HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

   
Schlagworte: Abfindung, Kündigungsschutzklage
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 971/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.12.2007
   
Leitsätze:

1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs.1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG.

2. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und/oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Voraussetzungen des § 1a Abs.1 Satz 1 KSchG nicht mehr - nachträglich - erfüllt werden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 23.11.2005, 8 Ca 1857/05
Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 05.05.2006, 22 Sa 7/06, 22 Sa 44/06, 22 Sa 7/06, 22 Sa 44/06
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 2 AZR 971/06