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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 28.05.2009, 5 Sa 425/09

   
Schlagworte: Teilkündigung, Widerruf, Datenschutz
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 5 Sa 425/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 28.05.2009
   
Leitsätze: Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG begründen. Die Absicht einer konzernweit einheitlichen Betreuung des Datenschutzes durch einen externen Beauftragten ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift. (Rn.35)
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 7.01.2009, 2 Ca 1165/08
   

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