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Urlaub trotz Corona-Quarantäne-Anordnung
16.02.2022. Arbeitnehmer, die während ihrer Urlaubstage in eine behördlich angeordneten Quarantäne müssen, bekommen diese auch dann angerechnet, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubstage wegen der häuslichen Absonderung nicht nutzen kann. Diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.07.2021, 2 Ca 504/21) hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Urteil vom 13.12.2021 bestätigt.
Eine Arbeitnehmerin klagte auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen, die sie als Kontaktperson ersten Grades ihres an Corona erkrankten Kindes, in einer behördlich abgeordneten Quarantäne verbrachte. Sie behauptete, dass ein positiver Infektionstest vorlegen haben, sie hätte jedoch keine Symptome festgestellt und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Mangels einer solchen ärztlichen Bescheinigung wies das Arbeitsgericht Bonn die Klage auf Nachgewährung der Urlaubstage ab. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sähe zwar vor, dass Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, doch müsste eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen werden. Eine behördlich Quarantäne-Anordnung ersetzt nicht die benötigte Bescheinigung, da sie keine Arbeitsunfähigkeit nachweist.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: LAG Köln: Urlaubstage können auch bei einer Corona-Quarantäne verbraucht werden
Letzte Überarbeitung: 1. März 2022
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