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EuGH, Be­schluss vom 23.05.2011, C-86/10 - Ba­la­ban

   
Schlagworte: Sozialauswahl: Altersgruppen
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-86/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 23.05.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Siegburg, Vorlagebeschluss vom 27.01.2010, 2 Ca 2144/09
   

BESCHLUSS DES PRÄSI­DEN­TEN DER ZWEI­TEN KAM­MER DES GERICH­TSHOFS

23. Mai 2011(*)

„Strei­chung“

In der Rechts­sa­che C-86/10

be­tref­fend ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen nach Art. 267 AEUV, ein­ge­reicht vom Ar­beits­ge­richt Sieg­burg (Deutsch­land) mit Ent­schei­dung vom 27. Ja­nu­ar 2010, beim Ge­richts­hof ein­ge­gan­gen am 12. Fe­bru­ar 2010, in dem Ver­fah­ren

Hüsey­in Ba­la­ban

ge­gen

Zel­ter GmbH

erlässt

DER PRÄSI­DENT DER ZWEI­TEN KAM­MER DES GERICH­TSHOFS

nach Anhörung der Ge­ne­ral­anwältin E. Sharps­ton

fol­gen­den

Be­schluss

  1. Das Ar­beits­ge­richt Sieg­burg hat dem Ge­richts­hof mit Schrei­ben vom 3. Mai 2011, bei der Kanz­lei des Ge­richts­hofs ein­ge­gan­gen am 5. Mai 2011, mit­ge­teilt, dass sein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen ge­gen­stands­los ge­wor­den sei.
  2. Un­ter die­sen Umständen ist die Strei­chung der vor­lie­gen­den Rechts­sa­che im Re­gis­ter des Ge­richts­hofs an­zu­ord­nen.
  3. Für die Par­tei­en des Aus­gangs­ver­fah­rens ist das Ver­fah­ren ein Zwi­schen­streit in dem bei dem vor­le­gen­den Ge­richt anhängi­gen Rechts­streit. Die Kos­ten­ent­schei­dung ist da­her Sa­che die­ses Ge­richts. Die Aus­la­gen an­de­rer Be­tei­lig­ter für die Ab­ga­be von Erklärun­gen vor dem Ge­richts­hof sind nicht er­stat­tungsfähig.

Aus die­sen Gründen hat der Präsi­dent der Zwei­ten Kam­mer des Ge­richts­hofs be­schlos­sen:

Die Rechts­sa­che C-86/10 wird im Re­gis­ter des Ge­richts­hofs ge­stri­chen.

Lu­xem­bourg, den 23. Mai 2011

Der Kanz­ler

A. Ca­lot Es­co­bar

Der Präsi­dent Zwei­ten Kam­mer

J. N. Cun­ha Ro­d­ri­gues

Quel­le: Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Uni­on (EuGH), http://cu­ria.eu­ro­pa.eu

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