HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 24.03.1993, 5 AZR 16/92

   
Schlagworte: Betriebliche Übung, Freistellung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 16/92
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 24.03.1993
   
Leitsätze: Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muß in aller Regel davon ausgehen, daß ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Ohne besonderen Anhalt darf der Arbeitnehmer deshalb auch bei langjähriger Gewährung einer zusätzlichen Vergünstigung nicht darauf vertrauen, sie sei Vertragsinhalt geworden (Anschluß an BAGE 49, 31 = AP Nr. 19 zu § 242 BGB Betriebliche Übung)
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 11.06.1991, 1 Ca 291/91
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 08.11.1991, 13 (6) Sa 532/91
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 5 AZR 16/92