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Irreführende Werbung durch DEKRA-Zertifizierung im Arbeitsrecht?
03.02.2009. Die 1925 als „Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein“ gegründete DEKRA ist in Deutschland die größte und weltweit die drittgrößte Prüfgesellschaft, die sich vor allem mit der Sicherheitsüberprüfung von Kraftfahrzeugen und technischen Anlagen befasst.
Verantwortlich für das operative Geschäft ist die Dekra AG, deren Anteile der Dekra e. V. hält.
Die DEKRA ist auch im Bereich der Zertifizierungen tätig und hat erstmals Mitte 2008 eine Zertifizierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Arbeitsrecht angeboten. In der an Anwälte gerichteten Werbung für diese Zertifizierung heißt es:
„DEKRA zertifiziert Ihre fachliche Fortbildung. Von nun an können Sie sich mit einer speziellen Qualifizierung am Markt kenntlich machen und sich von anderen Anwälten im Arbeitsrecht abheben. Voraussetzung ist das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung. In Zusammenarbeit mit Herrn Prof. … haben DEKRA und das Deutsche Anwalts Zentrum gemeinsam einen Zertifizierungstest entwickelt, der Ihr aktuelles arbeitsrechtliches Wissen prüft.
- Multiple Choise Test
- Dauer: 2,5 Stunden / empfohlene Vorbereitungszeit: 4 Wochen
- sämtliche Materialien zur soliden Vorbereitung werden zugesandt“
Angesichts dieser „smarten“ Möglichkeit, mit vergleichsweise geringem Aufwand als Anwalt zu einer TÜV- bzw. DEKRA-Plakette im Arbeitsrecht zu gelangen, stellt sich die Frage, warum man sich noch die Mühe machen sollte, in jahrelanger mühseliger Arbeit 100 eigenständig bearbeitete Fälle aus den verschiedensten Bereichen des Arbeitsrechts zu dokumentieren und einen mehrwöchigen Vollzeitkursus mit mehreren fünfstündigen Klausuren zu absolvieren, um am Ende dieser Mühen die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ führen zu können.
Warum also einen so langen und beschwerlichen Weg wählen? Die Antwort lautet: Weil das anwaltliche Wettbewerbs- und Berufsrecht dies vorschreibt.
Wer mit besonderen Qualifikationen außerhalb der anerkannten Fachanwaltsbezeichnungen wirbt, muss gemäß § 7 Abs.1 der anwaltlichen Berufsordnung (BORA) Kenntnisse nachweisen können, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Qualifizierende Bezeichnungen darf nur verwenden, wer zusätzlich über theoretische Kenntnisse verfügt und in dem von ihm benannten Spezialgebiet „in erheblichem Umfang tätig gewesen“ ist. Bei alledem sind solche Spezialisierungshinweise unzulässig, soweit sie die Gefahr der Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind (§ 7 Abs.2 BORA).
Unter Hinweis auf diese Rechtsvorschriften hat der Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin in einem Beschluss vom 10.12.2008 vor der werbenden Verwendung eines „DEKRA-Zertifikats für Anwälte“ im Arbeitsrecht gewarnt. In dem Beschluss heißt es:
„Der Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin ist der Auffassung, dass die Werbung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit dem DEKRA-Zertifikat „§ Zertifiziert im Arbeitsrecht gültig bis…“ gegen § 7 Abs. 2 der Berufsordnung (BORA) verstößt.
Gleiches gilt für DEKRA-Zertifikate auf anderen Rechtsgebieten. Eine entsprechende Werbung würde berufsrechtlich und wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.
Der Vorstand hält eine derartige Werbung für irreführend. Die Öffentlichkeit nimmt die DEKRA als siegelführenden Beliehenen auf dem Gebiet der Qualitätskontrolle von Kraftfahrzeugen wahr. Dem rechtsuchenden Bürger wird durch Verwendung des DEKRA-Siegels suggeriert, dass der DEKRA-zertifizierte Anwalt herausgehobene Fähigkeiten auf dem angesprochenen Rechtsgebiet besitzt und diese besonderen Fähigkeiten staatlich anerkannt sind.
Davon kann jedoch vor dem Hintergrund eines lediglich 2,5stündigen Multiple-choice-Tests nicht die Rede sein.“
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Beschluss des Gesamtvorstandes der RAK Berlin vom 10.12.2008 (Jahresbericht der RAK Berlin, Punkt II. 3.c))
Letzte Überarbeitung: 14. September 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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