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BAG, Be­schluss vom 02.11.1960, 1 ABR 18/59

   
Schlagworte: Tariffähigkeit, Gewerkschaft
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 18/59
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 02.11.1960
   
Leitsätze: Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG findet auch in einem Verfahren statt, das über die Frage der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation geführt wird, wenn in einem solchen Verfahren die Tariffähigkeit eines zur Spitzenorganisation gehörenden Mitgliedsverbandes strittig wird.
Vorinstanzen:
   

 

verkündet

am 2. No­vem­ber 1960

B e s c h l u ß

In Sa­chen

hat der Ers­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 2.. No­vem­ber 1960 durch den Präsi­den­ten Pro­fes­sor Dr. Nip­per­dey, die Bun­des­rich­ter Dr. Schröder und Wich­mann so­wie die Bun­des­ar­beits­rich­ter Dr. Kau­len und Neu­mann be­schlos­sen:

Auf die Rechts­be­schwer­de der An­trags­geg­ne­rin wird der Be­schluß des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düssel­dorf, 3. Kam­mer in Köln, vom 11. Sep­tem­ber 1959 - 3a BV Ta 2/59 - auf­ge­ho­ben.

Die Sa­che wird zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

Von Rechts we­gen!

G r ü n d e:

I. Die An­trag­stel­le­rin ist ei­ne an­er­kann­te Ge­werk­schaft, de­ren Tätig­keits­be­reich sich auf das Ge­biet der Bun­des­re­pu­blik und West-Ber­lins er­streckt. Sie ver­tritt vor al­lem auch die In­ter­es­sen der im öffent­li­chen Dienst beschäftig­ten An­ge­stell­ten und Ar­bei­ter.

Die An­trags­geg­ne­rin ist der Zu­sam­men­schluß von Verbän­den, in de­nen - wenn nicht aus­sch­ließlich, so doch auch ­Ar­beit­neh­mer des öffent­li­chen Diens­tes or­ga­ni­siert sind.

 

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Auch ihr Tätig­keits­be­reich er­streckt sich auf das Ge­biet der Bun­des­re­pu­blik und von West-Ber­lin.

Die An­trags­geg­ne­rin 51chloß als ta­rif­li­che Spit­zen­or­ga­ni­sa­ti­on im Be­reich der Bun­des­re­pu­blik ver­schie­de­ne An­schlußta­rif­verträge mit den Ta­rif­part­nern des öffent­li­chen Diens­tes ab. Auch im Lan­de Ber­lin schloß sie An­schlußta­rif­verträge ab und mel­de­te sie zur Re­gis­trie­rung beim Ta­rif­re­gis­ter an. Die­se Re­gis­trie­rung wur­de je­doch nicht vor­ge­nom­men, da Zwei­fel an der Ta­riffähig­keit der An­trags­geg­ne­rin auf­tauch­ten. Von die­sen Zwei­feln er­hielt auch die An­trag­stel­le­rin Kennt­nis. Sie hat dar­auf beim Ar­beits­ge­richt ei­nen An­trag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG ein­ge­reicht zum Zwe­cke der Fest­stel­lung, daß die An­trags­geg­ne­rin nicht ta­riffähig sei.

Die An­trags­geg­ne­rin hat ge­be­ten, den An­trag zurück­zu­wei­sen.

Das Ar­beits­ge­richt und das Lan­des­ar­beits­ge­richt ha­ben nach dem An­trag der An­trag­stel­le­rin er­kannt, weil nicht al­le Mit­glieds­verbände der An­trags­geg­ne­rin ta­riffähig sei­en.

Ge­gen den Be­schluß des Lan­des­ar­beits­ge­richts rich­tet sich die Rechts­be­schwer­de der An­trags­geg­ne­rin, mit der sie ihr Ziel auf Zurück­wei­sung des An­trags wei­ter ver­folgt. Die An­trag­stel­le­rin bit­tet um Zurück­wei­sung der Rechts­be­schwer­de. II. Nach § 97 Abs. 5 ArbGG muß "das Ver­fah­ren aus­ge­setzt wer­den, wenn die Ent­schei­dung ei­nes Rechts­streits von der Ta­riffähig­keit ei­nes Ver­ban­des abhängt". Die­se Vor­schrift ist nicht nur auf bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten im Sin­ne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 3 ArbGG an­zu­wen­den, son­dern auch auf Be­schlußver­fah­ren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG (so auch Dietz-Ni­kisch, Ar­beits­ge­richts­ge­setz, § 97 Anm. 28; Dersch-Volk­mar, Ar­beits­ge­richts­ge­setz, 6. Aufl., § 97 Anm.7; Gum­pert, BB 54, 808). Auch in sol­chen, der Of­fi­zi­al­ma­xi­me un­ter­wor­fe­nen Ver­fah­ren kann al­so die Fra­ge der Ta­riffähig­keit nicht in­zi­den­ter als Vor­fra­ge geklärt wer­den.

 

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Ei­ne Ent­schei­dung über die Ta­riffähig­keit ei­ner Ver­ei­ni­gung darf so­mit in kei­nem Ver­fah­ren in­zi­den­ter ge­trof­fen wer­den. Für sie ist viel­mehr nur das Ver­fah­ren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG vor­ge­se­hen.

Die­se Vor­schrift des § 97 Abs. 5 ArbGG muß durch­aus ernst ge­nom­men wer­den; denn der Ge­setz­ge­ber hat ihr er­kenn­bar große Be­deu­tung bei­ge­mes­sen. Das folgt zunächst dar­aus, daß er die Klärung der Fra­ge der Ta­riffähig­keit über­haupt ei­nem be­son­de­ren Ver­fah­ren über­wie­sen hat. Das ist ins­be­son­de­re des­halb ge­sche­hen, um ei­ne sol­che Klärung in­ner­halb ei­nes Ver­fah­rens zu ver­hin­dern, das der Par­tei­ma­xi­me un­ter­liegt.

Die be­son­de­re Be­deu­tung, die der Ge­setz­ge­ber dem Ver­fah­ren nach § 97 in Ver­bin­dung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG bei­ge­mes­sen hat, er­gibt sich aber wei­ter auch dar­aus, daß er die­sem Ver­fah­ren be­son­de­re Rechts­ga­ran­ti­en hat zu­kom­men las­sen, die für die übri­gen Ver­fah­ren, und zwar auch für die übri­gen Be­schlußver­fah­ren, kei­ne An­wen­dung fin­den: Hier­zu gehört die Be­set­zung des Ar­beits­ge­richts und des Lan­de­sar­beits­ge­richts mit je fünf Rich­tern. Hier­zu gehört aber auch die Vor­schrift des § 97 Abs. 2 ArbGG, daß die Rechts­be­schwer­de un­be­schränkt zulässig ist. Es be­darf so­mit nicht ei­ner be­son­de­ren Zu­las­sung durch das Lan­des­ar­beits­ge­richt; die­ses hat es nicht in der Hand zu be­stim­men, ob die drit­te In­stanz an­ge­ru­fen wer­den kann.

Die­se be­son­de­re Be­deu­tung des Ver­fah­rens über die Ta­rif­fähig­keit ei­nes Ver­ban­des zwingt zu der An­nah­me, daß der Vor­schrift des § 97 Abs. 5 ArbGG in möglichst wei­tem Um­fang Rech­nung ge­tra­gen wer­den muß. Des­halb ist die­se Vor­schrift auch in ei­nem Ver­fah­ren an­zu­wen­den, das selbst auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG ein­ge­lei­tet ist. Han­delt es sich so­mit, wie hier, um die Ta­riffähig­keit ei­ner Spit­zen­or­ga­ni­sa­ti­on und hängt de­ren Ta­riffähig­keit, wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt zu Recht er­kannt hat, da­von ab, daß al­le Mit­glieds­verbände eben­falls ta­riffähig sind, so ist auch ein Streit über die Ta­riffähig­keit die­ser Mit­glieds­verbände oder ei­nes die­ser Mit­glieds­verbände in ei­nem be­son­de­ren Ver­fah­ren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGC zu klären. Auch dann be­darf es al­so ei­ner

 

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Aus­set­zung nach § 97 Abs. 5 ArbGG; denn an­dern­falls würde die Ge­fahr be­ste­hen, daß zwei ent­ge­gen­ge­setz­te Ent­schei­dun­gen über die Ta­riffähig­keit des Mitrlieds­ver­ban­des er­ge­hen könn­ten, nämlich die ei­ne in dem Ver­fah­ren über die Ta­riffähig­keit des Spit­zen­ver­ban­des, die an­de­re in ei­nem Ver­fah­ren über die Ta­riffähig­keit ei­nes der Mit­glieds­verbände. Wei­ter könn­te, wenn über die Ta­riffähig­keit des Mit­glieds­ver­ban­des in­zi­den­ter in dem Ver­fah­ren über die Ta­riffähig­keit des Spit­zen­ver­ban­des mit ent­schie­den würde, die Ge­fahr ent­ste­hen, daß in die­sem letz­te­ren Ver­fah­ren der Mit­glieds­ver­band nicht ord­nungsmäßig gehört wird, ob­wohl es sich doch ge­ra­de um sei­ne ei­ge­ne Ta­riffähig­keit han­delt. Die­sen Ge­fah­ren kann nur vor­ge­beugt wer­den, wenn § 97 Abs. 5 ArbGG auch in dem Ver­fah­ren über die Ta­riffähig­keit des Spit­zen­ver­ban­des, und zwar von Amts we­gen, an­ge­wen­det wird.

Die­se Grundsätze hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt ver­kannt. Es hat in sei­nen Ent­schei­dungs­gründen tra­gend dar­auf ab­ge­stellt, daß der Ver­band der Wehr­be­diens­te­ten nicht ta­rif­fähig sei. Die­se Fra­ge durf­te es je­doch in­zi­den­ter nicht ent­schei­den, wie oben dar­ge­legt ist. Es mußte viel­mehr, wenn es auf die­se Fra­ge an­kam, nach § 97 Abs. 5 ArbGG aus­set­zen. Es war dann Sa­che der Be­tei­lig­ten, ein Ver­fah­ren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG vor dem zuständi­gen Ar­beits­ge­richt in Gang zu brin­gen.

Der Ver­fah­rens­ver­s­toß, der dem Lan­des­ar­beits­ge­richt un­ter­lau­fen und der vom Se­nat von Amts we­gen zu be­ach­ten ist, da es sich hier um die Ver­let­zung ei­ner - wie oben aus­geführt - grund­le­gen­den Pro­zeßvor­schrift han­delt, hat den Se­nat ver­an­laßt, oh­ne wei­te­re Sach­prüfung die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung auf­zu­he­ben. Die Sa­che ist in die Vor­in­stanz zurück­ver­wie­sen wor­den, da­mit dort nun­mehr der Vor­schrift des § 97 Abs. 5 ArbGG Genüge ge­tan wird.

Der Se­nat hielt es un­ter den hier vor­lie­gen­den Umständen für an­ge­zeigt, die Aus­set­zung nicht selbst vor­zu­neh­men, son­dern durch Zurück­ver­wei­sung des Ver­fah­rens in die Tat­sa­chen­in­stanz es die­ser zu über­las­sen, durch die Aus­set­zung die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Ent­schei­dung zu schaf­fen.

 

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Ei­ner Aus­set­zung durch den Se­nat ste­hen im vor­lie­gen­den Fall prak­ti­sche Ge­sichts­punk­te ent­ge­gen: Für die Fra­ge der Ta­riffähig­keit des Spit­zen­ver­ban­des und so­mit im vor­lie­gen­den Fall auch vor al­lem der Mit­glieds­verbände kommt es auf den Zeit­punkt der Ent­schei­dung in der Tat­sa­chen­in­stanz an. Würde nun der Se­nat, nach­dem die Tat­sa­chen­in­stan­zen die Vor­schrift des § 97 Abs. 5 ArbGG ver­letzt ha­ben, die Aus­set­zung des Ver­fah­rens selbst vor­neh­men und nicht dem Lan­des­ar­beits­ge­richt über­las­sen, so bestünde die Ge­fahr, daß über die Ta­riffähig­keit von Mit­glieds­verbänden, die zur Zeit der endgülti­gen Ent­schei­dung gar nicht mehr Mit­glied der Spit­zen­or­ga­ni­sa­ti­on sind, ei­ne Vor­ent­schei­dung her­bei­geführt wird. Es könn­te wei­ter auch Schwie­rig­kei­ten be­rei­ten, ei­ne sol­che Vor­ent­schei­dung auf den maßgeb­li­chen Zeit­punkt ab­zu­stel­len, nämlich auf den Zeit­punkt der Ent­schei­dung in der Tat­sa­chen­in­stanz. Es bestünde dann die wei­te­re Ge­fahr, daß die end­gülti­ge Ent­schei­dung oh­ne je­de prak­ti­sche Be­deu­tung sein würde, ge­ra­de weil in­zwi­schen Verände­run­gen im Mit­glie­der­be­stand der Spit­zen­or­ga­ni­sa­ti­on ein­ge­tre­ten sind, die das Rechts­be­schwer­de­ge­richt nach den Grundsätzen des Re­vi­si­ons­rechts nicht mehr berück­sich­ti­gen darf. Es wäre we­der prak­tisch noch pro­zeßöko­no­misch, so vor­zu­ge­hen, und den Be­lan­gen der Be­tei­lig­ten, die bei Fra­gen die­ser Art stets im Vor­der­grund ste­hen müssen, würde da­durch nicht Rech­nung ge­tra­gen. Auch der Grund­satz der Of­fi­zi­al­ma­xi­me, der das Be­schlußver­fah­ren be­herrscht, würde dem ent­ge­gen­ste­hen. Aus die­sem Grun­de war des­halb die Zurüzkver­wei­sung nicht zu um­ge­hen.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt wird nun­mehr das Ver­fah­ren aus­zu­set­zen und ab­zu­war­ten ha­ben, bis rechts­kräfti­ge Vor­ent­schei­dun­gen hin­sicht­lich der­je­ni­gen Mit­glieds­verbände der An­trags­geg­ne­rin ihm vor­ge­legt wer­den, de­ren Ta­riffähig­keit strit­tig ist. Die­se Vor­ent­schei­dun­gen sind für die Ent­schei­dung im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren bin­dend. Stellt sich her­aus, daß auch nur ein Mit­glieds­ver­band der An­trags­geg­ne­rin nicht ta­riffähig ist, und die­ser bei der Ent­sch­ei­dung durch die Tat­sa­chen­in­stanz der An­trags­geg­ne­rin aber

 

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im­mer noch an­gehört; so ist auch die Ta­riffähig­keit der An­trags­geg­ne­rin zu ver­nei­nen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt ist je­doch nicht be­rech­tigt, selbst in die­sem Ver­fah­ren über die Ta­riffähig­keit der Mit­glieds­verbände zu ent­schei­den.

gez. Nip­per­dey Dr. Schröder Wich­mann

Dr.Kau­len Neu­mann

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