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BAG, Ur­teil vom 26.09.2002, 2 AZR 636/01

   
Schlagworte: Kündigung: Betriebsbedingt, Austauschkündigung, Kündigung: Rechtsmissbrauch
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 636/01
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.09.2002
   
Leitsätze: Die Entscheidung des Unternehmers, einen Betriebsteil durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Organgesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs 2 KSchG dar, den in diesem Betriebsteil bisher beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Neumünster
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
   
Nach die­sem Ur­teil des BAG, der sog. Rheum­akli­nik-Ent­schei­dung, ist ei­ne Kündi­gung als sog. Aus­tauschkündi­gung rechts­miss­bräuch­lich und da­her un­wirk­sam, wenn der Ar­beit­ge­ber be­stimm­te be­trieb­li­che Funk­tio­nen auf ei­ne Ser­vice­ge­sell­schaft aus­glie­dert, sich aber als Ge­sell­schaf­ter die­ser Ser­vice­ge­sell­schaft maßgeb­li­chen Ein­fluss auf die Mit­ar­bei­terführung vor­behält.

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