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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

07: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

Zweiter Abschnitt
Freiwillige Versicherung

§ 7 Freiwillige Versicherung

(1)

Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

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Dr. Martin Hensche
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030 / 26 39 620
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wesemann@hensche.de

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