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LAG Hamm, Ur­teil vom 04.05.2011, 2 Sa 1975/10

   
Schlagworte: Kündigung: Betriebsbedingt, Interessenausgleich, Auswahlrichtlinie, Sozialauswahl, Betriebsänderung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 2 Sa 1975/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 04.05.2011
   
Leitsätze:

1. Die vorsätzliche Abweichung von einer Auswahlrichtlinie i.S.v. § 95 BetrVG, die die Bewertung der sozialen Auswahlkriterien verbindlich regelt, führt als ein vorsätzlicher Rechtsverstoß unabhängig davon, ob die Abweichung nur "marginal" ist, stets zur groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl i.S.v. § 125 InsO.

2. Die Zustimmung des Betriebsrats zum Interessenausgleich und Namensliste ändert an der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl nichts, weil der Betriebsrat selbst nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass bestehende Betriebsvereinbarungen eingehalten werden und nach § 75 BetrVG auch darüber, dass alle Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, was auch eigenes rechtsnormkonformes Verhalten beinhaltet.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 30.9.2010, 4 Ca 415/10
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2013, 6 AZR 854/11
   

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