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BAG, Ur­teil vom 09.07.2008, 5 AZR 810/07

   
Schlagworte: Betriebsrisiko
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 810/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.07.2008
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber trägt auch dann das Risiko des Arbeitsausfalls gem. § 615 Satz 3 BGB, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 09.03.2007, 2 Ca 1331/06, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2007, 11 Sa 273/07
   

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