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ArbG Pas­sau, Be­schluss vom 13.04.2011, 1 Ca 62/11

   
Schlagworte: Urlaub, Kurzarbeit, Urlaub: Berechnung
   
Gericht: Arbeitsgericht Passau
Aktenzeichen: 1 Ca 62/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 13.04.2011
   
Leitsätze:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach im Falle der Verringerung der zu leistenden Arbeitstage pro Woche infolge rechtmäßiger Anordnung von Kurzarbeit der Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis im Verhältnis der Anzahl der Wochenarbeitstage während der Kurzarbeit zu der Anzahl der Wochenarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten angepasst wird und der Kurzarbeiter damit während der Kurzarbeit nur einen dementsprechend geringeren Urlaubsanspruch erwirbt?

2. Falls die erste Vorlagefrage bejaht wird: Sind Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, wonach im Falle der Verringerung der zu leistenden Arbeitstage pro Woche auf Null infolge rechtmäßiger Anordnung von "Kurzarbeit Null" der Anspruch des Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub insoweit pro rata temporis auf Null angepasst wird und der Kurzarbeiter damit während der "Kurzarbeit Null" keinen Urlaubsanspruch erwirbt?

Vorinstanzen: Nachgehend Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.11.2012, C-229/11 (Heimann)
   

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