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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 14.04.2011, 2 AZR 167/10

   
Schlagworte: Auflösungsantrag
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 167/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 14.04.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 13.05.2009, 8 Ca 8352/08
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 3.02.2010, 2 Sa 123/09
   


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT


2 AZR 167/10
2 Sa 123/09
Lan­des­ar­beits­ge­richt

Bre­men

 

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

14. April 2011

UR­TEIL

Schmidt, Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Kläger, Be­ru­fungs­be­klag­ter und Re­vi­si­onskläger,

pp.

Be­klag­te, Be­ru­fungskläge­rin und Re­vi­si­ons­be­klag­te,

hat der Zwei­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 14. April 2011 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Kreft, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Schmitz-Scho­le­mann, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Ra­chor so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Be­cker­le und Schier­le für Recht er­kannt:
 


- 2 -

Auf die Re­vi­si­on des Klägers wird das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Bre­men vom 3. Fe­bru­ar 2010 - 2 Sa 123/09 - auf­ge­ho­ben, so­weit es das Ar­beits­verhält­nis auf­gelöst, die Be­klag­te zur Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung ver­ur­teilt und die Kla­ge ab­ge­wie­sen hat.

In die­sem Um­fang wird der Rechts­streit zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung - auch über die Kos­ten des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens - an das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren noch um ei­nen von der Be­klag­ten ge­stell­ten Auflösungs­an­trag. Da­bei steht im Vor­der­grund die Fra­ge, ob der Kläger lei­ten­der An­ge­stell­ter nach § 14 Abs. 2 KSchG ist.

Der Kläger trat im Frühjahr 2007 als Lei­ter des Geschäfts­be­reichs Nord in die Diens­te der Be­klag­ten, die ein Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men be­treibt. Sein mo­nat­li­ches Brut­to­ge­halt be­trug 10.500,00 Eu­ro nebst va­ria­blen Ge­halts­be­stand­tei­len. Für das Jahr 2008 war ein Ziel­ge­halt von 210.000,00 Eu­ro brut­to an­ge­strebt.


Der Kläger war un­mit­tel­bar an die Geschäftsführung an­ge­bun­den. Sei­ner Zuständig­keit un­ter­la­gen meh­re­re Nie­der­las­sun­gen in Nord­deutsch­land, de­ren Lei­ter ih­rer­seits zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung der von der Be­klag­ten „ver­lie­he­nen“ Pro­jekt­in­ge­nieu­re be­rech­tigt wa­ren. Die­se Be­fug­nis hat­te auch der Kläger. Da­ge­gen lag die Zuständig­keit für Ein­stel­lung und Ent­las­sung der Nie­der­las­sungs­lei­ter und des übri­gen „in­ter­nen“ Per­so­nals der Be­klag­ten nicht beim Kläger, son­dern bei der Geschäftsführung, de­ren

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Ent­schei­dun­gen der Kläger al­ler­dings be­ein­flus­sen konn­te. In ei­ner Stel­len­be­schrei­bung für die Ebe­ne des Klägers heißt es un­ter an­de­rem:


„Haupt­auf­ga­ben: Führen und Coa­chen der Nie­der­las­sung/slei­ter, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­schnitt­stel­le zwi­schen GF (Geschäftsführung) und NL (Nie­der­las­sung), Ge­win­nung von Top­kun­den und Top­mit­ar­bei­tern, Si­cher­stel­lung der ord­nungs­gemäßen Abläufe in den Nie­der­las­sun­gen.

...

Kom­pe­ten­zen: i. V.

Grundsätze: Der Re­gio­nal­lei­ter ist Mit­glied des obe­ren Führungs­krei­ses. So­mit wird ein Höchst­maß an Loya­lität und vor­bild­li­chem Han­deln vor­aus­ge­setzt. Der Re­gio­nal­lei­ter ist für den Ge­samt­er­folg des Un­ter­neh­mens mit­ver­ant­wort­lich.“

Im De­zem­ber 2008 um­fass­te der Geschäfts­be­reich Nord der Be­klag­ten 562,25 Stel­len, wo­von 84,25 auf Ver­triebs- und Ver­wal­tungs­po­si­tio­nen (in­ter­ne Stel­len) und 478 auf Pro­jekt­in­ge­nieu­re („ver­lie­he­ne“ Ar­beit­neh­mer) ent­fie­len. Im Lau­fe des Jah­res 2008 wur­den ins­ge­samt 40 in­ter­ne Mit­ar­bei­ter und rund 200 Pro­jekt­in­ge­nieu­re ein­ge­stellt. Nach An­ga­ben der Be­klag­ten un­ter­zeich­ne­te der Kläger in et­wa 25 bis 30 Fällen Kündi­gun­gen, Auf­he­bungs­verträge und Ar­beits­verträge mit Pro­jekt­in­ge­nieu­ren, die meis­ten da­von ge­gen En­de des Jah­res 2007 für die Nie­der­las­sung H. Nach An­ga­ben des Klägers ge­schah dies al­lein we­gen der Ab­we­sen­heit des da­ma­li­gen Nie­der­las­sungs­lei­ters. Im Jahr 2008 wur­de im Geschäfts­be­reich Nord ein Um­satz von et­wa 40 Mio. Eu­ro er­zielt. Das ent­sprach ei­nem An­teil von 30 % am Ge­samt­um­satz der Be­klag­ten.


Mit Schrei­ben vom 4. De­zem­ber 2008 kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis des Klägers aus Gründen in des­sen Ver­hal­ten or­dent­lich zum 31. März 2009. Hier­ge­gen hat er sich mit sei­ner Kla­ge ge­wandt und die Auf­fas­sung ver­tre­ten, die Kündi­gung sei so­zi­al nicht ge­recht­fer­tigt.
 


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Der Kläger hat, so­weit noch von In­ter­es­se, be­an­tragt 


fest­zu­stel­len, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de An­stel­lungs­verhält­nis nicht durch die un­ter dem Da­tum 4. De­zem­ber 2008 aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung mit Ab­lauf des 31. März 2009 be­en­det wor­den ist.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen, hilfs­wei­se, 


das Ar­beits­verhält­nis nach den §§ 9, 10 KSchG ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung, de­ren Höhe in Er­mes­sen des Ge­richts ge­stellt ist, auf­zulösen.


Die Be­klag­te hat die Kündi­gung da­mit be­gründet, der Kläger ha­be ei­nem ihm be­freun­de­ten Mit­ar­bei­ter un­ge­recht­fer­tig­te Vor­tei­le zu­ge­wandt und sei­ne Ar­beit nicht im Griff ge­habt. Je­den­falls müsse das Ar­beits­verhält­nis durch das Ge­richt auf­gelöst wer­den; ei­ner Be­gründung bedürfe die­ses Be­geh­ren nicht, weil der Kläger lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne von § 14 Abs. 2 KSchG sei. Im Übri­gen bestünden auch Auflösungs­gründe iSd. § 9 KSchG.


Der Kläger hat be­an­tragt, den Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten ab­zu­wei­sen. Er sei nicht als lei­ten­der An­ge­stell­ter an­zu­se­hen. Er ha­be über kei­ne Be­rech­ti­gung zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von Ar­beit­neh­mern verfügt.

Das Ar­beits­ge­richt hat - so­weit von In­ter­es­se - nach dem Kla­ge­an­trag er­kannt und den Auflösungs­an­trag der Be­klag­ten ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts über die Kündi­gung zurück­ge­wie­sen, hat auf de­ren Be­ru­fung aber das Ar­beits­verhält­nis ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung von 20.000,00 Eu­ro auf­gelöst. Mit der Re­vi­si­on er­strebt der Kläger die vollständi­ge Wie­der­her­stel­lung des ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teils.
 


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Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on hat Er­folg. Mit der von ihm ge­ge­be­nen Be­gründung durf­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en nicht auflösen. Der Kläger ist nicht lei­ten­der An­ge­stell­ter nach § 14 Abs. 2 KSchG (I). Der Auflösungs­an­trag be­durf­te ei­ner Be­gründung. Ob hin­rei­chen­de Gründe für die Auflösung vor­lie­gen, steht noch nicht fest (II).

I. Der Kläger ist nicht lei­ten­der An­ge­stell­ter iSd. § 14 Abs. 2 KSchG. Er war nicht zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von Ar­beit­neh­mern be­rech­tigt.


1. Zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung sind nur sol­che Ar­beit­neh­mer iSd. § 14 Abs. 2 KSchG be­rech­tigt, de­ren ent­spre­chen­de Be­fug­nis nicht nur im In­nen­verhält­nis, son­dern auch im Außen­verhält­nis be­steht. Von ei­ner Be­rech­ti­gung zur selbständi­gen Ein­stel­lung kann nicht die Re­de sein, wenn sie sich auf die Be­fug­nis be­schränkt, in­tern Vor­schläge zu un­ter­brei­ten (BAG 18. No­vem­ber 1999 - 2 AZR 903/98 - zu II 1 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 14 Nr. 5 = EzA KSchG § 14 Nr. 4).

a) Die Be­fug­nis muss ent­we­der ei­ne be­deu­ten­de An­zahl von Ar­beit­neh­mern oder ei­ne ge­wis­se An­zahl be­deu­ten­der Ar­beit­neh­mer er­fas­sen. Ent­schei­dend für den In­halt der Per­so­nal­kom­pe­tenz ist, wel­chen Stel­len­wert die Tätig­keit der Mit­ar­bei­ter, die der Be­tref­fen­de ein­stellt oder entlässt, für das Un­ter­neh­men hat. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG können des­halb auch dann erfüllt sein, wenn sich die per­so­nel­len Ent­schei­dungs­kom­pe­ten­zen des An­ge­stell­ten auf ei­ne ab­ge­schlos­se­ne Grup­pe be­zie­hen, die für das Un­ter­neh­men, ins­be­son­de­re für des­sen un­ter­neh­me­ri­schen Er­folg, von Ge­wicht ist (BAG 10. Ok­to­ber 2002 - 2 AZR 598/01 - zu D II 1 der Gründe
 


- 6 -

mwN, AP KSchG 1969 § 1 Be­triebs­be­ding­te Kündi­gung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Be­triebs­be­ding­te Kündi­gung Nr. 122; 27. Sep­tem­ber 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c cc der Gründe, AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6 = EzA KSchG § 14 Nr. 6).

b) Die Per­so­nal­kom­pe­tenz muss ei­nen we­sent­li­chen Teil der Tätig­keit des An­ge­stell­ten aus­ma­chen und darf nicht „nur auf dem Pa­pier ste­hen“. Sie muss tatsächlich aus­geübt wer­den (BAG 10. Ok­to­ber 2002 - 2 AZR 598/01 - zu D II 1 der Gründe mwN, AP KSchG 1969 § 1 Be­triebs­be­ding­te Kündi­gung Nr. 123 = EzA KSchG § 1 Be­triebs­be­ding­te Kündi­gung Nr. 122; 27. Sep­tem­ber 2001 - 2 AZR 176/00 - zu B II 3 c cc der Gründe, AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6 = EzA KSchG § 14 Nr. 6).

2. Die An­wen­dung die­ser Grundsätze auf den Streit­fall führt zu dem Er­geb­nis, dass der Kläger nicht zur Per­so­nen­grup­pe des § 14 Abs. 2 KSchG gehört.


a) Der Kläger hat­te kei­ne Per­so­nal­kom­pe­tenz iSd. § 14 Abs. 2 KSchG für die in­ter­nen Ar­beit­neh­mer der Be­klag­ten.

aa) Er war zur Ein­stel­lung und Ent­las­sung der - für das Un­ter­neh­men wich­ti­gen - Nie­der­las­sungs­lei­ter nicht be­rech­tigt. Das hat auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt nicht an­ders ge­se­hen, hat aber ge­meint, von der feh­len­den recht­li­chen Be­fug­nis ab­se­hen zu sol­len, weil der Kläger in­halt­lich maßge­ben­den Ein­fluss auf die per­so­nel­le Zu­sam­men­set­zung die­ses Krei­ses von Mit­ar­bei­tern ha­be ausüben können. Die Erwägun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts kor­re­spon­die­ren nicht aus­rei­chend mit dem Wort­laut des Ge­set­zes. § 14 Abs. 2 KSchG spricht von der „Be­rech­ti­gung“ zur Ein­stel­lung und Ent­las­sung. Da­mit ist aus­drück­lich die Einräum­ung ei­ner recht­li­chen Be­fug­nis ge­for­dert, nicht aber ein wie auch im­mer ver­mit­tel­ter in­for­mel­ler Ein­fluss maßge­bend. Der lei­ten­de An­ge­stell­te iSd. § 14 Abs. 2 KSchG muss die Rechts­macht ha­ben, den Ar­beit­ge­ber selbständig im Außen­verhält­nis zu an­de­ren Ar­beit­neh­mern zu ver­pflich­ten.
 


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bb) Das Ge­bot der Rechts­si­cher­heit ver­bie­tet ein über den Wort­laut hin­aus­ge­hen­des Verständ­nis des § 14 Abs. 2 KSchG. Die for­mel­le Be­rech­ti­gung zum Ab­schluss von Ar­beits­verträgen und zum Aus­spruch von Kündi­gun­gen ist re­gelmäßig leich­ter fest­zu­stel­len, während ei­ne zu­verlässi­ge recht­li­che Ge­wich­tung in­for­mel­ler Ein­flüsse auf Per­so­nal­ent­schei­dun­gen schwie­rig sein wird. Des­halb kann die Über­le­gung des Lan­des­ar­beits­ge­richts, der Kläger ha­be den Nie­der­las­sungs­lei­tern Wei­sun­gen er­tei­len können und sei ihr Vor­ge­setz­ter ge­we­sen, zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis führen. Das Ge­setz ver­langt nicht die Zu­wei­sung ir­gend­wel­cher Zuständig­kei­ten für Mit­ar­bei­ter, son­dern die Rechts­macht zur Be­gründung und Auflösung von Ar­beits­verhält­nis­sen.

b) Die Be­rech­ti­gung des Klägers um­fass­te auch nicht die „selbständi­ge“ Ein­stel­lung und Ent­las­sung der Pro­jekt­lei­ter. Die be­tref­fen­de Be­fug­nis war ein­ge­schränkt da­durch, dass sie auch an­de­ren Ar­beit­neh­mern zu­stand. Außer­dem ist sie vom Kläger nur in mar­gi­na­lem Um­fang aus­geübt wor­den und hat sei­ne Tätig­keit nicht ge­prägt. Sie stand im We­sent­li­chen auf dem Pa­pier.

aa) Die Be­rech­ti­gung zur Ein­stel­lung und Ent­las­sung war schon des­halb nicht aus­rei­chend, weil sie nicht un­be­schränkt war. Die Be­klag­te hat­te die­se Be­fug­nis zu­gleich auch den Nie­der­las­sungs­lei­tern ein­geräumt. Ih­nen ge­genüber war aber nicht der Kläger, son­dern die dem Kläger vor­ge­setz­te Geschäfts­lei­tung ein­stel­lungs- und ent­las­sungs­be­fugt. Ob der Kläger sich im Kon­flikt­fall mit ei­ner Ein­stel­lungs- oder Ent­las­sungs­ent­schei­dung durch­set­zen konn­te, war al­so nicht von vorn­her­ein si­cher. Sei­ne Be­rech­ti­gung war durch glei­che Be­rech­ti­gun­gen an­de­rer ein­ge­schränkt. Dies hat­te zur Fol­ge, dass Ein­stel­lun­gen und Ent­las­sun­gen von Pro­jekt­in­ge­nieu­ren auch ge­gen sei­nen Wil­len er­fol­gen konn­ten, oh­ne dass der Kläger dem hätte ent­ge­gen­tre­ten können. Ei­ne „selbständi­ge“ Ein­stel­lungs- oder Ent­las­sungs­be­fug­nis, dh. ei­ne, de­ren Um­set­zung nur vom Wil­lens­ent­schluss des Klägers ab­hing, be­stand da­mit prak­tisch nicht.
 


- 8 -

bb) Der Kläger hat von der ihm ein­geräum­ten Rechts­macht zur Ein­stel­lung der Pro­jekt­in­ge­nieu­re nur in ge­rin­gem Um­fang Ge­brauch ge­macht. Im frag­li­chen Zeit­raum sind im Be­reich, den er lei­te­te, rund 200 Pro­jekt­in­ge­nieu­re ein­ge­stellt wor­den. Von den be­tref­fen­den Verträgen hat der Kläger nur we­ni­ge un­ter­schrie­ben. Dass der Ab­schluss auch nur ei­nes die­ser Verträge von ihm kon­kret be­trie­ben wor­den wäre, ist nicht vor­ge­tra­gen und auch sonst nicht er­sicht­lich. Wie vie­le Auf­he­bungs­verträge ins­ge­samt ge­schlos­sen wur­den, ist nicht fest­ge­stellt. Von die­sen hat der Kläger al­len­falls 20 un­ter­zeich­net. Bei die­ser La­ge ist nicht er­kenn­bar, dass die Per­so­nal­kom­pe­tenz ei­nen we­sent­li­chen Teil der Tätig­keit des Klägers aus­ge­macht hätte. Sie stand ihm zwar for­mal zu, fiel aber ne­ben den an­de­ren Auf­ga­ben des Klägers nicht ins Ge­wicht.

cc) Dem steht die Stel­len­be­schrei­bung nicht ent­ge­gen. Der Kläger mag Mit­glied des „obe­ren Führungs­krei­ses“ ge­we­sen sein und er mag auch maß-geb­li­chen Ein­fluss auf den Geschäfts­gang in sei­nem Zuständig­keits­be­reich ge­habt ha­ben. Bei der von der Be­klag­ten gewähl­ten Zu­ord­nung von Per­so­nal­kom­pe­ten­zen teils an die Geschäftsführung, teils an die hier­ar­chisch un­ter­halb des Klägers han­deln­den Mit­ar­bei­ter fehl­te es ihm aber letzt­lich an der Rechts­macht zur ei­genständi­gen Durch­set­zung sei­ner Vor­stel­lun­gen. Der Ar­beit­ge­ber kann nicht ei­nem Ar­beit­neh­mer die recht­li­chen Be­fug­nis­se zur Per­so­nalführung vor­ent­hal­ten und gleich­zei­tig mit Er­folg gel­tend ma­chen, der Be­tref­fen­de ste­he als lei­ten­der An­ge­stell­ter kündi­gungs­recht­lich in sei­nem, al­so des Ar­beit­ge­bers „La­ger“.

dd) Un­zu­tref­fend ist der Ein­wand der Be­klag­ten, der Kläger ha­be die Per­so­nal­kom­pe­tenz an die Nie­der­las­sungs­lei­ter de­le­giert. Nach den Fest­stel­lun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts stand den Nie­der­las­sungs­lei­tern das Recht zur Ein­stel­lung und Ent­las­sung der Pro­jekt­in­ge­nieu­re zu, oh­ne dass es ir­gend­wel­cher Über­tra­gung durch den Kläger be­durft hätte.
 


- 9 -

II. Ob das Auflösungs­be­geh­ren der Be­klag­ten Er­folg hat, steht noch nicht fest. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat sich mit dem Vor­brin­gen der Be­klag­ten, das den Auflösungs­an­trag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG be­gründen soll, nicht be­fasst. Fest­stel­lun­gen sind in­so­weit nicht ge­trof­fen. Der Rechts­streit ist des­halb zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung - auch über die Kos­ten des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens - zurück­zu­ver­wei­sen (§§ 561, 563 ZPO).

Kreft 

Ra­chor 

Schmitz-Scho­le­mann

Be­cker­le 

K. Schier­le

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