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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 02.11.2012, 6 Sa 1754/12

   
Schlagworte: Kündigungsschutzklage, Kündigung: Klagefrist
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 6 Sa 1754/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 02.11.2012
   
Leitsätze:

1. Solange der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Anschluss an eine schriftliche Kündigung keine Abrede über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen oder von diesem zumindest eine dahingehende Zusage erhalten hat, handelt er auf eigenes Risiko, wenn er davon absieht, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben.

2. Durch eine Äußerung des Arbeitgebers am letzten Tag der Klagefrist, man werde am nächsten Tag reden, wird der Arbeitnehmer nicht arglistig von einer vorsorglichen Klagerhebung abgehalten.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.10.2011, 56 Ca 10080/11
Nachgehend: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, 9 AZR 572/12
   

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