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BAG, Beschluss vom 02.11.1960, 1 ABR 18/59
Schlagworte: | Tariffähigkeit, Gewerkschaft | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 1 ABR 18/59 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 02.11.1960 | |
Leitsätze: | Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG findet auch in einem Verfahren statt, das über die Frage der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation geführt wird, wenn in einem solchen Verfahren die Tariffähigkeit eines zur Spitzenorganisation gehörenden Mitgliedsverbandes strittig wird. | |
Vorinstanzen: | ||
verkündet
am 2. November 1960
B e s c h l u ß
In Sachen
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2.. November 1960 durch den Präsidenten Professor Dr. Nipperdey, die Bundesrichter Dr. Schröder und Wichmann sowie die Bundesarbeitsrichter Dr. Kaulen und Neumann beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, 3. Kammer in Köln, vom 11. September 1959 - 3a BV Ta 2/59 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
G r ü n d e:
I. Die Antragstellerin ist eine anerkannte Gewerkschaft, deren Tätigkeitsbereich sich auf das Gebiet der Bundesrepublik und West-Berlins erstreckt. Sie vertritt vor allem auch die Interessen der im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten und Arbeiter.
Die Antragsgegnerin ist der Zusammenschluß von Verbänden, in denen - wenn nicht ausschließlich, so doch auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes organisiert sind.
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Auch ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin.
Die Antragsgegnerin 51chloß als tarifliche Spitzenorganisation im Bereich der Bundesrepublik verschiedene Anschlußtarifverträge mit den Tarifpartnern des öffentlichen Dienstes ab. Auch im Lande Berlin schloß sie Anschlußtarifverträge ab und meldete sie zur Registrierung beim Tarifregister an. Diese Registrierung wurde jedoch nicht vorgenommen, da Zweifel an der Tariffähigkeit der Antragsgegnerin auftauchten. Von diesen Zweifeln erhielt auch die Antragstellerin Kenntnis. Sie hat darauf beim Arbeitsgericht einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG eingereicht zum Zwecke der Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht tariffähig sei.
Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben nach dem Antrag der Antragstellerin erkannt, weil nicht alle Mitgliedsverbände der Antragsgegnerin tariffähig seien.
Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihr Ziel auf Zurückweisung des Antrags weiter verfolgt. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Nach § 97 Abs. 5 ArbGG muß "das Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Tariffähigkeit eines Verbandes abhängt". Diese Vorschrift ist nicht nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 3 ArbGG anzuwenden, sondern auch auf Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG (so auch Dietz-Nikisch, Arbeitsgerichtsgesetz, § 97 Anm. 28; Dersch-Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., § 97 Anm.7; Gumpert, BB 54, 808). Auch in solchen, der Offizialmaxime unterworfenen Verfahren kann also die Frage der Tariffähigkeit nicht inzidenter als Vorfrage geklärt werden.
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Eine Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung darf somit in keinem Verfahren inzidenter getroffen werden. Für sie ist vielmehr nur das Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG vorgesehen.
Diese Vorschrift des § 97 Abs. 5 ArbGG muß durchaus ernst genommen werden; denn der Gesetzgeber hat ihr erkennbar große Bedeutung beigemessen. Das folgt zunächst daraus, daß er die Klärung der Frage der Tariffähigkeit überhaupt einem besonderen Verfahren überwiesen hat. Das ist insbesondere deshalb geschehen, um eine solche Klärung innerhalb eines Verfahrens zu verhindern, das der Parteimaxime unterliegt.
Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Verfahren nach § 97 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG beigemessen hat, ergibt sich aber weiter auch daraus, daß er diesem Verfahren besondere Rechtsgarantien hat zukommen lassen, die für die übrigen Verfahren, und zwar auch für die übrigen Beschlußverfahren, keine Anwendung finden: Hierzu gehört die Besetzung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts mit je fünf Richtern. Hierzu gehört aber auch die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ArbGG, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zulässig ist. Es bedarf somit nicht einer besonderen Zulassung durch das Landesarbeitsgericht; dieses hat es nicht in der Hand zu bestimmen, ob die dritte Instanz angerufen werden kann.
Diese besondere Bedeutung des Verfahrens über die Tariffähigkeit eines Verbandes zwingt zu der Annahme, daß der Vorschrift des § 97 Abs. 5 ArbGG in möglichst weitem Umfang Rechnung getragen werden muß. Deshalb ist diese Vorschrift auch in einem Verfahren anzuwenden, das selbst auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG eingeleitet ist. Handelt es sich somit, wie hier, um die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation und hängt deren Tariffähigkeit, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat, davon ab, daß alle Mitgliedsverbände ebenfalls tariffähig sind, so ist auch ein Streit über die Tariffähigkeit dieser Mitgliedsverbände oder eines dieser Mitgliedsverbände in einem besonderen Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGC zu klären. Auch dann bedarf es also einer
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Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG; denn andernfalls würde die Gefahr bestehen, daß zwei entgegengesetzte Entscheidungen über die Tariffähigkeit des Mitrliedsverbandes ergehen könnten, nämlich die eine in dem Verfahren über die Tariffähigkeit des Spitzenverbandes, die andere in einem Verfahren über die Tariffähigkeit eines der Mitgliedsverbände. Weiter könnte, wenn über die Tariffähigkeit des Mitgliedsverbandes inzidenter in dem Verfahren über die Tariffähigkeit des Spitzenverbandes mit entschieden würde, die Gefahr entstehen, daß in diesem letzteren Verfahren der Mitgliedsverband nicht ordnungsmäßig gehört wird, obwohl es sich doch gerade um seine eigene Tariffähigkeit handelt. Diesen Gefahren kann nur vorgebeugt werden, wenn § 97 Abs. 5 ArbGG auch in dem Verfahren über die Tariffähigkeit des Spitzenverbandes, und zwar von Amts wegen, angewendet wird.
Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Es hat in seinen Entscheidungsgründen tragend darauf abgestellt, daß der Verband der Wehrbediensteten nicht tariffähig sei. Diese Frage durfte es jedoch inzidenter nicht entscheiden, wie oben dargelegt ist. Es mußte vielmehr, wenn es auf diese Frage ankam, nach § 97 Abs. 5 ArbGG aussetzen. Es war dann Sache der Beteiligten, ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG vor dem zuständigen Arbeitsgericht in Gang zu bringen.
Der Verfahrensverstoß, der dem Landesarbeitsgericht unterlaufen und der vom Senat von Amts wegen zu beachten ist, da es sich hier um die Verletzung einer - wie oben ausgeführt - grundlegenden Prozeßvorschrift handelt, hat den Senat veranlaßt, ohne weitere Sachprüfung die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist in die Vorinstanz zurückverwiesen worden, damit dort nunmehr der Vorschrift des § 97 Abs. 5 ArbGG Genüge getan wird.
Der Senat hielt es unter den hier vorliegenden Umständen für angezeigt, die Aussetzung nicht selbst vorzunehmen, sondern durch Zurückverweisung des Verfahrens in die Tatsacheninstanz es dieser zu überlassen, durch die Aussetzung die notwendigen Voraussetzungen für die Entscheidung zu schaffen.
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Einer Aussetzung durch den Senat stehen im vorliegenden Fall praktische Gesichtspunkte entgegen: Für die Frage der Tariffähigkeit des Spitzenverbandes und somit im vorliegenden Fall auch vor allem der Mitgliedsverbände kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz an. Würde nun der Senat, nachdem die Tatsacheninstanzen die Vorschrift des § 97 Abs. 5 ArbGG verletzt haben, die Aussetzung des Verfahrens selbst vornehmen und nicht dem Landesarbeitsgericht überlassen, so bestünde die Gefahr, daß über die Tariffähigkeit von Mitgliedsverbänden, die zur Zeit der endgültigen Entscheidung gar nicht mehr Mitglied der Spitzenorganisation sind, eine Vorentscheidung herbeigeführt wird. Es könnte weiter auch Schwierigkeiten bereiten, eine solche Vorentscheidung auf den maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, nämlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Es bestünde dann die weitere Gefahr, daß die endgültige Entscheidung ohne jede praktische Bedeutung sein würde, gerade weil inzwischen Veränderungen im Mitgliederbestand der Spitzenorganisation eingetreten sind, die das Rechtsbeschwerdegericht nach den Grundsätzen des Revisionsrechts nicht mehr berücksichtigen darf. Es wäre weder praktisch noch prozeßökonomisch, so vorzugehen, und den Belangen der Beteiligten, die bei Fragen dieser Art stets im Vordergrund stehen müssen, würde dadurch nicht Rechnung getragen. Auch der Grundsatz der Offizialmaxime, der das Beschlußverfahren beherrscht, würde dem entgegenstehen. Aus diesem Grunde war deshalb die Zurüzkverweisung nicht zu umgehen.
Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr das Verfahren auszusetzen und abzuwarten haben, bis rechtskräftige Vorentscheidungen hinsichtlich derjenigen Mitgliedsverbände der Antragsgegnerin ihm vorgelegt werden, deren Tariffähigkeit strittig ist. Diese Vorentscheidungen sind für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bindend. Stellt sich heraus, daß auch nur ein Mitgliedsverband der Antragsgegnerin nicht tariffähig ist, und dieser bei der Entscheidung durch die Tatsacheninstanz der Antragsgegnerin aber
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immer noch angehört; so ist auch die Tariffähigkeit der Antragsgegnerin zu verneinen. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch nicht berechtigt, selbst in diesem Verfahren über die Tariffähigkeit der Mitgliedsverbände zu entscheiden.
gez. Nipperdey Dr. Schröder Wichmann
Dr.Kaulen Neumann
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