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BAG, Be­schluss vom 16.11.2017, 2 AZR 90/17 (A)

   
Schlagworte: Massenentlassung, Leiharbeit, Vorlage, EU-Recht
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 90/17 (A)
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 16.11.2017
   
Leitsätze:

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:

1. Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (RL 98/59/EG) dahin auszulegen, dass zur Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmer auf die Anzahl der im Zeitpunkt der Entlassung bei gewöhnlichem Geschäftsgang beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen ist?

2. Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a RL 98/59/EG dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer dort eingesetzte Leiharbeitnehmer mitzählen können?

Sofern die zweite Frage bejaht wird:

3. Welche Voraussetzungen gelten für die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer?

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 11. Juni 2015, 1 Ca 3390/14,
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2016 - 11 Sa 705/15
   

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