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ARBEITSRECHT AKTUELL // 24/026

Be­triebs­rat kann ei­nen un­wirk­sa­men Be­schluss nach­träg­lich hei­len

Auch wenn ein Be­triebs­rats­be­schluss zur Ein­lei­tung ei­nes Ver­fah­rens und zur Be­auf­tra­gung ei­nes An­walts zu­nächst un­wirk­sam war, kann die­ser noch nach­träg­lich im lau­fen­den Kos­ten­ver­fah­ren wirk­sam ge­neh­migt wer­den: Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg, Be­schluss vom 23.11.2023, 2 TaBV 8/23
Versammlung Betriebsrat Abstimmung

25.03.2024. Ein Be­triebs­rat hat­te oh­ne ord­nungs­ge­mä­ße Be­set­zung zwei Be­schlüs­se ge­fasst: zur An­fech­tung der Ein­stel­lung ei­ner HR-Lei­te­rin und zur Be­auf­tra­gung ei­nes An­walts.

Das Un­ter­neh­men ver­wei­ger­te die Kos­ten­er­stat­tung. Das Ar­beits­ge­richt (ArbG) Nürn­berg ver­nein­te ei­ne Pflicht zur Kos­ten­tra­gung – die Be­schlüs­se sei­en un­wirk­sam ge­we­sen.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Nürn­berg sah dies an­ders. Ei­ne nach­träg­li­che Ge­neh­mi­gung durch den Be­triebs­rat sei im Rah­men des Kos­ten­ver­fah­rens zu­läs­sig – mit der Fol­ge, dass der Ar­beit­ge­ber die An­walts­kos­ten er­stat­ten muss: LAG Nürn­berg, Be­schluss vom 23.11.2023, 2 TaBV 8/23

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 05|2024 LAG Nürn­berg: Nach­träg­li­che Ge­neh­mi­gung ei­nes un­wirk­sa­men Be­triebs­rats­be­schlus­ses zur Be­auf­tra­gung ei­nes An­walts

 

Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rat

Letzte Überarbeitung: 11. April 2025

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