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LAG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2012, 1 TaBV 5/12
Schlagworte: | Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Arbeitsschutz | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamburg | |
Aktenzeichen: | 1 TaBV 5/12 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 11.09.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hamburg - 29 BV 26/10 | |
Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss
Geschäftszeichen:
1 TaBV 5/12
(29 BV 26/10 ArbG Hamburg)
Verkündet am: 11. September 2012
Angestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In der Betriebsverfassungssache
betreffend:
beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Erste Kammer,
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 13. September 2011
durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Nause als Vorsitzenden
den ehrenamtlichen Richter Schmidt
die ehrenamtliche Richterin
für Recht:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 (29 BV 26/10) abgeändert und festgestellt, dass die Übertragung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 14 ArbSchG durch Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 16. September 2010 auf die Gruppe der Meister der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG unterliegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass die Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß §§ 3 bis 14 des Arbeitsschutzgesetzes auf die Arbeitnehmergruppe der Meister der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG unterliegt.
Mit Schreiben vom 16. September 2010 (Anlage A 1 zur Antragsschrift) teilte die Beteiligte zu 2, in deren H. Betrieb der antragstellende Betriebsrat gebildet worden ist, den bei ihr tätigen sechs Meistern mit, dass ihnen die Unternehmerpflichten hinsichtlich des Arbeits- und Umweltschutzes übertragen würden. Unter anderem wurden dabei die Aufgaben nach §§ 3 bis 14 Arbeitsschutzgesetz genannt. Der Betriebsrat wurde zuvor nicht beteiligt.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Beteiligte zu 2 mit der Übertragung der Pflichten auf die Meister eine organisatorische Maßnahme nach § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ArbSchG getroffen habe, an der er zu beteiligen gewesen wäre.
Der Betriebsrat hat beantragt,
festzustellen, dass die Übertragung von Unternehmerpflichten gem. §§ 3 bis 14 des Arbeitsschutzgesetzes auf die Arbeitnehmergruppe der Meister der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG unterliegt.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2 hat die Auffassung vertreten, dass dem Betriebsrat bei der Aufgabenübertragung kein Mitbestimmungsrecht zustehe.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 24. Februar 2011 den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 21 bis 30 d.A. verwiesen. Gegen diesen Beschluss, der dem Betriebsrat am 21. März 2011 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 18. April 2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und zugleich die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis
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zum 21. Juni 2011 beantragt. Durch Beschluss vom 28. April 2011 hat das Landesarbeitsgericht diesem Antrag stattgegeben. Der Betriebsrat hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, begründet.
Der Betriebsrat meint, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Dieses folge sowohl daraus, dass es sich bei der Übertragung der Aufgaben auf die Meistergruppe um eine organisatorische Maßnahme handele, die nach § 3 Abs. 2 ArbSchG getroffen werde und nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG der Beteiligung des Betriebsrats bedürfe. Dessen Zustimmung sei außerdem erforderlich, weil die Meister selbst der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Maßnahmen vornehmen sollten. Dabei sei Gegenstand der Mitbestimmung auch die Präzisierung der Aufgaben, die von den Meistern erfüllt werden sollten.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 – 29 BV 26/10 – festzustellen, dass die Übertragung von Unternehmerpflichten gem. §§ 3 – 14 ArbSchG mit Anschreiben vom 16. September 2010 auf die Arbeitnehmergruppe der Meister der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt.
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Gemäß §§ 87 Abs. 1 ArbGG ist sie statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1, 89 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
2) Die Beschwerde ist begründet, weil der Antrag zulässig und begründet ist.
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a) Der Antrag ist zulässig.
Die Voraussetzungen eines Feststellungantrages sind gegeben. Ein Feststellungsantrag ist möglich beim Streit um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder einzelner Berechtigungen aus einem Rechtsverhältnis. Dieses umfasst den Streit um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts (Schwab/Weth-Weth, § 81 Rn 27, 29). Es besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat kann einen allgemeinen Antrag auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts stellen, wenn er eine Klärung für künftig zu erwartende, vergleichbare Fälle begehrt (BAG, Beschluss vom 30. August 1994, 1 ABR 3/94, Rn 18). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Handelte es sich bei der Übertragung der Unternehmerpflichten um eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Maßnahme, könnte der Betriebsrat verlangen, an der noch fortgeltenden Übertragung beteiligt zu werden und gemeinsam mit der Beteiligten zu 2 eine - eventuell abweichende – Regelung zu vereinbaren oder durch einen Entscheidung der Einigungsstelle herbeizuführen. Damit erlangt der Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nicht erst für mögliche zukünftige Fälle Bedeutung, sondern bereits für die mit dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 16. September 2010 angeordnete Übertragung.
Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Der betriebliche Vorgang, für den das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, muss in dem Antrag so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Das verlangt eine so konkrete Beschreibung des Streitgegenstandes, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann (BAG, Beschluss vom 18. August 2009, 1 ABR 43/08, Rn 9). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Betriebsrat beschreibt mit der Bezugnahme auf das Schreiben vom 16. September 2009 und die darin genannte Übertragung der Unternehmerpflichten nach §§ 3 bis 14 ArbSchG konkret, um welche inhaltliche Maßnahme es geht, für die er ein Mitbestimmungsrecht reklamiert.
Darüber hinaus soll in der Regel ein konkretes Regelungsverlangen des Betriebsrats erforderlich sein, wenn es um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG geht. Die gestellten Anträge sollen erkennen lassen, welche Regelungen zur betrieblichen Umsetzung einer sich aus den Normen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergebenden konkreten Handlungspflicht der Arbeitgeberin aus Sicht des Betriebsrats in Betracht kommen, an deren Ausgestaltung er mitzuwirken beabsichtigt (BAG, Beschluss vom 18. August 2009, 1 ABR 43/08, Rn 9). Ein solches
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Regelungsverlangen des Betriebsrats fehlt hier, weil er nicht angibt, welche Regelung er beim Bestehen eines Mitbestimmungsrechts anstrebte. Für die Bestimmtheit des Antrages kann bei einer Fallkonstellation wie der vorliegenden für die Bestimmtheit des Feststellungsantrages kein konkretes Regelungsverlangen des Betriebsrats gefordert werden. Wäre es zutreffend, dass es sich bei der in dem Schreiben angeordneten Übertragung um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handelte, hätte die Arbeitgeberin diese ohne die erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrats vorgenommen. Sie hätte für sich eine organisatorische Regelung vorgenommen, ohne den Betriebsrat daran zu beteiligen. Zur gerichtlichen Feststellung seines Mitbestimmungsrechtes muss der Betriebsrat nicht eine Regelung mit einem bestimmten Inhalt anstreben. Es reicht aus, dass er verlangt, dass die Arbeitgeberin ihn an der Maßnahme beteiligt, den Betriebsrat also unterrichtet und in eine Verhandlung mit dem Betriebsrat eintritt. Vom Betriebsrat gleichwohl zu verlangen, dass er bestimmte Regelungen durchsetzen möchte, wird dem Umstand nicht gerecht, dass der Betriebsrat sich in dieser Fallkonstellation in einer passiven Rolle befindet, also einer einseitigen Regelung der Arbeitgeberin ausgesetzt ist, von der er annimmt, dass er an ihr zu beteiligen gewesen wäre. Die Arbeitgeberin muss den Betriebsrat nicht nur beteiligen, wenn dieser abweichende Regelungswünsche geäußert hat. Demgemäß kann sich der Betriebsrat gegen eine einseitige Regelung bereits dann wehren, wenn sie von der Arbeitgeberin vorgenommen worden ist.
b) Der Antrag ist begründet. Die Übertragung der Unternehmerpflichten gemäß dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 16. September 2010 ist nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn die Arbeitgeberin diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihr bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar dient, ist unerheblich. Keine Rolle spielt auch, welchen Weg oder welche Mittel die dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift vorsieht. Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft der Arbeitgeberin an. Der Begriff des Gesundheitsschutzes in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stimmt mit demjenigen des Arbeitsschutzgesetzes überein. Betroffen sind Maßnahmen, die dazu dienen, die psychische und physische Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhalten, der arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen
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oder Erkrankungen führen oder führen können, wobei auch vorbeugende Maßnahmen erfasst werden. Die gesetzlichen Vorschriften über den Gesundheitsschutz, die das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auslösen, müssen als Rahmenvorschrift ausgestaltet sein. Dies ist der Fall, wenn sie Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes verlangen, die zu treffenden Maßnahmen aber nicht selbst detailliert beschreiben, sondern der Arbeitgeberin ein zu erreichendes Schutzziel vorgeben. Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist ferner, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Eine solche Regelung muss sich auf einen kollektiven Tatbestand beziehen, für den eine abstrakt-generelle Lösung erforderlich ist. Keine Regelung soll notwendig sein, wenn der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Rahmenregelung Einzelmaßnahmen zu treffen hat. Personelle Einzelmaßnahmen sollen daher vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst werden (BAG, Beschluss vom 18. August 2009, 1 ABR 43/08, Rn 16 bis 19, Juris).
Nach diesen Grundsätzen ist ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG gegeben. Die öffentlich-rechtliche Rahmenvorschrift, die der Arbeitgeberin Handlungsspielräume eröffnet, ist § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ArbSchG. Die Regelung gehört zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz, weil sie den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Handlungspflichten auferlegt, die allenfalls mittelbar in die Arbeitsverhältnisse einwirken und ihren Geltungsgrund darin haben, dass der Staat von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern als Normunterworfenen ein Verhalten verlangt. Da die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verlangte „geeignete Organisation“ nicht näher festgelegt ist, besteht eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten. Ziel der Regelung ist, im Interesse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb zu erreichen. Dieses folgt aus dem Wort „geeignet“ in Verbindung mit den in § 3 Abs. 1 ArbSchG geregelten Grundpflichten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG geht es nämlich um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Maßstab für die Eignung im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ArbSchG sind die in § 3 Abs. 1 ArbSchG geregelten Grundpflichten, die unmittelbar den Arbeitsschutz zum Gegenstand haben. Das Mitbestimmungsrecht besteht, weil die Arbeitgeberin die gesetzliche Handlungspflicht des § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ArbSchG zu erfüllen verpflichtet ist. Sie „hat“ für eine geeignete Organisation zu sorgen. Das bedeutet, dass von ihr betriebliche Regelungen verlangt werden, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Es geht dabei um eine Maßnahme, die dazu dient, die psychische
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und physische Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhalten, der arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder Erkrankungen führen oder führen können, wobei auch vorbeugende Maßnahmen erfasst werden. Die „geeignete“ Organisation ist ein Mittel zur Erreichung der in § 3 Abs. 1 ArbSchG genannten Ziele, bei denen es ersichtlich um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit geht. Die von § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ArbSchG geforderte Maßnahme bezieht sich auf einen kollektiven Tatbestand. Mit „Organisation“ im Sinne dieser Regelung ist die Ablauf- und Aufbauorganisation des betrieblichen Gesundheitsschutzes gemeint (Kittner/Pieper, § 3 ArbSchG Rn 6). Das bedeutet, dass es um die Regelung von Zuständigkeiten und Arbeitsabläufen geht. Mit unkoordinierten Einzelmaßnahmen lässt sich eine derartige Organisation nicht verwirklichen, vielmehr muss es ein Konzept für die Umsetzung der Aufgaben durch Personen und in geregelten Ablaufbahnen geben. In diesem Sinne ist die Übertragung der gesamten Aufgaben nach den §§ 3 bis 14 ArbSchG kein Bündel von Einzelmaßnahmen, sondern eine organisatorische Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziffer 1 ArbSchG. Die Arbeitgeberin bringt damit die Entscheidung zum Ausdruck, dass die Meister umfassend für alle Aufgaben nach den §§ 3 bis 14 ArbSchG zuständig sein und zugleich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach §§ 3 bis 14 ArbSchG ergreifen sollen. Die Gruppe der Meister ist sowohl zuständig als auch in der Umsetzung und damit dem Arbeitsablauf unter anderem allein verantwortlich dafür, dass die Arbeitsbedingungen beurteilt werden, die Ergebnisse der Beurteilungen dokumentiert werden, der Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen beachtet wird, eine arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt und die Beschäftigten unterwiesen werden. Damit wird umfassend die Ablauf- und Aufbauorganisation des Gesundheitsschutzes im Betrieb geregelt. Die Übertragung geht über eine Einzelübertragung nach § 13 ArbSchG hinaus. Eine solche Einzelübertragung ist keine organisatorische Maßnahme, weil sie voraussetzt, dass es eine davon unabhängige Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gibt. Im Gegensatz dazu wird durch das Schreiben der Arbeitgeberin eine Aufbau- und Ablauforganisation zum Gesundheitsschutz geschaffen, weil es Zuständigkeiten schafft und Arbeitsaufträge verteilt.
Der Feststellungsantrag geht nicht über den Bereich hinaus, für den das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, so dass es sich bei ihm nicht um einen unbegründeten Globalantrag handelt.
3) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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