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Gesetzentwurf zur Änderung des Sozial- und Arbeitsgerichtsgesetzes
07.01.2008. Am 15.11.2007 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgestellt, der das Verfahren vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten effektiver gestalten soll und auch einige Vereinfachungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit sich bringt.
Im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit soll die traditionelle Klägerfreundlichkeit ein wenig zurückgenommen, d.h. es soll erstmals die Möglichkeit einer Präklusion, d.h. der Zurückweisung von Vorbringen, geschaffen werden.
Dies betrifft Fälle, in denen der Kläger auf entsprechenden richterlichen Hinweis nicht innerhalb richterlich gesetzter Frist einen bestimmten Antrag nicht stellt oder in denen er den angefochtenen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid nicht bezeichnet, so § 92 Abs.1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - Entwurf.
Eine weitere Präklusionsmöglichkeit soll zulasten beider Parteien geschaffen werden, wenn Erklärungen oder Beweismittel ohne Entschuldigung erst nach Ablauf einer dafür gesetzten richterlichen Frist vorgebracht werden und ihre Berücksichtigung den Prozess verzögern würde (§ 106a SGG - Entwurf).
Bei längerem Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Kläger trotz Aufforderungen des Gerichts gilt die Klage künftig als zurückgenommen, wobei mehr als drei Monate Untätigkeit vorliegen müssen (§ 102 Abs.2 SGG - Entwurf).
Außerdem soll die bisherige Praxis, nach der in erheblichem Umfang nach Klageerhebung erlassene Verwaltungsakte in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden konnten (und dort zur Belastung der Gerichte führten), eingedämmt werden, d.h. neue Bescheide können künftig nur noch dann Gegenstand des Klageverfahrens werden, wenn sie nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen sind und den angefochtenen Bescheid abändern oder ersetzen (§ 96 Abs.1 SGG - Entwurf).
Die Möglichkeit, auf Initiative des Gerichts (!) Musterverfahren bei Massenverfahren durchzuführen, d.h. eine Vielzahl von Verfahren auszusetzen und zunächst ein Musterverfahren zu erledigen (§ 114a SGG – Entwurf), sowie die neu geschaffene Möglichkeit von erstinstanzlichen Entscheidungen durch das Landessozialgericht (§ 29 Abs.2 SGG - Entwurf) runden die Reform ab.
Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit sind die geplanten Änderungen eher unspektakulär. Erwähnenswert ist aus anwaltlicher Sicht im Wesentlichen nur eine sinnvolle Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in Fällen, in denen ein Außendienstmitarbeiter klagt:
Liegt das Einsatzgebiet und das Heimbüro, von dem aus das Gebiet betreut wird, vom Geschäftssitz des Arbeitgebers weit entfernt, hat der Vertriebsmitarbeiter ein Interesse, bei dem Arbeitsgericht zu klagen, in dessen Einzugsgebiet sein Vertriebsgebiet und/oder sein Home-Office liegen.
Eine solche Möglichkeit sieht die ZPO zwar im Prinzip vor (§ 29 Zivilprozessordnung - ZPO), doch ist dann darzulegen, dass die Arbeitspflicht gemäß Vertrag allein oder zumindest überwiegend am Ort des Heimbüros zu erbringen ist. Hier haben die Arbeitsgerichte oft nicht „mitgespielt“, d.h. den Prozess an das Arbeitsgericht am Geschäftssitz des Arbeitgebers verwiesen.
Nach einer neuen Spezialvorschrift, die in einem neuen § 48 Abs.1a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) (Entwurf) aufgenommen werden soll, kann künftig in Urteilsverfahren „auch“ das Arbeitsgericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder verrichtet hat (nicht: von Rechts wegen verrichten muss!).
Ist ein solcher „gewöhnlicher Arbeitsort“ nicht feststellbar (wie z.B. dann, wenn sich das Vertriebsgebiet über das Einzugsgebiet mehrerer Arbeitsgerichte verteilt), ist das Gericht zuständig, „von dessen Bezirk aus“ der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet bzw. verrichtet hat. Vertriebsmitarbeiter mit großem Betreuungsgebiet können daher künftig bei dem Gericht klagen, das für das Heimbüro örtlich zuständig ist.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 3. Januar 2014
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