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ArbG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 12.07.2007, 14 Ca 669/07

   
Schlagworte: TV-Ärzte, Eingruppierung, Krankenhausarzt, Oberarzt: Eingruppierung
   
Gericht: Arbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 14 Ca 669/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.07.2007
   
Leitsätze:

Die medizinische Verantwortung, für die eine Eingruppierung als Oberarzt in die Entgeltgr Ä3 Alt 1 in § 12 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (im Folgenden: TV-Ärzte) vorausgesetzt wird, setzt die Übertragung von Aufsichtsfunktionen über ärztliches und nichtärztliches Personal voraus.

Die Übertragung der eingruppierungsrelevanten Aufgaben durch den Chefarzt muss sich der Krankenhausträger zurechnen lassen, wenn sie mit seiner Kenntnis erfolgt und der Arzt die Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum ausübt, so dass bei ihm ein schützenswertes Vertrauen entsteht.

Vorinstanzen:
   

 

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