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Das Angebot eines "jungen Teams" ist kein Indiz für eine Altersdiskriminierung
01.12.2021. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zielt auf die Verhinderung von diskriminierender Benachteiligung ab, dazu zählt § 1 AGG auch die Diskriminierung aufgrund des Alters.
Auch der Arbeitgeber ist gemäß § 11 AGG bei der Stellenausschreibung an das Diskriminierungsverbot nach § 7 AGG gebunden. So verstößt beispielsweise ein Arbeitgeber, der explizit nur junge Bewerber anspricht, gegen dieses Diskriminierungsverbot.
Da eine Diskriminierung oft nicht nachgewiesen werden kann, genügen nach § 22 AGG bereits Indizien, beispielsweise die Wortwahl in der Stellenausschreibung. Jedoch liegt noch kein Indiz für eine Altersdiskriminierung vor, wenn ein noch nicht lange bestehendes Startup-Unternehmen ein "junges Team mit flachen Hierarchien" anbietet. Denn hier bezieht sich das "jung" nicht auf das Alter der Mitarbeiter, sondern auf die kurze Dauer des bisherigen Zusammenarbeitens, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2021, 5 Sa 1573/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 24|2021 LAG Berlin-Brandenburg: Stellenausschreibung eines Startups mit Hinweis auf „junges Team“.
Letzte Überarbeitung: 22. Januar 2022
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