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LAG Hamm, Beschluss vom 09.11.2007, 13 TaBV 48/07
Schlagworte: | Tarifvertrag, Betriebsrat | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 13 TaBV 48/07 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 09.11.2007 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hagen, Beschluss vom 22.02.2007, 3 BV 68/06 Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.07.2009, 4 ABR 8/08 |
|
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.02.2007 - 3 BV 68/06 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrages auf Feststellung, dass im Betrieb ein bestimmter Gehaltstarifvertrag zur Anwendung kommt, um die Frage, ob die Arbeitgeberin Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbandes ist.
Das Unternehmen der Arbeitgeberin fällt räumlich und fachlich in den Zuständigkeitsbereich des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. mit Sitz in Wuppertal (künftig: Arbeitgeberverband).
§ 4 Ziffer 4 der Verbandssatzung lautet:
Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluß kann der Ausschuß angerufen werden, der endgültig entscheidet.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Satzung wird verwiesen auf die mit Arbeitgeberschriftsatz vom 12.12.2006 als Anlage 3 eingereichte Kopie (Bl. 58 ff. d. A.).
Als Mitglied gehörte dem Arbeitgeberverband die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, die Firma R1 E3 K3 R1 GmbH & Co.KG (im folgenden kurz: KG), an. Komplementärin dieser KG war die Firma R1 B3-GmbH, während die A1 D1 A3 GmbH als Kommanditistin fungierte. Später wurde die R1 B3-GmbH auf die A1 D1 A3 GmbH verschmolzen, und es kam im Wege der Anwachsung zu einem Übergang des gesamten Gesellschaftsvermögens der KG auf die einzige verbliebene Gesellschafterin, die A1 D1 A3 GmbH. Diese trat in alle Rechte und Pflichten der KG, deren Erlöschen am 16.02.2005 im Handelsregister eingetragen wurde, ein. Die A1 D1 A3 GmbH firmierte mit Wirkung ab 01.03.2005 in die jetzige Arbeitgeberin um.
Am 03.03.2005 fanden unter Beteiligung von Repräsentanten desArbeitgeberverbandes und der IG Metall Gespräche über den Abschluss eines Haustarifvertrages statt, wobei übereinstimmend von einer Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgeberin ausgegangen wurde. Diese zahlte auch unstreitig den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2005.
In einem Telefonat am 04.05.2006 teilte der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes, der Zeuge Dr. S5, dem Vorsitzenden des antragstellenden Betriebsrates mit, dass man von einer Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgeberin ausgehe. Am 22.12.2006 folgte dann ein Schreiben des Verbandes mit der Mitteilung, die Arbeitgeberin sei zu keinem Zeitpunkt Verbandsmitglied gewesen (Bl. 98 d. A.).
Soweit hier noch von Interesse, hat der Betriebsrat die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin sei tarifgebundenes Mitglied des Verbandes. Dies folge konkludent aus deren eigenem Verhalten und dem des Arbeitgeberverbandes im Jahre 2005 bis zum Telefonat Anfang Mai 2006. In dem Zusammenhang hat der Betriebsrat weiter behauptet, auch für das Jahr 2006 sei der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass die Antragsgegnerin tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. ist,
hilfsweise, dass die Antragsgegnerin bis 31.12.2006 tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. war.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Arbeitgeberverbandes 16 gewesen zu sein. Trotz der gegebenen Rechtsnachfolge sei die Vereinsmitgliedschaft der KG wegen des höchstpersönlichen Charakters nicht auf sie, die Arbeitgeberin, übergegangen.
Es sei auch zu keinem Zeitpunkt ein Aufnahmeantrag, auch nicht schlüssig oder konkludent, gestellt worden. Dementsprechend existiere auch kein Aufnahmebeschluss des Arbeitgeberverbandes.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. S5.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2007 (Bl. 101 f. d.A.).
Mit Beschluss vom 22.02.2007 hat das Arbeitsgericht das Begehren des Betriebsrates zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband als höchstpersönliche Rechtsstellung der KG sei nicht auf die Arbeitgeberin übergegangen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für einen ausdrücklichen oder konkludenten Aufnahmeantrag. Zudem sei eine irgendwie geartete Aufnahmeentscheidung des Arbeitgeberverbandes nicht erkennbar.
Gegen diesen dem Betriebsrat am 21.03.2007 zugestellten Beschluss hat er am 18.04.2007 Beschwerde eingelegt und diese – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 21.06.2007 – am 20.06.2007 begründet.
Der Betriebsrat mein weiterhin, es sei zumindest von einem schlüssigen Aufnahmeantrag auszugehen.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.02.2007 – 3 BV 68/06 – abzuändern und festzustellen, dass im Betrieb der Arbeitgeberin der Gehaltstarifvertrag der nordrheinischen Textilindustrie vom 12.05.2006 gilt.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt die Arbeitgeberin,
die Beschwerde zurückzuweisen.
B.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.
I.
Allerdings ist das erforderliche Interesse für die Feststellung, dass im Betrieb der Arbeitgeberin der Gehaltstarifvertrag vom 12.05.2006 gilt (vgl. § 256 Abs. 1 ZPO), auf seiten des Betriebsrates gegeben. Denn um namentlich seiner Überwachungspflicht gemäß § 80 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BetrVG gerecht werden zu können, muss der Betriebsrat wissen, ob bzw. welche Tarifverträge im Betrieb der Arbeitgeberin zur Anwendung kommen (BAG, Beschl. v. 12.06.1996 – 4 ABR 1/95 – AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 1).
II.
Das Begehren des Betriebsrates ist aber unbegründet, weil im Betrieb mangels Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin der genannte Gehaltstarifvertrag keine Geltung entfaltet. Die Arbeitgeberin ist nämlich zu keinem Zeitpunkt Mitglied des auf Arbeitgeberseite als Tarifvertragspartei fungierenden Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. geworden.
1. Weil die Vereinsmitgliedschaft gemäß § 38 S. 1 BGB grundsätzlich unübertragbar ist und der Arbeitgeberverband in seiner Satzung nichts anderes im Sinne des § 40 BGB bestimmt hat, führte das im Handelsregister am 17.02.2005 eingetragene Erlöschen der KG dazu, dass ihre Verbandsmitgliedschaft als höchstpersönliche Rechtsstellung zu Ende ging. Die Mitgliedschaft wurde also nicht von der heutigen Arbeitgeberin, die im Wege der Anwachsung letztlich das gesamte Gesellschaftsvermögen übernommene Rechtsnachfolgerin der KG (vgl. BGH, Urt.v.10.05.1978 – VIII ZR 32/77 – BGHZ 71, 296), fortgeführt (vgl. BAG, Urt. v. 24.06.1998 – 4 AZR 208/97 – AP UmwG § 20 Nr. 1; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 38 Rdnr. 3).
2. Die Arbeitgeberin ist auch nicht aufgrund eines (konkludenten) Beitritts Mitglied des Arbeitgeberverbandes geworden.
Der Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft erfordert den Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen Bewerber und Verein. Er kommt dadurch zustande, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird und der Verein ihn annimmt.
Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a. Zunächst haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Arbeitgeberin ausdrücklich einen Aufnahmeantrag gestellt hat. Im Gegenteil hat der Zeuge Dr. S5 bei seiner Vernehmung am 22.02.2007 erklärt, ein solcher habe niemals vorgelegen.
b. Auch durch ein konkludentes Verhalten ist es zu keinem Vereinsbeitritt der Arbeitgeberin gekommen. Maßgeblich ist insoweit, dass sowohl die Arbeitgeberin als auch der Arbeitgeberverband irrtümlich davon ausgegangen sind, es bestehe unverändert eine Mitgliedschaft. Hieraus erklärt sich zwanglos das Verhalten anlässlich der Verhandlungen am 03.03.2005 und im Telefonat am 04.05.2006 sowie die Tatsache der Überweisung von Mitgliedsbeiträgen.
Aus dem geschilderten Irrtum ergab sich schon für die Arbeitgeberin zu keiner Zeit das Bewusstsein und der Wille, einen Aufnahmeantrag zu stellen.
Nach allgemeinen Rechtsgeschäftsgrundsätzen ist aber ausschlaggebend, dass auch der Arbeitgeberverband als potentieller Erklärungsempfänger keine Notwendigkeit zur Aufnahme der Arbeitgeberin sah und deshalb deren Verhalten ebenfalls keine entsprechende Willenserklärung entnommen hat. Dazu passt, dass der Vorstand zu keiner Zeit eine Entscheidung über einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 4 Ziffer 4 Satz 1 der Satzung getroffen hat.
Im Übrigen kommt nach zutreffender Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 29.06.1987 – II ZR 295/96 – BGHZ 101,193; KG Berlin, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 W 549/01 – Rpfleger 2004, 497) der Erwerb einer Vereinsmitgliedschaft nur dann in Betracht, wenn die Annahme des Aufnahmeantrags dem Bewerber mitgeteilt worden ist; eine Annahme ohne Erklärung an den Antragenden (vgl. § 151 S. 1 BGB) scheidet nämlich beim Vereinsbeitritt den Umständen nach aus. Auch eine solche auf einer vereinsinternen Willensbildung fußende empfangsbedürftige Willenserklärung ist von Seiten des Arbeitgeberverbandes zu keiner Zeit abgegeben worden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage war 42 die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs. 1 S. 1, S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Dr. Müller Scholz Keßler
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |