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ArbG Dortmund, Beschluss vom 16.03.2011, 8 Ca 18/11
Schlagworte: | Aussetzung, CGZP, Tariffähigkeit | |
Gericht: | Arbeitsgericht Dortmund | |
Aktenzeichen: | 8 Ca 18/11 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 16.03.2011 | |
Leitsätze: | Der Rechtsstreit über einen Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des "equal pay" für die Zeit vom 31.08.2009 bis 10.12.2010 gegen einen Verleiher mit dem die Geltung der Tarifverträge des CGZP vereinbart ist, ist nicht gem. § 97 Abs 5 ArbGG auszusetzen, weil die fehlende Tariffähigkeit bzw. - zuständigkeit mit dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) auch für den streitgegenständlichen Zeitraum zweifelsfrei feststeht. | |
Vorinstanzen: | ||
Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 18/11
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 31.08.2009 als Pförtner im Werkschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung (Bl. 5 d. A.) die Mantel-, Entgeltrahmen-, und Entgelttarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und K1 P1 S1 GmbH & Co. KG in jeweils gültiger Fassung Anwendung.
Von der Beklagten war der Kläger im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an ein Drittunternehmen verliehen worden. Mit seiner am 03.01.2011 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt er Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum vom 31.08.2009 – 10.12.2010 in Höhe von insgesamt 14.660,87 EUR unter dem Gesichtspunkt des sog. "Equal Pay" gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 AÜG.
Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10)
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nur über die Tariffähigkeit der CGZP ab dem 14.12.2010, also zukunftsbezogen, entschieden. Aufgrund der bei dem Arbeitsgericht Berlin anhängigen Beschlussverfahren, in denen es um die Tariffähigkeit der CGZP für die Zeit vor dem 14.12.2010 ginge, sei der vorliegende Rechtsstreit daher gem. § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.
Der Kläger hat beantragt, den Aussetzungsantrag abzulehnen.
II.
Der Aussetzungsantrag war abzulehnen.
1.
Gem. § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigungeines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängig ist, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist.
Die Aussetzung nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist allerdings nur dann geboten, wenn die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zweifelhaft ist (BAG, Beschluss vom 23.10.1996, 4 AZR 409/95 m. w. N.). Trotz bestehender Zweifel kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bzw. Tarifzuständigkeit bereits rechtskräftig entscheiden und dieser Beschluss noch immer bindend ist, d. h. keine wesentliche Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes eingetreten ist (Walker in: Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2008, Rn. 44 zu § 97 ArbGG m. w. N.).
2.
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kommt eine Aussetzung deshalb nicht in Betracht, weil die Frage der Tariffähigkeit durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) verneint worden ist und aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 14.12.2010 keine Zweifel an der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP auch für die Zeit vor dem 14.12.2010 bestehen.
a) Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 14.12.2010 nicht ausdrücklich ergibt, dass das Bundesarbeitsgericht die Tariffähigkeit der CGZP schon für Zeiträume vor der Verkündung der Entscheidung am 14.12.2010 angenommen hat. Hierfür spricht auch der vom Bundesarbeitsgericht gebildete Obersatz ("Die gegenwartsbezogenen Feststellungsanträge sind begründet", Ziff. B IV bzw. Rn. 63 der Gründe des Beschlusses vom 14.12.2010).
b) Gleichwohl bestehen auf der Grundlage des vom Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegten Sachverhaltes und der tragenden Erwägungen des Beschlusses vom 14.12.2010 keine Zweifel daran, dass die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit, jedenfalls aber seit dem 05.12.2005, nicht gegeben ist.
1) Das Bundesarbeitsgericht hat die Gewerkschaftseigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG und damit die Tariffähigkeit der CGZP mit der tragenden Erwägung verneint, § 3 Abs. 1 der CGZP-Satzung sehe lediglich eine Beitrittsmöglichkeit für die im CGB zusammen geschlossenen Arbeitnehmerkoalitionen vor, sodass nach der Satzung
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der CGZP keine Arbeitnehmer organisiert würden. Dies ergibt sich aus Ziff. B IV 5. (Rn. 93 der Gründe) des Beschlusses vom 14.12.2010.
§ 3 Abs. 1 der CGZP-Satzung war allerdings in dieser Form bereits in der seit dem 05.12.2005 geltenden CGCP-Satzung enthalten und ist durch die Satzungsänderung vom 08.10.2009 nicht berührt worden. Da die fehlende Gewerkschaftseigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG der CGZP nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts aber gerade auf § 3 Abs. 1 der CGZP-Satzung in der Fassung vom 05.12.2005 beruht, bestehen keine Zweifel daran, dass die Gewerkschaftseigenschaft der CGZP und damit die Tariffähigkeit jedenfalls bereits seit dem 05.12.2005 nicht gegeben war.
2) Auch die Eigenschaft der CGZP als tarifvertragsfähige Spitzenorganisation i. S. d. § 2 Abs. 2, 3 TVG hat das Bundesarbeitsgericht mit der tragenden Erwägung verneint, die Mitgliedsgewerkschaften CGM, DHV und GÖD der CGZP hätten ihre Tariffähigkeit der CGZP nicht vollständig vermittelt, da die CGZP nicht in dem gesamten durch die Satzungen ihrer Mitglieder bestimmten Organisationsbereich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Tarifzuständigkeit der CGCP nach § 1 Abs. 1 der CGZP-Satzung auf Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden beschränkt sei, die oder deren Mitglieder als Verleiher Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wollen. Dies schließt nach den tragenden Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts bereits die Eigenschaft der CGZP als Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 3 TVG aus
(Ziff. B IV 6 a) bzw. Rn. 95 des Beschlusses vom 14.12.2010).
§ 1 Abs. 1 der CGZP-Satzung besteht in dieser Form ebenfalls bereits in der Satzung vom 05.12.2005. Deshalb bestehen vorliegend auch keine Zweifel daran, dass die Eigenschaft der CGZP als Spitzenorganisation i. S. d. § 2 Abs. 3 TVG jedenfalls bereits seit dem 05.12.2005 nicht gegeben war.
Daher ist für das Gericht unzweifelhaft, dass die CGZP jedenfalls seit dem 05.12.2005 weder als Gewerkschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG noch als Spitzenorganisation i. S. d. § 2 Abs. 2, 3 TVG tariffähig war, sodass kein Anlass besteht, das Verfahren gem. § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |