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EuGH, Beschluss vom 23.05.2011, C-86/10 - Balaban
Schlagworte: | Sozialauswahl: Altersgruppen | |
Gericht: | Europäischer Gerichtshof | |
Aktenzeichen: | C-86/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 23.05.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Siegburg, Vorlagebeschluss vom 27.01.2010, 2 Ca 2144/09 | |
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
23. Mai 2011(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-86/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeitsgericht Siegburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Januar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2010, in dem Verfahren
Hüseyin Balaban
gegen
Zelter GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
- Das Arbeitsgericht Siegburg hat dem Gerichtshof mit Schreiben vom 3. Mai 2011, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 5. Mai 2011, mitgeteilt, dass sein Vorabentscheidungsersuchen gegenstandslos geworden sei.
- Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
- Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-86/10 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxembourg, den 23. Mai 2011
Der Kanzler
A. Calot Escobar
Der Präsident Zweiten Kammer
J. N. Cunha Rodrigues
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), http://curia.europa.eu
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