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Schlussredakteure eines Zeitungsunternehmens sind keine Tendenzträger.
29.01.2009. Wer Zeitungsartikel als Schlussredakteur nur auf Fehler bei Rechtschreibung und Grammatik durchsieht, wirkt nicht bei der Meinungsbildung mit.
Daher ist er kein sog. Tendenzträger, d.h. kein Arbeitnehmer, für den der Betriebsrat nur eingeschränkt zuständig ist, weil er die (politische oder religiöse oder künstlerische) "Tendenz" einer Zeitschrift erarbeitet.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat daher entschieden, dass ein Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung eines Schlussredakteurs den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses verpflichtet: LAG Hamburg, Urteil vom 22.10.2008, 5 SaGa 5/08.
- Wo verläuft die Grenze zwischen inhaltlicher und formaler Gestaltung von Zeitungstexten?
- Der Streitfall: Ordentlich gekündigte Schlussredakteurin erstreitet Weiterbeschäftigung
- LAG Hamburg: Wer vor der Veröffentlichung von Zeitungsartikeln als Schlussredakteur Fehler bei Rechtschreibung und Grammatik beseitigen muss, wirkt nicht bei der Meinungsbildung mit
Wo verläuft die Grenze zwischen inhaltlicher und formaler Gestaltung von Zeitungstexten?
Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören, § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Bei ordentlichen Kündigungen kann der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb einer Woche widersprechen. Der Widerspruch des Betriebsrats führt zwar nicht dazu, dass der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen könnte, doch hat der betroffene Arbeitnehmer bei frist- und ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats einen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer der Kündigungsschutzklage. Praktisch bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis für diese Zeit fortgesetzt wird und der Arbeitgeber insbesondere den Lohn weiterbezahlen muss.
In Tendenzbetrieben gilt dies nicht für alle Arbeitnehmer. Tendenzbetriebe sind Betriebe, die in erster Linie der Meinungs-, Presse- oder Religionsfreiheit dienen. Dies sind z.B. Rundfunkanstalten, Zeitungsunternehmen oder Kirchen und ihre karitativen Einrichtungen.
In solchen Betrieben kann der Betriebsrat einer Kündigung zwar auch dann widersprechen, wenn ein sog. Tendenzträger gekündigt weren soll, doch führt der Widerspruch anders als bei „normalen“ Arbeitnehmern nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses faktisch verlängert werden könnte. Tendenzträger sind diejenigen Arbeitnehmer, die die politische, religiöse oder künstlerische Tendenz des Unternehmens repräsentieren und durch ihre Arbeit gestalten.
Hintergrund dieser Rechtslage ist das Grundgesetz: Ein Betrieb, der in erster Linie ideelle Tendenzen verfolgt, ist nach dem Grundgesetz besonders zu schützen. Wird von einem Zeitungsverleger eine politische Linie vorgegeben, muss sich der Zeitungsverleger von einem angestellten Redakteur lösen können, wenn der diese Linie nicht (mehr) mitträgt.
Könnte der Betriebsrat mit seinem Widerspruch gegen die Kündigung das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits verlängern, müsste der Arbeitgeber den Redakteur auch entsprechend weiterbeschäftigen und entlohnen. Dies soll ausgeschlossen sein, um dem besonderen Schutz des Betriebes durch das Grundgesetz Rechnung zu tragen.
Voraussetzung für diese Einschränkung des Arbeitnehmerschutzes ist, dass es sich um einen Tendenzbetrieb handelt, dass der Arbeitnehmer Tendenzträger ist und dass die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der sich auf den besonderen Grundrechtsschutz des Arbeitgebers bezieht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen „Tendenzbetriebs“ für die Tätigkeit des Arbeitnehmers „prägend“ sein, um dessen Eigenschaft als „Tendenzträger“ zu begründen. Dies setzt voraus, dass der Beschäftigte die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme auf die Tendenzverwirklichung hat. Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genüge dafür nicht (BAG, Urteil vom 13.02.2007, 1 ABR 14/06).
Zu der Frage, ob die Schlussredakteure eines Zeitungsunternehmens als Tendenzträger im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen sind, hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in einem Urteil vom 22.10.2008, 5 SaGa 5/08, geäußert.
Der Streitfall: Ordentlich gekündigte Schlussredakteurin erstreitet Weiterbeschäftigung
Die Klägerin, ein Zeitungsunternehmen, wandte sich gegen die Pflicht, eine betriebsbedingt gekündigte „Schlussredakteurin“ für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.
Der Betriebsrat hatte der Kündigung fristgerecht widersprochen. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg (24 Ga 4/08) das Zeitungsunternehmen verpflichtet, die Redakteurin weiter zu beschäftigen.
Die Schlussredakteurin sei, so das ArbG, keine „Tendenzträgerin“, so dass der Betriebsrat mit seinem Widerspruch gegen die Kündigung die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers für die Zeit des Kündigungsrechtsstreits auslösen konnte.
LAG Hamburg: Wer vor der Veröffentlichung von Zeitungsartikeln als Schlussredakteur Fehler bei Rechtschreibung und Grammatik beseitigen muss, wirkt nicht bei der Meinungsbildung mit
Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Arbeitgebers zum LAG Hamburg hatte zwar im Ergebnis Erfolg, da der Widerspruch gegen die Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes offensichtlich unbegründet war. Nicht gelten ließ das Gericht hingegen die Argumentation des Zeitungsunternehmens, die Schlussredakteurin sei Tendenzträgerin.
Die Beklagte sei nämlich „Schlussredakteurin“ und nicht etwa „Textredakteurin“. Das Gericht führt hierzu aus, dass der Schlussredakteur eine einheitliche Schreibweisen in der Publikation gewährleiste und damit für die Pflege von deren besonderem Stil verantwortlich sei. Das bedeute eine ständige Auseinandersetzung mit den Zweifelsfällen der deutschen Sprache, die Erarbeitung formaler Vorgaben und deren einheitliche Weitervermittlung an die Redakteure.
Der Schlussredakteur habe auf Grammatik und Syntax zu achten, falsche Wendungen zu korrigieren und die Kommata an die richtigen Stellen zu setzen. Er sei zwar der letzte Bearbeiter des Texts eines Magazins, doch prüfe und korrigiere er nur in formaler Hinsicht. Der Text und damit die Tendenzverwirklichung würden daher nicht vom Schlussredakteur geschrieben und verantwortet.
Fazit: Eine rein sprachliche Überarbeitung der Texte ist keine prägende und inhaltliche Einflussnahme auf die mit den Texten verwirklichte Presse- und Meinungsfreiheit. Daher ist der Schlussredakteur einer Zeitung kein Tendenzträger.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- LAG Hamburg, Urteil vom 22.10.2008, 5 SaGa 5/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Letzte Überarbeitung: 14. Dezember 2014
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