zu er­fah­ren, ob sich der Kläger we­nigs­tens seit­her bis zum Ab­schluß des Ar­beits­ver­tra­ges ge­set­zes­treu ver­hal­ten hat­te oder ob we­gen ver­gleich­ba­rer De­lik­te ge­gen ihn er­neut ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den war.

2. Zu­tref­fend ha­ben die Vor­in­stan­zen auch das Vor­lie­gen ei­ner Täuschungs­hand­lung des Klägers in Form der Un­ter­las­sung ei­nes Hin­wei­ses auf die in­zwi­schen er­folg­te La­dung zur Be­schul­dig­ten­ver­neh­mung vor Ab­schluß des Ar­beits­ver­tra­ges

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be­jaht. Ge­gen den Kläger lief je­den­falls mit der La­dung zur Ver­neh­mung als Be­schul­dig­ter ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren (vgl. § 163 a St­PO), über das er die Ein­stel­lungs­behörde nicht in­for­miert hat, ob­wohl er da­zu auf­grund der aus­drück­li­chen Be­leh­rung vom 10. Ju­ni 1993 ver­pflich­tet war.


3. Der un­ter­las­se­ne Hin­weis auf das in­zwi­schen ein­ge­lei­te­te Er­mitt­lungs­ver­fah­ren war auch kau­sal für den Ab­schluß des Ar­beits­ver­tra­ges. Das ist der Fall, wenn oh­ne den er­zeug­ten Irr­tum die Wil­lens­erklärung nicht ab­ge­ge­ben wor­den wäre, wo­bei Mit­ursächlich­keit der Täuschung genügt und es aus­reicht, wenn der Getäusch­te Umstände dar­ge­tan hat, die für sei­nen Ent­schluß von Be­deu­tung sein können und die Täuschung nach der Le­bens­er­fah­rung Ein­fluß auf die Ent­schei­dung ha­ben kann (BA­GE 75, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 ee der Gründe; Se­nats­ur­teil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - zur Veröffent­li­chung be­stimmt). Der Kläger räumt in der Re­vi­si­ons­in­stanz selbst ein, daß er wahr­schein­lich nicht ein­ge­stellt wor­den wäre, wenn er das be­klag­te Land vor Un­ter­zeich­nung des Ar­beits­ver­tra­ges über das lau­fen­de Er­mitt­lungs­ver­fah­ren in­for­miert hätte.


4. Der Kläger han­del­te auch arg­lis­tig. Das ist der Fall, wenn der Täuschen­de die Un­rich­tig­keit sei­ner An­ga­ben kennt und zu­min­dest bil­li­gend in Kauf nimmt, der Erklärungs­empfänger könn­te durch die Täuschung be­ein­flußt wer­den (BA­GE 75, 77, 84 = AP, aaO). Ei­ne Rüge des Klägers zum Vor­lie­gen der vom Lan­des­ar­beits­ge­richt fest­ge­stell­ten Arg­list liegt nicht vor. Wenn das Be­ru­fungs­ge­richt aus dem en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang zwi­schen der La­dung zur Be­schul­dig­ten­ver­neh­mung, der Be­auf­tra­gung ei­ner Rechts­anwältin zur Ver­tre­tung in ei­nem „Er­mitt­lungs­ver­fah­ren" und der ei­nen Tag später er­folg­ten Un­ter­zeich­nung des Ar­beits­ver­tra­ges her­lei­tet, der Kläger ha­be in Täuschungs­ab­sicht ge­han­delt, so ist dies recht­lich nicht zu be­an-
 


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stan­den. Wenn die Re­vi­si­on in die­sem Zu­sam­men­hang dar­auf hin­weist, nur ein ge­rin­ger An­teil der ein­ge­lei­te­ten Er­mitt­lungs­ver­fah­ren führe tatsächlich zu ei­ner Ver­ur­tei­lung des Be­tref­fen­den, so verfängt dies nicht. Die Hoff­nung des Klägers, es wer­de trotz sei­nes un­strei­ti­gen Fehl­ver­hal­tens nicht zu ei­ner Ver­ur­tei­lung kom­men, steht der An­nah­me ei­ner Täuschungs­ab­sicht nicht ent­ge­gen. Ein Ver­bots­irr­tum, auf den sich der Kläger nicht ein­mal aus­drück­lich be­ruft, wäre mit dem Be­ru­fungs­ge­richt als ver­schul­det und da­mit als un­be­acht­lich an­zu­se­hen, zu­mal der Kläger ei­nen Tag vor der Ver­trags­un­ter­zeich­nung be­reits kun­di­gen Rechts­rat ein­ge­holt hat­te.


5. Die Jah­res­frist zur An­fech­tung nach § 124 BGB ist mit der am 12. No­vem­ber 1996 zu­ge­gan­ge­nen An­fech­tungs­erklärung ein­ge­hal­ten. So­weit der Kläger dar­auf hin­weist, das be­klag­te Land ha­be ihn in Kennt­nis des An­fech­tungs­grun­des zehn Mo­na­te wei­ter­beschäftigt, löst dies kei­ne Ver­wir­kung (§ 242 BGB) aus. Be­reits das Zeit­mo­ment ist nicht erfüllt, da das be­klag­te Land nach den den Se­nat bin­den­den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts erst seit dem 4. Ju­ni 1996 über die vollständi­ge Kennt­nis des Sach­ver­halts verfügt hat. Aus der dem Getäusch­ten vom Ge­setz­ge­ber gewähr­ten Jah­res­frist er­gibt sich, daß das In­ter­es­se des Täuschen­den an bal­di­ger Ent­schei­dung über die An­fech­tung ge­ring ein­zuschätzen ist (vgl. Se­nats­ur­teil vom 6. No­vem­ber 1997 - 2 AZR 162/97 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Ver­wir­kung). Es fehlt außer­dem an dem er­for­der­li­chen Um­stands­mo­ment, weil der Kläger nicht vor­ge­tra­gen hat, das be­klag­te Land ha­be zu er­ken­nen ge­ge­ben, die Prüfung der Vorwürfe sei ab­ge­schlos­sen und ei­ne An­fech­tung wer­de nicht mehr er­fol­gen.

II. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­si­on ver­stieß die Ausübung des An­fech­tungs­rechts durch das be­klag­te Land auch nicht ge­gen Treu und Glau­ben, § 242 BGB.
 


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1. Zu­tref­fend geht das Be­ru­fungs­ge­richt da­von aus, daß auch das Recht zur An­fech­tung un­ter dem Vor­be­halt steht, daß sei­ne Ausübung nicht ge­gen Treu und Glau­ben verstößt; die An­fech­tung ist dann aus­ge­schlos­sen, wenn die Rechts­la­ge des Getäusch­ten im Zeit­punkt der An­fech­tung durch die arg­lis­ti­ge Täuschung nicht mehr be­ein­träch­tigt ist (BA­GE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; BA­GE 75, 77, 86 = AP Nr. 38, aaO, zu II 1 e der Gründe; Se­nats­ur­teil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP Nr. 46 zu § 123 BGB). Ge­ra­de auf­grund der Tat­sa­che, daß das Ar­beits­verhält­nis ein Dau­er­schuld­verhält­nis dar­stellt, kann sich er­ge­ben, daß der An­fech­tungs­grund an­ge­sichts der nachträgli­chen Ent­wick­lung so­viel an Be­deu­tung ver­lo­ren hat, daß er ei­ne Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht mehr recht­fer­ti­gen kann.

2. Die An­nah­me des Lan­des­ar­beits­ge­richts, die Vor­aus­set­zun­gen für ei­nen Aus­schluß des An­fech­tungs­rechts lägen hier nicht vor, ist re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Es ist vor­ab zu berück­sich­ti­gen, daß bei der Prüfung des Aus­schlus­ses des An­fech­tungs­rechts nicht et­wa ei­ne um­fas­sen­de In­ter­es­sen­abwägung vor­zu­neh­men ist wie bei ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung nach § 626 Abs. 1 BGB (Se­nats­ur­teil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 -, aaO, zu II 2 b der Gründe). § 123 BGB schützt die „freie Selbst­be­stim­mung auf rechts­geschäft­li­chem Ge­bie­te", in­dem es in den „Wil­len des Ver­letz­ten" ge­stellt wird, ob die­ser we­gen Täuschung an­ficht oder nicht (Mo­ti­ve zu dem Ent­wur­fe ei­nes Bürger­li­chen Ge­setz­bu­ches, Band 1 Sei­te 204). Das Be­ru­fungs­ge­richt hat oh­ne Rechts­feh­ler zu Las­ten des Klägers berück­sich­tigt, daß die­ser nach dem ers­ten Hin­weis auf ei­nen der Straf­be­feh­le das be­klag­te Land nur zöger­lich über den ge­sam­ten Sach­ver­halt in­for­miert hat, nach­dem er schon bei sei­ner Erklärung über die ers­te Vor­stra­fe we­gen der Trun­ken­heits­fahrt nach sei­nem ei­ge­nen Vor­brin­gen ent­we­der sich zunächst am 16. No­vem­ber 1992 als nicht



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vor­be­straft be­zeich­net und die Vor­stra­fe erst später an­ge­ge­ben oder zu­min­dest ei­ne fal­sche Erklärung über die Fort­dau­er der Ent­zie­hung der Fahr­er­laub­nis ab­ge­ge­ben hat. Dem­ge­genüber hat der Kläger kei­ne Umstände auf­ge­zeigt, die er­ken­nen ließen, daß die Rech­te des von ihm getäusch­ten be­klag­ten Lan­des nach erst dreijähri­ger Tätig­keit, die zu­dem zu ei­nem er­heb­li­chen Teil in ei­ner Fort­bil­dung be­stand, nicht mehr be­ein­träch­tigt wären.

 


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