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Ärztliches Attest: Krankheit wegen persönlicher Krise
In der vorliegenden Entscheidung hatte der Arbeitgeber zur Widerlegung der Arbeitsunfähigkeit Äußerungen des Arbeitnehmers selber herangezogen, er sei, so jedenfalls die Interpretation des Arbeitgebers, gar nicht krank. Inwieweit derartige Äußerungen zur Widerlegung einer Arbeitsunfähigkeit bei Vorlage eines ärztlichen Attests ausreichen, hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zu entscheiden: LAG Hamm, Urteil vom 28.10.2009, 3 Sa 579/09.
- Krankheit und Beweiswert eines ärztlichen Attests
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm: Wegen persönlicher Krise erhält Arbeitnehmer ärztliches Attest. Arbeitnehmer selber hält sich möglicherweise für gesund
- Landesarbeitsgericht Hamm: Nur definitive Aussage, nicht krank zu sein, erschüttert Beweiswert des ärztlichen Attests
Krankheit und Beweiswert eines ärztlichen Attests
Wenn ein Arbeitnehmer durch Krankheit arbeitsunfähig wird, hat er für bis zu sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber (§ 3 Abs.1 S.1 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG), d.h. er erhält weiterhin von seinem Arbeitgeber seine Vergütung.
Er muss die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer allerdings, will er keine Abmahnung riskieren, seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, damit dieser die Abwesenheit des Beschäftigten einplanen kann. Zudem muss der Arbeitnehmer gem. § 5 Abs.1 EFZG seine Arbeitsunfähigkeit, wenn sie länger als drei Tage dauert, durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („ärztliches Attest“) „belegen“.
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) gilt nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung als Beweis, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist, d.h. der Arbeitgeber kann sich nicht einfach auf den Standpunk stellen, die AU-Bescheinigung habe der behandelnde Arzt nur aus Gefälligkeit ausgestellt und der Arbeitnehmer sei in Wirklichkeit gar nicht krank.
Der Arbeitgeber muss vielmehr triftige Gründe anführen, warum der Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig krank und die AU-Bescheinigung deswegen unwahr sein soll und nachweisen, dass diese Gründe tatsächlich vorliegen. Die Hürden hierfür sind sehr hoch. Wer eine AU-Bescheinigung vorlegen kann, ist dementsprechend zumeist "auf der sicheren Seite" (vgl. hierzu auch Arbeitsrecht aktuell 09/216: "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verkehrt herum").
Zahlt der Arbeitgeber, warum auch immer, während der Erkrankung des Arbeitnehmers dessen Vergütung nicht weiter, springt die Krankenkasse ein. Hat der Arbeitgeber sich allerdings zu Unrecht geweigert, die Vergütung des Arbeitnehmers weiter zu zahlen, kann die Krankenkasse das von ihr an den Arbeitnehmer gezahlte Geld aufgrund der Regelung in § 115 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) von dem Arbeitgeber zurückfordern.
Die Krankenkasse tritt in diesem Fall also an die Stelle des Arbeitnehmers und fordert von dem Arbeitgeber die ausstehenden Vergütung, die er eigentlich dem Arbeitnehmer hätte zahlen müssen. Dabei muss die Krankenkasse aber (wie auch der Arbeitnehmer selbst es tun müsste) darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Vergütung hätte weiter zahlen müssen, weil dieser tatsächlich arbeitsunfähig krank war.
Auch in dieser Konstellation ist problematisch, wann die durch eine AU-Bescheinigung eigentlich belegte Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber widerlegt ist. Fraglich ist insbesondere, ob es zur Widerlegung der Arbeitsunfähigkeit reicht, dass der Arbeitnehmer selber erklärt hatte, nicht arbeitsunfähig krank zu sein. Mit dieser Frage befasst sich ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Hamm vom 28.10.2009 (3 Sa 579/09).
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm: Wegen persönlicher Krise erhält Arbeitnehmer ärztliches Attest. Arbeitnehmer selber hält sich möglicherweise für gesund
Das Ende des Jahres 2007 verlief dramatisch für den Beschäftigten eines Unternehmens der Gebäudereinigung: Er teilte seinem Arbeitgeber am 19.12. 2007 vormittags zunächst nur mit, er müsse die Arbeit einstellen, da er ein persönliches Problem habe. Krank sei er aber nicht, soll er zudem gesagt haben, behauptet der Arbeitgeber.
In einem Telefongespräch am Nachmittag erklärte der Arbeitnehmer, er müsse seine Freundin "aus der Klapsmühle retten", weil sie dort stationär eingewiesen werden solle und er habe deshalb eine AU-Bescheinigung bis 04.01.2008 erhalten. Der Arbeitgeber behauptet, dass der Arbeitnehmer am Telefon noch mitteilte, er habe einen Kinderkrankenschein, weil sich sonst niemand um das gemeinsame Kind kümmern könne. Der Arbeitnehmer bestritt allerdings, dies gesagt zu haben.
Tatsächlich legt der Arbeitnehmer eine AU-Bescheinigung vor, die ihm attestierte, an einer akuten schweren Belastungsstörung zu leiden. Der behandelnde Arzt verlängerte die „Krankschreibung“ später bis zum 08.01.2008.
Der Arbeitgeber zahlte nicht, da er den Standpunkt vertrat, der Arbeitnehmer sei gar nicht krank, dies habe er schließlich selber zugegeben. Die zuständige Krankenkasse sprang deshalb zunächst ein und zahlte dem Gebäudereiniger Krankengeld bis zum 08.01.2008.
Zugleich teilte sie dem Arbeitgeber mit, sie prüfe, ob er zu Unrecht die Zahlung verweigere und sie das Geld deshalb von ihm zurückfordern könne und ließ sich eine Erklärung unterzeichnen, in der der Arbeitgeber erklärte, sich nicht auf eine mögliche Verjährung oder einen Verfall der Ansprüche berufen zu werden. Hintergrund hierfür war ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag für gewerblich Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk, nach dem Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht und eingeklagt werden mussten und andernfalls verfielen (Ausschlussfrist).
Kurze Zeit später forderte die Krankenkasse das von ihr an den Arbeitnehmer gezahlte Geld von dem Arbeitgeber zurück. Als dieser sich weigerte zu zahlen, erhob die Krankenkasse, allerdings nach der in dem Tarifvertrag dafür vorgesehenen Ausschlussfrist, Klage vor dem Arbeitsgericht Dortmund.
Der Arbeitgeber vertrat weiterhin die Auffassung, dass der Arbeitnehmer gar nicht krank war und dies schließlich selbst zugegeben hatte. Außerdem, so der Arbeitgeber weiter, hatte die Krankenkasse zu spät geklagt und die Ansprüche seien wegen der tariflichen Ausschlussfrist deshalb schon verfallen. Denn das Gericht, so der Arbeitgeber, muss die Ausschlussfrist automatisch und zwingend beachten, so dass seine Zusicherung in der Erklärung, sich nicht auf die Ausschlussfrist zu berufen, unerheblich sei.
Die Krankenkasse meint dagegen, wegen der Zusicherung des Arbeitgebers konnte sie auch nach Verstreichen der Ausschlussfrist klagen. Gerade bei psychischen Erkrankungen ist, so die Krankenkasse, eine fehlende Krankheitseinsicht typisch, so dass Aussagen, nicht krank zu sein, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht widerlegen.
Das Arbeitsgericht Dortmund (Urteil vom 19.12.2008, 1 Ca 2721/08) folgte der Auffassung der Krankenkasse und gab der Klage der Kasse statt. Der Arbeitgeber legte deshalb Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm ein.
Landesarbeitsgericht Hamm: Nur definitive Aussage, nicht krank zu sein, erschüttert Beweiswert des ärztlichen Attests
Das LAG Hamm wies die Berufung zurück, d.h. auch es gab der Krankenkasse Recht.
In seiner erfrischend kurzen Begründung stellt das Gericht zunächst klar, dass die AU-Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmrs belegt und dass es Sache des Arbeitgebers ist, diesen Beweis zu erschüttern. Dies ist dem Arbeitgeber nach Auffassung des Gericht jedoch nicht gelungen.
Dabei ist das LAG sehr wohl der Ansicht, dass es als Gegenbeweis ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer definitiv erklärt, er ist in Wirklichkeit gar nicht arbeitsunfähig.
Das hat der Gebäudereiniger jedoch nicht gesagt, meint das LAG. Denn selbst wenn der Arbeitnehmer tatsächlich am Telefon sagte, er müsse sich um das gemeinsame Kind kümmern, bedeutet dies nicht, dass er nicht gleichzeitig selber auch arbeitsunfähig ist, so das LAG.
Auch dass der Arbeitnehmer in dem Gespräch davor gesagt haben soll, er sei gar nicht krank, lässt das Gericht nicht gelten. Denn es ist ohne Weiteres plausibel, dass der Arbeitnehmer erst angesichts der Situation, mit der er in der psychiatrischen Einrichtung konfrontiert war, arbeitsunfähig wurde, also am Vormittag tatsächlich noch gesund war und erst dann arbeitsunfähig wurde, so das LAG.
Dass die Krankenkasse erst nach Ablauf der Ausschlussfrist geklagt hatte, hält das LAG auch für unbeachtlich. Denn aus der vom Arbeitgeber unterschriebenen Erklärung ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes inhaltlich unmissverständlich, dass Verjährung, Verwirkung und Verfall nicht in Betracht kommen sollen, darauf durfte die Krankenkasse vertrauen. Der Arbeitgeber verhält sich schlicht widersprüchlich, wenn er sich zunächst bereit erklärt, sich nicht auf eine Ausschlussfrist zu berufen und dies dann doch tut.
Fazit: Das Urteil des LAG ist im Ergebnis völlig richtig. Einem Arbeitnehmer in einer psychischen Notlage an seinen eigendiagnostischen Fähigkeiten und Formulierungen festhalten zu wollen, ist offensichtlich verfehlt. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer das Ausmaß der Belastung anders als der behandelnde Arzt einschätzt, kann eine AU-Bescheinigung nicht ernsthaft in Frage stellen. Zu Recht muss sich zudem der Arbeitgeber an seiner Zusage, sich auf die Ausschlussfrist nicht zu berufen, festhalten lassen.
Zur Vermeidung späteren Streits sollten Arbeitnehmer, wenn sie aufgrund persönlicher Probleme nicht zur Arbeit erscheinen können, allerdings nach Möglichkeit deutlich machen, ob sie lediglich zur Klärung des Problems frei haben möchten oder ob sie (deswegen) arbeitsunfähig krank sind.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28.10.2009, 3 Sa 579/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/253 Krankheit: Attest für den ersten Krankheitstag
- Arbeitsrecht aktuell: 09/216 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verkehrt herum
Letzte Überarbeitung: 23. März 2020
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