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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10

   
Schlagworte: Einstweilige Verfügung, Weiterbeschäftigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 2 Ta 387/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 25.03.2010
   
Leitsätze:

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Verfügungsgrund belegen sollen, nicht, weil durch die Nichtbeschäftigung zeitabschnittsweise ein endgültiger Rechtsverlust droht (Anschluss an LAG Berlin vom 16.09.2004 - 10 Sa 1763/04).

2. Einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen kann deren Unmöglichkeit, etwa wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes, entgegenstehen.

3. Auf einen solchen Wegfall kann sich der Arbeitgeber im Verfahren nach § 102 Abs. 5 BetrVG nicht berufen, wenn sich der Widerspruch des Betriebsrates gerade darauf bezieht, dass im Rahmen der Sozialauswahl dem gekündigten Arbeitnehmer, dessen zuletzt innegehabter Arbeitsplatz unstreitig weggefallen ist, ein im Betrieb noch vorhandener Arbeitsplatz hätte angeboten werden müssen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2010, 55 Ga 494/10
   

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