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LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Schlagworte: | Kostenerstattung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 3 TaBV 48/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 23.03.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 11.11.2009, 1 BV 49/09 | |
Aktenzeichen:
3 TaBV 48/09
1 BV 49/09
ArbG Kaiserslautern
Beschluss vom 23.03.2010
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.11.2009 - 1 BV 49/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Betriebsrat begehrt die Freistellung von einer Forderung in Höhe des Betrages von 232,05 EUR, den ihm der "Party- und Zelteservice K." für den Transport und die Gebrauchsüberlassung von acht Stehtischen (Höhe ca. 112 cm; Durchmesser ca. 70 cm) in Rechnung gestellt hat (folgend: (Miet-)Kosten). Auf die Rechnung der Firma K. vom 11.05.2009 (Bl. 4 d.A.) wird verwiesen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird analog § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 11.11.2009 - 1 BV 49/09 - (dort unter Ziffer I. = S. 2 ff. = Bl. 35 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) verpflichtet, den Betriebsrat von den Mietkosten für die Stehtische in Höhe von 232,05 EUR freizustellen. Gegen den ihr am 19.11.2009 zugestellten Beschluss vom 11.11.2009 - 1 BV 49/09 - hat die Arbeitgeberin am 14.12.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 19.01.2010 mit dem Schriftsatz vom 19.01.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.01.2010 (Bl. 60 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin bringt dort u.a. vor, dass dem Betriebsrat bekannt gewesen sei, dass bei der Arbeitgeberin verschiedene Tische existierten, die bei der Betriebsversammlung hätten benutzt werden können. Soweit das Arbeitsgericht in seinem Beschluss auf die Kostenfrage abgestellt habe, hält die Arbeitgeberin diesem Argument entgegen, dass alleine geringe Kosten noch lange nicht dafür sprechen würden,
dass die Ursache für die Kosten auf einer Handlung oder Tätigkeit des Betriebsrates beruhe, die pflichtgemäßem Ermessen entsprechen würde, oder die Handlungen umfasse, die zwingend notwendig für seine Tätigkeiten seien.
Soweit es um den Grund "Gestaltungskonzept" gehe, wäre dieses Konzept - so macht die Arbeitgeberin geltend - auch ohne die Stehtische durchführbar gewesen. Der Raum, in dem die Betriebsversammlung stattgefunden habe, weise eine genügende Größe auf, um alle Teilnehmer, die zur Versammlung eingeladen gewesen seien, aufzunehmen (zu beherbergen). Es seien genügend Stühle vorhanden gewesen, so dass sich auch alle Teilnehmer hätten setzen können. Die Fertigung entsprechender Notizen sei auch auf dem Boden sitzend möglich gewesen. Zudem hätten die bei der Arbeitgeberin vorhandenen Tische genutzt werden können. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen hätte also nicht nur auf dem Boden sitzend durchgeführt werden können, sondern auch an den vorhandenen Tischen. Die vorgesehene Gruppenarbeit sei auch ohne Stehtische möglich gewesen. Da die entsprechenden Stehtische nicht zwingend notwendig gewesen seien, um die Betriebsversammlung durchzuführen, seien die Kosten nicht von der Arbeitgeberin zu übernehmen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.11.2009 - 1 BV 49/09 - aufzuheben und den Antrag abzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat verteidigt nach näherer Maßgabe der Beschwerdebeantwortung vom 25.01.2010 (Bl. 84 f. d.A.), worauf verwiesen wird, den Beschluss des Arbeitsgerichts.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II. 1. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. Über die Beschwerde konnte - wie geschehen - im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 83 Abs. 4 Satz 3, § 90 Abs. 2 ArbGG). Das für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung notwendige Einverständnis der Beteiligten liegt vor (Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 04.02.2010, Bl. 76 d.A., und Schriftsatz des Betriebsrates vom 19.02.2010, Bl. 83 d.A.).
3. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Der vom Betriebsrat geltend gemachte Freistellungsanspruch ist begründet. Die Arbeitgeberin muss die Rechnung der Fa. K. vom 11.05.2009 begleichen.
a) Die entsprechende Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin ergibt sich aus § 40 BetrVG. Demgemäß trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung gemäß den §§ 42 ff. BetrVG gehört zur notwendigen Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 40 BetrVG. Erforderliche Kosten, die bei der Vorbereitung und der Durchführung der Betriebsversammlung entstehen, fallen dem Arbeitgeber zur Last. Dies ist anerkanntes Recht. Allerdings besteht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nur insoweit, als die entstehenden Kosten für die Durchführung der jeweiligen Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, ist weder nach der subjektiven Sicht des Betriebsrates noch unter rückblickender Betrachtung von einem rein objektiven Standpunkt aus zu beurteilen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden durften, damit der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Bei der Bewertung der die Kosten auslösenden Umstände hat der Betriebsrat einen (gewissen) Beurteilungsspielraum, - wobei er weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Der Betriebsrat darf diesen ihm grundsätzlich zustehenden Beurteilungsspielraum (bzw. sein "Ermessen") nicht in unzulässiger Weise überdehnen. Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, den Betriebsrat ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen.
b) Die rechtliche Überprüfung ergibt, dass der Betriebsrat hier seinen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum bis zur äußersten Grenze ausgeschöpft, - jedoch noch nicht überschritten hat.
aa) Unerheblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der Kosten ist die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Kosten von 232,05 EUR im Vergleich zu den Gesamtkosten der Betriebsversammlung einen kaum ins Gewicht fallenden Faktor darstellen. Damit kann die Notwendigkeit der Kosten nicht begründet werden.
bb) Anders verhält es sich dagegen mit der Relevanz des Gestaltungskonzepts des Betriebsrates. Insoweit folgt die Beschwerdekammer den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts, auf die sie im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung obliegt im Rahmen der durch § 45 BetrVG gezogenen Grenzen alleine dem Betriebsrat. Diese Gestaltungszuständigkeit deckt (gerade) auch noch ein Konzept ab, mittels stehender Gruppenarbeit die teilnehmenden Arbeitnehmer zu veranlassen, die betrieblichen Probleme selbst zu "artikulieren", d.h. klar anzusprechen. Anerkanntermaßen dient eine Betriebsversammlung der Aussprache und der gegenseitigen Information unter Arbeitnehmern sowie zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern. Stehtische, wie sie der Betriebsrat von der Firma K. angemietet hat, sind geeignet, dieses Gestaltungskonzept des Betriebsrates zu verwirklichen. Sie sind für die Verwirklichung dieses Konzepts jedenfalls besser geeignet, als die Möglichkeiten, auf die die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang hingewiesen hat (u.a.: die Fertigung entsprechender Notizen wäre auch auf dem Boden sitzend möglich gewesen). Soweit die Arbeitgeberin auf die in ihrem Betrieb vorhandenen Tische hinweist (s. dazu S. 1 des Schriftsatzes vom 06.10.2009 = Bl. 29 d.A.) handelt es sich dabei unstreitig nicht um Stehtische. Die von der Arbeitgeberin erwähnten Tische sind deswegen, soweit vorhanden, für das Gestaltungskonzept des Betriebsrates weniger dienlich gewesen.
Unter Berücksichtigung des dem Betriebsrat bei der Bewertung der die Kosten auslösenden Umstände zustehenden Beurteilungsspielraums ist hiernach die Erforderlichkeit der aufgewendeten (Miet-)Kosten zu bejahen. Dies gilt konkret für die verfahrensgegenständliche Betriebsversammlung vom 07.05.2009. Wie zu entscheiden sein wird, falls der Betriebsrat generell dazu übergehen sollte, bei
Betriebsversammlungen immer Stehtische anzumieten, kann dahingestellt bleiben. Möglicherweise müssten - worauf vorsorglich und ergebnisoffen hingewiesen wird - gegen eine derartige Verfahrensweise Bedenken angemeldet werden.
4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig nach näherer Maßgabe der §§ 72a und 92a ArbGG durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.
Darauf wird die Arbeitgeberin hingewiesen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |