HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Hamm, Ur­teil vom 08.09.2011, 8 Sa 509/11

   
Schlagworte: Zeugnis
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 8 Sa 509/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.09.2011
   
Leitsätze: Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, welches "dem beruflichen Fortkommen förderlich ist", so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass in das Zeugnis die Abschlussklausel aufgenommen wird "Für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute".
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Minden, Urteil vom 10.02.2011, 3 Ca 678/10, Urteil
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 8 Sa 509/11