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ARBEITSRECHT AKTUELL // 23/054

LAG Köln ur­teilt zu­guns­ten ei­ner An­ge­stell­ten des Erz­bis­tums

Auch im kirch­li­chen Ar­beits­recht gilt der An­spruch auf Gleich­be­hand­lung: Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln, Ur­teil vom 08.08.2023, 4 Sa 371/23
Kirche, Christentum, Kirchenarbeitsrecht, Mann läuft auf leuchtendes Kreuz zu

10.11.2023. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln ent­schied, dass ei­ne An­ge­stell­te des Erz­bis­tums Köln An­spruch auf Gleich­be­hand­lung hat, nach­dem ihr An­trag auf Über­nah­me in ein be­am­ten­ähn­li­ches Ver­hält­nis nicht be­ar­bei­tet wur­de.

Die Klä­ge­rin, die seit 2002 im Erz­bis­tum tä­tig war und ver­schie­de­ne lei­ten­de Po­si­tio­nen in­ne­hat­te, nann­te über 40 ver­gleich­ba­re Fäl­le, bei de­nen An­trä­ge po­si­tiv ent­schie­den wur­den.

Wenn sich die Kir­che wie an­de­re Ar­beit­neh­mer der Pri­vat­au­to­no­mie be­dient, gilt aber such hier der all­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­grund­satz: LAG Köln, Ur­teil vom 08.08.2023, 4 Sa 371/23

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 22|2023 LAG Köln: Recht auf Gleich­be­hand­lung ge­gen­über kirch­li­chen Ar­beit­ge­bern

 

Hand­buch Ar­beits­recht: Gleich­be­hand­lungs­grund­satz

Letzte Überarbeitung: 20. März 2025

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