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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 13.01.2011, 13 Sa 1424/10

   
Schlagworte: TVöD: Leistungsentgelt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 13 Sa 1424/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.01.2011
   
Leitsätze: In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ist bestimmt, dass bei Unterbleiben einer betrieblichen Regelung der für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Betrag zum Teil in Form einer Pauschalzahlung an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird, der Restbetrag des Gesamtvolumens hingegen das Leistungsentgelt des Folgejahres erhöht. Unterbleibt auch im Folgejahr (in den Folgejahren) eine betriebliche Regelung, erfolgt keine Auszahlung des übertragenen Restbetrages an die Arbeitnehmer (gegen ArbG Bremen-Bremerhaven 23.09.2010 - 5 Ca 5142/10 -).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 22.09.2010, 2 Ca 1911/10
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
   

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