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VG Frank­furt, Be­schluss vom 25.06.2010, 9 K 836/10.F

   
Schlagworte: Urlaubsabgeltung
   
Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt
Aktenzeichen: 9 K 836/10.F
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 25.06.2010
   
Leitsätze:

1. Die RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) findet auch auf Beamtenverhältnisse Anwendung.

2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) steht auch Beamtinnen und Beamten zu, die aus ihrem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und gehindert waren, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen.

3. Die Abgeltungsregelung in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) erfasst den gesamten nach nationalem Recht zu gewährenden Jahresurlaub, im Beamtenrecht den gesamten Erholungsurlaub und nicht nur den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) zu gewährenden Mindesturlaub im Umfang von 4 Wochen. Das gilt auch für Freistellungsansprüche im Zusammenhang mit unregelmäßiger Arbeitszeiteinteilung, da insoweit die Urlaubsberechnung beeinflusst wird.

4. Vorlage an den EuGH zur Auslegung der RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) in Bezug auf Beamtenverhältnisse.

Vorinstanzen:
   

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