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Hessisches LAG, Beschluss vom 05.07.2007, 5 TaBV 223/06
Schlagworte: | Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 5 TaBV 223/06 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 05.07.2007 | |
Leitsätze: | Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber von einer Gruppe von Arbeitnehmern, die arbeitsvertraglich ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, aus Anlass eines konkreten Projektes besondere, formularmäßige Geheimhaltungsverpflichtungen unterzeichnen lässt. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt | |
Landesarbeitsgericht Hessen
Beschl. v. 05.07.2007, Az.: 5 TaBV 223/06
Tenor:
Die Beschwerde des Bet. zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2006 – 18/7 BV 355/06 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. (Betriebsrat) macht Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegenüber der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) beim Abschluss von Verschwiegenheitsvereinbarungen geltend.
Der Betriebsrat vertritt ca. 600 bei der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer. Diese betreibt u. a. die Entwicklung, den Vertrieb und die Betreuung von EDV-Reservierungssystemen für Reisebüros. Im Jahr 2006 plante sie mit dem Ziel einer Kostenreduzierung ein Outsourcing-Projekt. Im Rahmen der entsprechenden Vertragsverhandlungen erhielt eine Reihe von Mitarbeitern besondere Kenntnisse, die den Charakter von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen hatten. Mit diesem Personenkreis schloss die Arbeitgeberin eine besondere "Verschwiegenheitsvereinbarung und Geheimhaltungsverpflichtung" ab, hinsichtlich deren Wortlaut ergänzend auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen wird. Die Arbeitsverträge sämtlicher Mitarbeiter der Arbeitgeberin enthalten in einem § 10 eine Verpflichtung zur Geheimhaltung, bezüglich deren Formulierung auf Bl. 16 d. A. Bezug genommen wird.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe mit dem Abschluss und der Durchführung der Verschwiegenheitsvereinbarungen seine Mitbestimmungsrechte gem. § 87 Abs. 1 Nr.
BetrVG verletzt, da er ihn unstreitig nicht beteiligt habe. Die Einführung der Verschwiegenheitsverpflichtungen habe nämlich nicht das Arbeitsverhalten, sondern das Ordnungsverhalten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geregelt.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmern den Abschluss von ... (Verschwiegenheitsvereinbarung und Geheimhaltungsverpflichtung) anzubieten, solange nicht die Zustimmung des Antragstellers bzw. eine diese ersetzende der Einigungsstelle vorliegt;
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer zum Abschluss von ... (Verschwiegenheitsvereinbarung und Geheimhaltungsverpflichtung) aufzufordern, solange nicht die Zustimmung des Antragstellers bzw. eine diese ersetzende der Einigungsstelle vorliegt;
- 2 -
3. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer zur Einhaltung von ... (Verschwiegenheitsvereinbarung und Geheimhaltungsverpflichtung) aufzufordern, solange nicht die Zustimmung des Antragstellers bzw. eine diese ersetzende der Einigungsstelle vorliegt;
4. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß den Anträgen zu 1. bis 3. ein Ordnungsgeld bis zu € 10.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft anzudrohen;5. der Antragsgegnerin aufzugeben, gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, mit denen sie ein ... (Verschwiegenheitsvereinbarung und Geheimhaltungsverpflichtung) abgeschlossen hat,
unverzüglich die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie diese von der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtung entbindet;6 .der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller unverzüglich die Namen derjenigen Arbeitnehmer mitzuteilen, mit denen sie ein ... (Verschwiegenheitsvereinbarung und Geheimhaltungsverpflichtung) abgeschlossen hat bzw. die sie zur Einhaltung einen ... aufgefordert hat.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint, da die umstrittenen Vereinbarungen keine Regelung des Zusammenwirkens und Zusammenlebens der Arbeitnehmer im Betrieb betroffen habe, sondern die Umstände bei der Erbringung der Arbeitsleistung. Auch habe die Regelung lediglich die ohnehin vertraglich begründete Verschwiegenheitspflicht konkretisiert.
Mit am 12.09.2006 verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 18/7 BV 355/06 – die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gestellten Anträge seien zurückzuweisen, da ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezüglich des Abschlusses der Verschwiegenheitsvereinbarungen nicht bestanden habe. Das Vorgehen der Arbeitgeberin habe die gem. § 242 BGB bzw. aufgrund der Arbeitsverträge ohnehin bestehende Verschwiegenheitspflicht lediglich konkretisiert. Nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer untereinander, sondern ihr Arbeitsverhalten habe beeinflusst werden sollen. Der vom Betriebsrat für seine gegenteilige Auffassung in Anspruch genommene Beschluss des LAG Hamm vom 17.12.1980 (DB 1981, S. 1336 ff.) habe einen anderen Sachverhalt betroffen. In jenem Fall sei Grundlage der den Arbeitnehmern abverlangten Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung eine vom Betriebsrat mitbestimmte Betriebsordnung gewesen, die auch Geheimhaltungspflichten geregelt habe. Wegen des vollständigen Inhalts der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf die S. 5 - 8 des Beschlusses (Bl. 29 - 32 d. A.) Bezug genommen.
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Gegen diesen dem Betriebsrat am 23.10.2006 zugestellten Beschluss hat er am 23.11.2006 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel nach rechtzeitiger Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 27.01.2007 am Montag, dem 29.01.2007 begründet. Er meint, nach dem Wortlaut von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliege jedes Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung. Auch der Rang des an die erste Stelle der Norm gesetzten Mitbestimmungsrechts spreche gegen seine Einschränkung. Schließlich spreche auch der Schutzzweck der Norm dafür, das Direktionsrecht des Arbeitgebers kollektivrechtlich zu begrenzen. Jedenfalls sei ein Mitbestimmungsrecht zu bejahen, wenn Maßnahmen der Arbeitgeberin sowohl das Arbeits- als auch das Ordnungsverhalten beträfen. Auf den überwiegenden Regelungszweck könne es nicht ankommen. Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber sei ein Mitbestimmungsrecht zu bejahen. Durch die Maßnahme der Arbeitgeberin würden nämlich nicht lediglich Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis konkretisiert. Vielmehr würde einer vom Arbeitgeber ausgewählten Gruppe von Arbeitnehmern gegenüber eine über die bestehenden Verpflichtungen hinaus reichende Anordnung getroffen. Es werde eine Verhaltensregel aufgestellt, die auch das Verhältnis zu anderen Mitarbeitern betreffe. Der-Beschluss des LAG Hamm vom 08.06.1999 (a. a. O.) sei durchaus einschlägig. Die Geheimhaltungspflicht aus der Arbeitsordnung, die jenem Fall zugrunde lag, sei unmittelbar Gegenstand der arbeitsvertraglichen Beziehungen geworden. Dennoch sei die zusätzliche Unterschriftenaktion als eigene Regelung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewertet worden. In der Verpflichtung einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern die Geheimhaltungspflicht erneut zu bestätigen liege eine neue eigenständige und mitbestimmungspflichtige Regelung. Ein mitbestimmungspflichtiger Sachverhalt bestehe im vorliegenden Fall schon darin, dass die Arbeitgeberin ein standardisiertes Vorgehen der betroffenen Arbeitnehmer erreichen wolle.
Nachdem zwischen den Beteiligten im Termin zur Anhörung vom 05.07.2007 unstreitig wurde, dass das Outsourcing-Projekt der Arbeitgeberin zum 01.10.2006 abgeschlossen worden sei, jedoch auch für die Zukunft entsprechende Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden könnten (Protokoll vom 05.07.2007, Bl. 77 d. A.), hat der Betriebsrat seine ursprünglich gestellten Anträge, die denen aus dem ersten Rechtszug entsprachen, geändert und beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.09.2006 – Az.: 18/7 BV 355/06 – abzuändern und
festzustellen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, wenn der Arbeitgeber gegenüber einzelnen oder einer von ihm einseitig festgelegten Gruppe von Arbeitnehmern die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung durch den gesonderten Abschluss einer formularmäßigen, standardisierten Verschwiegenheitsvereinbarung und Geheimhaltungsverpflichtung abverlangt.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird ergänzend auf die Beschwerdebegründung (Bl. 59 - 69 d. A.) sowie die Beschwerdebeantwortung (Bl. 73 - 75 d. A.) insgesamt Bezug genommen.
Diesem Beschlussverfahren ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren mit entsprechendem Streitgegenstand voraus (ArbG Frankfurt am Main – 18 BVGa 159/06 –; Hess. LAG – 5 TaBVGa 85/06 –) .
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn die Arbeitgeberin von einseitig durch sie ausgewählten Arbeitnehmern den Abschluss einer formularmäßigen Verschwiegenheitsvereinbarung verlangt.
1.
Der im Beschwerderechtszug seitens des Betriebsrats gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.
a) Die im Anhörungstermin seitens des Betriebsrats vorgenommene Antragsänderung ist zulässig, weil sie sachdienlich ist ( § 263 ZPO ).
Der bisherige – durchweg unstreitige – Streitstoff bleibt verwertbare Entscheidungsgrundlage und die geänderte Antragstellung ist geeignet, eine endgültige Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten zu fördern.
b) Der Betriebsrat hat auch das für seinen Antrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Zwar wurde das Outsourcing-Projekt, das Anlass für das Beschlussverfahren war, zum 01.10.2006 beendet. Unstreitig ist aber zwischen den Beteiligten, dass entsprechende Maßnahmen in diesem oder in anderen Bereichen erneut die Frage der Zulässigkeit der umstrittenen Verschwiegenheitsvereinbarungen aufwerfen können. Eine Klärung der diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten ist daher hilfreich ( BAG, Beschluss vom 15.12.1998 – 1 ABR 9/98 – AP Nr. 56 zu § 80 BetrVG 1972) .
2.
Der Antrag des Betriebsrats ist jedoch unbegründet, weil ihm in den darin genannten Fällen ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht zusteht.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. aus jüngerer Zeit: Beschluss vom 28.05.2002 – 1 ABR 32/01 – NZA 2003, S. 166 ff.) ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Da sie ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen, ist er berechtigt, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren, betreffen die Ordnung des Betriebs. Über deren Einführung und über deren Inhalt hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Mitbestimmungsfrei gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind dagegen lediglich Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten regeln sollen. Dieses ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll (BAG, a. a. O., zu B. I. 2. a) - d) d. Gr.) . Dem folgt das Beschwerdegericht. Es teilt insbesondere nicht die weit reichende Auffassung des Betriebsrats, wonach alle Maßnahmen, die das Arbeitnehmerverhalten reglementieren, der Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfallen sollen. Die nach Auffassung des Betriebsrats erforderliche Beschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers im Hinblick auf die gestörte Vertragsparität muss nicht gem. § 87 Abs. 1 BetrVG erfolgen, da § 106 Satz 1 GewO den Arbeitgeber bei Ausübung seines Direktionsrechts bereits an die Ausübung billigen Ermessens bindet.
b) Bei Anwendung der unter a) dargelegten Grundsätze ergibt sich, dass das mit dem Feststellungsantrag umrissene Verhalten der Arbeitgeberin eine Regelung des Arbeitsverhaltens betrifft.
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Wie das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, beinhaltete der Abschluss der Verschwiegenheitsvereinbarungen im Jahr 2006 nach dem Muster entsprechend Bl. 8 d. A. lediglich eine Aktualisierung und Konkretisierung der bereits gem. § 10 Nr. 1 der jeweiligen Arbeitsverträge ohnehin für die Arbeitnehmer geltenden Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Die Arbeitgeberin hatte in Ausübung ihres Weisungsrechts einen von ihr ausgewählten Personenkreis mit der Vorbereitung und Betreuung des Outsourcing-Projekts beauftragt. Die Auswahl der Mitarbeitergruppe erfolgte auch nach Vortrag des Betriebsrats nicht willkürlich. Vielmehr war sie an der unternehmerischen Entscheidung in Bezug auf das Vorhaben orientiert. Damit hat die Arbeitgeberin ihr an unternehmerischen Erfordernissen orientiertes Direktionsrecht dahingehend ausgeübt, einem in besonderer Weise mit sensiblen Daten konfrontierten Mitarbeiterkreis die bestehende Verpflichtung zur Verschwiegenheit in verstärkter Form in Erinnerung zu rufen. Der im Wege der Klageänderung formulierte Feststellungsantrag des Betriebsrats erfasst entsprechende Maßnahmen für die Zukunft. Auch in solchen Fällen wäre daher das Arbeitsverhalten betroffen, bezüglich dessen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht eben nicht zusteht.
Der Sachverhalt ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Maßnahme der Arbeitgeberin in der Vergangenheit und entsprechende Maßnahmen in der Zukunft auch das Verhalten der Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitskollegen geregelt hat bzw. regeln würde. Die mitbestimmungsfreie Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber hat in zahllosen Fällen auch die Verpflichtung eines bestimmten Verhaltens den Arbeitskollegen gegenüber zur Folge. Diese Konsequenz der Ausübung des Direktionsrechts wird immer dann bestehen, wenn eine betriebliche Aufgabenstellung nicht isoliert durch einzelne Arbeitnehmer, sondern im Verbund mit anderen Arbeitskollegen zu erledigen ist. Der Reflex des so ausgeübten Weisungsrechts auf das Verhalten der Mitarbeiter untereinander begründet jedoch noch kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG .
Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin ggf. ihre Hinweise auf das Bestehen vertraglich vereinbarter Verschwiegenheitspflichten als Nebenpflichten formularmäßig und standardisiert vornimmt, begründet nach Auffassung der Kammer nicht das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht. Eine solche Vorgehensweise ist nämlich wiederum lediglich Ausfluss des einem bestimmten Arbeitnehmerkreis gegenüber in gleicher Weise ausgeübten Direktionsrechts. Wenn mehreren Arbeitnehmern in gleicher Weise eine spezielle Aufgabe übertragen wird, bei deren Erfüllung sich eine bestimmte Nebenpflicht in besonderer Weise aktualisiert, entspricht es dem Gebot der Gleichbehandlung, diese Nebenpflicht auch gleichförmig zu konkretisieren.
Zu Unrecht beruft sich daher der Betriebsrat auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2002 (a. a. O., zu B. III. 2. d. Gr.) . In jenem Fall hatte die Arbeitgeberin von einem von vornherein feststehenden und für die Zukunft fest umrissenen Personenkreis, nämlich den Redakteuren einer Wirtschaftszeitung verlangt, ein Formblatt über die "Mitteilung über meinen Aktienbesitz" auszufüllen. Mit dieser Anordnung zur Verwendung eines Formblatts hatte die Arbeitgeberin eine mitbestimmungspflichtige betriebliche Verhaltensregel geschaffen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die gleichförmig ausgestaltete Konkretisierung einer arbeitsvertraglich eingegangenen Verpflichtung gegenüber einem anlassbezogen auszuwählenden Mitarbeiterkreis.
c) Ebenfalls zu Unrecht beruft sich nach Auffassung der Kammer der Betriebsrat auf den Beschluss des LAG Hamm vom 07.12.1980 (– 12 TaBV 61/80 – DB 1981, S. 1336 ff.) . Dies hat bereits der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts zutreffend festgestellt.
Im dort entschiedenen Fall existierte eine Arbeitsordnung, die vom Betriebsrat mitbestimmt worden war, wobei zwischen den Beteiligten kein Streit darüber bestand, dass ihr Geheimhaltungspflichten betreffender § 14 den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betraf. Der Streit ging nun darum, ob auch eine auf diese mitbestimmte Betriebsvereinbarung gestützte und über sie hinausgehende Geheimhaltungsverpflichtung ebenfalls mitbestimmungspflichtig sei. Dies hat das LAG Hamm bejaht. Im vorliegenden Fall dagegen existieren einzelvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtungen in den Arbeitsverträgen, die die Arbeitgeberin ggf. für einzelne oder für eine von ihr einseitig festgelegte Gruppe von Arbeitnehmern formularmäßig aktualisieren
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und konkretisieren will. Allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin den gleichen Text einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Unterschrift vorlegt, begründet nach Auffassung der Kammer aber nicht das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht. Eine solche Vorgehensweise der Arbeitgeberin mag ggf. einen kollektiven Bezug haben. Ohne die Erfüllung eines der in § 87 Abs. 1 BetrVG enumerativ aufgeführten Tatbestände resultiert daraus aber noch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Schließlich haben auch die Erörterungen im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer deutlich gemacht, dass es dem Betriebsrat um ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Arbeitsverhaltens geht. Er möchte nämlich Einfluss auf die Auswahl des Personenkreises nehmen, von dem die Arbeitgeberin ggf. die fragliche Verschwiegenheitsverpflichtung verlangt. Es ist aber Ausfluss des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts festzulegen, welche seiner Arbeitnehmer er – im Rahmen der jeweiligen Arbeitsverträge – mit welchen Aufgaben befasst. Aus dieser durch Ausübung des Weisungsrechts übertragenen Aufgabenstellung kann sich dann ein Bedürfnis zur besonderen Betonung von und Erinnerung an vertraglich bestehende Verschwiegenheitsverpflichtungen ergeben. Eine Mitbestimmung des Betriebsrats in diesem Bereich würde in die Regelung des Arbeitsverhaltens als Folge der Ausübung des Direktionsrechts eingreifen.
Gegen diese Entscheidung ist gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
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