HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Ber­lin, Ur­teil vom 04.11.2011, 28 Ca 8209/11

   
Schlagworte: Kündigung: Schwerbehinderung
   
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 28 Ca 8209/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 04.11.2011
   
Leitsätze:

I. Im Zuge des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann der Arbeitgeber die gesundheitliche Eignung des schwerbehinderten Menschen für eine von diesem als „leidensgerecht“ zur Sprache gebrachte Alternativtätigkeit (hier: Einsatz als Betreuungskraft im Sinne der Richtlinien nach § 87 b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen – Betreuungskräfte-RL vom 19. August 2008 für eine ehemalige Pflegefachkraft) nicht abschließend mit dem von ihm (Arbeitgeber) selbst definierten Anforderungsprofil (hier: u.a. Tragen von Lasten über 30 kg) ausräumen, solange nicht im Einzelnen geprüft und geklärt ist, ob sich der Zuschnitt der betreffenden Aufgaben (nicht) durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen an das Leistungsvermögen des schwerbehinderten Menschen zumutbar anpassen lässt (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 4 und 5, Satz 3 SGB IX).

II. Es kann sich empfehlen, zum interdisziplinären Austausch der sich beim – kooperativen - „Suchprozess“ (s. BAG 10.12.2009 – 9 AZR 400/08 – NZA 2010, 398; LAG Berlin-Brandenburg 4.1.2010 – 10 Sa 2071/09 – ASR 2001, 16) ergebenden und von den Akteuren ggf. aufeinander abzustimmenden Gesichtspunkte auch das dialogische Forum des „Rundes Tisches“ (Wolfhard Kohte JurisPR-ArbR 21/2006 Anm. 4) zu nutzen.

Vorinstanzen:
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 28 Ca 8209/11