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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 30.11.2010, 3 Sa 405/10

   
Schlagworte: Kündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 3 Sa 405/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 30.11.2010
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 14.07.2010, 7 Ca 410/10
   

Ak­ten­zei­chen:
5 Sa 116/09
5 Ca 421/08
ArbG Kai­sers­lau­tern
- AK Pir­ma­sens -

Ur­teil vom 25.05.2009

 

Te­nor:

1. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Kai­sers­lau­tern - Auswärti­ge Kam­mern Pir­ma­sens - vom 15.01.2009 - 5 Ca 421/08 - wird auf ih­re Kos­ten zurück­ge­wie­sen.

 

2. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

 

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en des vor­lie­gen­den Rechts­streits strei­ten darüber, ob die Be­klag­te ge­genüber dem Kläger noch zur Res­tent­gelt­zah­lung nach Be­en­di­gung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ver­pflich­tet ist, so­wie darüber, ob der Be­klag­ten Scha­dens­er­satz­ansprüche ge­gen den Kläger zu­ste­hen.

 

Der Kläger war seit dem 29.10.2007 bei der Be­klag­ten als Lkw-Fah­rer zu ei­nem Brut­to­mo­nats­lohn in Höhe von 1.800,00 EUR beschäftigt.

 

Mit auf den 17.11.2007 da­tier­tem Schrei­ben kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis. Das Kündi­gungs­schrei­ben ging dem Kläger am 12.11.2007 zu.

 

Durch Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Kai­sers­lau­tern - Auswärti­ge Kam­mern Pir­ma­sens - (Az: 5 Ca 770/07) - vom 06.03.2008 wur­de fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis nicht durch die frist­lo­se Kündi­gung be­en­det wur­de, son­dern erst mit dem 26.11.2007 sein En­de ge­fun­den hat.

 

Der Kläger hat vor­ge­tra­gen, so­weit für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren von Be­lang, die Be­klag­te schul­de ihm Lohn für die Zeit vom 29.10.2007 bis zum 26.11.2007 in Höhe von 1.718,18 € brut­to. Ei­nen Scha­den ha­be er nicht ver­ur­sacht. Für ei­nen sol­chen An­spruch feh­le jeg­li­che Grund­la­ge.

 

Der Kläger hat, so­weit für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren von Be­lang, be­an­tragt,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn 1.718,18 EUR brut­to nebst 5 Pro­zent Zin­sen über dem Ba­sis­zins seit 02.05.2008, abzüglich 8,00 EUR net­to zu zah­len.

 

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen

 

Die Be­klag­te hat vor­ge­tra­gen, der Kläger ha­be kei­nen An­spruch ge­gen sie. Er ha­be sei­ne Ar­beits­kraft nicht an­ge­bo­ten. Er sei mit der frist­lo­sen Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ein­ver­stan­den ge­we­sen, ha­be aber ei­ne Ab­fin­dung her­aus­schla­gen wol­len. Zu­dem ha­be der Kläger ihr in der kur­zen Zeit des Be­stan­des des Ar­beits­verhält­nis­ses ei­nen Scha­den in Höhe von 1.608,00 € zu­gefügt, in­so­weit wer­de die Auf­rech­nung erklärt.

 

Zur wei­te­ren Dar­stel­lung des strei­ti­gen erst­in­stanz­li­chen Sach­vor­tra­ges der Be­klag­ten wird zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen auf Sei­te 5 der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung (= Bl. 75 d. A.) Be­zug ge­nom­men.

 

Das Ar­beits­ge­richt Kai­sers­lau­tern - Auswärti­ge Kam­mern Pir­ma­sens - hat die Be­klag­te dar­auf­hin durch Ur­teil vom 04.12.2008 - 5 Ca 421/08 - (verkündet am 15.01.2009) an­trags­gemäß zur Zah­lung ver­ur­teilt. Hin­sicht­lich des In­halts von Tat­be­stand und Ent­schei­dungs­gründen wird auf Bl. 73 bis 79 d. A. Be­zug ge­nom­men.

 

Ge­gen das ihr am 04.02.2009 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Be­klag­te durch am 02.03.2009 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz Be­ru­fung ein­ge­legt. Sie hat das Rechts­mit­tel durch am 04.04.2009 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz be­gründet.

 

Die Be­klag­te wie­der­holt ihr erst­in­stanz­li­ches Vor­brin­gen und hebt ins­be­son­de­re vor, die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes An­spruchs des Klägers auf An­nah­me­ver­zugs­lohn sei­en nicht ge­ge­ben. Selbst wenn man an­de­rer Auf­fas­sung wäre, ste­he der Be­klag­ten ein An­spruch auf Scha­dens­er­satz in Höhe von 1.633,00 € net­to zu. Hin­sicht­lich der Dar­stel­lung der Scha­dens­po­si­tio­nen im Ein­zel­nen wird auf die Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift der Be­klag­ten vom 04.04.2009 (Sei­te 3 = Bl. 109 d. A.) Be­zug ge­nom­men. Die Auf­rech­nung mit die­sen Ansprüchen sei auch nicht ge­setz­lich aus­ge­schlos­sen.

 

Zur wei­te­ren Dar­stel­lung der Auf­fas­sung der Be­klag­ten wird auf die Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift vom 04.04.2009 (= Bl. 107 bis 112 d. A.) Be­zug ge­nom­men.

 

Sch­ließlich wird Be­zug ge­nom­men auf den Schrift­satz der Be­klag­ten vom 22.05.2009, beim Lan­des­ar­beits­ge­richt am 25.05.2009 ein­ge­gan­gen (= Bl. 119 bis 121 d. A).

 

Die Be­klag­te be­an­tragt,

un­ter Abände­rung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Kai­sers­lau­tern - Auswärti­ge Kam­mern Pir­ma­sens - vom 15.01.2009, AZ: 5 CA 421/08, zu­ge­stellt am 04.02.2009, die Kla­ge in vol­lem Um­fang ab­zu­wei­sen.

 

Der Kläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

 

Der Kläger ver­tei­digt die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung un­ter Wie­der­ho­lung sei­nes erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens und hebt ins­be­son­de­re her­vor, die Auf­rech­nung mit et­wai­gen Scha­dens­er­satz­ansprüchen sei letzt­lich aus­ge­schlos­sen. Die von der Be­klag­ten be­haup­te­ten Scha­dens­er­satz­ansprüche sei­en un­sub­stan­ti­iert vor­ge­tra­gen und in­halt­lich, so­weit es über­haupt möglich sei, vollständig zu be­strei­ten.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des wird auf den vor­ge­tra­ge­nen In­halt der Schriftsätze der Par­tei­en, die Ge­gen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung wa­ren, so­wie die zu den Ak­ten ge­reich­ten Schriftstücke ver­wie­sen.

Sch­ließlich wird Be­zug ge­nom­men auf das Sit­zungs­pro­to­koll vom 25.05.2009.

 

Ent­schei­dungs­gründe:

I. Das Rechts­mit­tel der Be­ru­fung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statt­haft. Die Be­ru­fung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Ver­bin­dung mit §§ 518, 519 ZPO form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den.

 

II. Das Rechts­mit­tel der Be­ru­fung hat je­doch in der Sa­che kei­nen Er­folg.

 

Das Ar­beits­ge­richt ist letzt­lich zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kla­ge, so­weit sie Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens ist, voll­umfäng­lich be­gründet ist; Scha­dens­er­satz­ansprüche der Be­klag­ten, mit de­nen auf­ge­rech­net hätte wer­den können, be­ste­hen da­ge­gen nicht.

 

Für den Mo­nat Ok­to­ber 2007 er­gibt sich der gel­tend ge­mach­te Zah­lungs­an­spruch u. a. auch aus der Ab­rech­nung der Be­klag­ten von Ok­to­ber 2007 (Bl. 26 d. A.); dies recht­fer­tigt den Zah­lungs­aus­spruch für die Zeit vom 29.10.2007 bis zum 31.10.2007 in Höhe von 180,- € brut­to (3 x 60,- € brut­to).

 

Nichts an­de­res gilt für die Lohn­ab­rech­nung für No­vem­ber 2007 für den Zeit­raum 01.11.2007 bis 09.11.2007 (Bl. 25 d. A.).

 

Dar­aus er­gibt sich ein Ent­gelt­an­spruch in Höhe von 560,00 € brut­to (9 x 60,- €). Darüber hin­aus hat der Kläger ei­nen An­spruch auf An­nah­me­ver­zugs­lohn gemäß § 614 BGB i. V. m. dem Ar­beits­ver­trag in Höhe von 1.020,00 € brut­to (= 17 x 60,- €).

 

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten sind die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des An­nah­me­ver­zu­ges vor­lie­gend ge­ge­ben; in­so­weit wird zur Ver­mei­dung von Wie­der­ho­lun­gen auf die in­halt­lich zu­tref­fen­den und erschöpfen­den Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts in der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung (Sei­te 7 = Bl. 77 d. A.) Be­zug ge­nom­men.

 

Dar­aus er­gibt sich ein Ge­samt­an­spruch in Höhe von 1.740,00 € brut­to; da der Kläger je­doch le­dig­lich ei­nen Be­trag in Höhe von 1.718,18 € brut­to ein­ge­klagt hat, war auch nur die­ser Be­trag aus­zu­ur­tei­len.

 

Das Be­ru­fungs­vor­brin­gen der Be­klag­ten recht­fer­tigt in­so­weit kei­ne ab­wei­chen­de Be­ur­tei­lung des hier maßgeb­li­chen Le­bens­sach­ver­halts. Es enthält kei­ner­lei neue, nach In­halt, Ort und Zeit und be­tei­lig­ten Per­so­nen sub­stan­ti­ier­te Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen, son­dern macht le­dig­lich deut­lich, dass sie mit der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts, das zu­tref­fend von der höchst­rich­ter­li­chen Rechts­spre­chung aus­ge­gan­gen und sie eben­so zu­tref­fend an­ge­wen­det hat, nicht ein­ver­stan­den ist. Wei­te­re Ausführun­gen sind des­halb nicht ver­an­lasst.

 

Dem­ge­genüber ste­hen der Be­klag­ten Scha­dens­er­satz­ansprüche ge­genüber dem Kläger nicht zu. Da­her kann da­hin­ste­hen, ob ei­ne Auf­rech­nung vor­lie­gend oh­ne­hin gemäß § 394 BGB aus­ge­schlos­sen ist, oder ob in­so­weit ei­ne Aus­nah­me ein­greift. Da­ge­gen spricht schon, dass Vor­aus­set­zung für die An­wen­dung die­ser Vor­schrift das Vor­lie­gen von vorsätz­li­chen Ver­trags­ver­let­zun­gen wäre. Dafür hat die Be­klag­te aber kei­ner­lei sub­stan­ti­ier­te Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen. Im Übri­gen ist die Dar­stel­lung der be­haup­te­ten Scha­dens­er­satz­ansprüche durch die Be­klag­te im erst­in­stanz­li­chen Rechts­zug der­art un­sub­stan­ti­iert nach In­halt, Zeit und Ort und be­tei­lig­ten Per­so­nen, dass er ei­nem sub­stan­ti­ier­ten Be­strei­ten des Klägers schlicht un­zugäng­lich ist.

 

Nichts an­de­res gilt für das Be­ru­fungs­ver­fah­ren.

 

Die Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift enthält in­so­weit zwar (Sei­te 3=Bl. 103 d. A.) ei­ne skiz­zen­haf­te ta­bel­la­ri­sche Auf­stel­lung von gel­tend ge­mach­ten Ein­zel­po­si­tio­nen; die­se las­sen aber nicht ein­mal im An­satz er­ken­nen, in­wie­weit zum Ei­nen ein vorsätz­li­ches Ver­hal­ten des Klägers ge­ge­ben sein könn­te und sind zum An­de­ren in­halt­lich der­art un­sub­stan­ti­iert, dass sie ei­nem Be­strei­ten durch den Kläger nicht zugäng­lich sind. So­weit sich im Schrift­satz der Be­klag­ten vom 22.05.2009 (Sei­te 1 bis 3) dem­ge­genüber erst­mals sub­stan­ti­ier­te Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen fin­den las­sen soll­ten, ist der Sach­vor­trag ver­spätet und nicht mehr zu­zu­las­sen (§ 67 ArbGG). Ir­gend­wel­che Ent­schul­di­gungs­gründe für das ver­späte­te Vor­brin­gen hat die Be­kla­ge nicht vor­ge­tra­gen und sind auch sonst nicht er­sicht­lich; die Zu­las­sung hätte schon des­halb zu ei­ner Verzöge­rung des Rechts­streits oh­ne Not geführt, weil dem Kläger schon aus Gründen der Gewährung recht­li­chen Gehörs die Ge­le­gen­heit hätte ein­geräumt wer­den müssen, schriftsätz­lich zu er­wi­dern. Auch die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des §§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG für ei­ne Zu­las­sung ver­späte­ten Vor­brin­gens sind in­so­weit er­sicht­lich nicht ge­ge­ben. Denn die Tat­sa­chen, die vor­lie­gend maßgeb­lich sind, sind nicht nach der Be­ru­fungs­be­gründung oder -be­ant­wor­tung ent­stan­den und, wie dar­ge­legt, es kann nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass das ver­späte­te Vor­brin­gen die Er­le­di­gung des Rechts­streits nicht verzögern würde. An­halts­punk­te dafür, dass die Ver­spätung nicht auf ei­nem Ver­schul­den der Par­tei be­ruht, be­ste­hen erst Recht er­sicht­lich nicht.

 

Nach al­le­dem war die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für ei­ne Zu­las­sung der Re­vi­si­on war an­ge­sichts der ge­setz­li­chen Kri­te­ri­en des § 72 ArbGG kei­ne Ver­an­las­sung ge­ge­ben.

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