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ARBEITSRECHT AKTUELL // 23/045

Der Be­triebs­rat kann bei der Aus­ge­stal­tung der Ar­beits­zeit­er­fas­sung mit­be­stim­men

Der Be­triebs­rat hat ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Aus­ge­stal­tung der Ar­beits­zeit­er­fas­sung, auch wenn der Ar­beit­ge­ber nicht von sich aus tä­tig wird: Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen, Be­schluss vom 22.05.2023, 4 TaBV 24/23
Wanduhr

27.09.2023. Ein Be­triebs­rat for­der­te ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung zur Ar­beits­zeit­er­fas­sung im Au­ßen­dienst.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Mün­chen ent­schied, dass die Pflicht zur Zeit­er­fas­sung dem Be­triebs­rat zwar kein Initia­tiv­recht zur Ein­füh­rung ei­nes be­stimm­ten Sys­tems gibt, wohl aber Mit­be­stim­mungs­mög­lich­kei­ten bei der kon­kre­ten Um­set­zung.

Ei­ne un­ter­neh­mens- oder kon­zern­wei­te Vor­ga­be des Ar­beit­ge­bers schließt das Mit­be­stim­mungs­recht nicht aus: LAG Mün­chen, Be­schluss vom 22.05.2023, 4 TaBV 24/23

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 19|2023 LAG Mün­chen: Ei­ni­gungs­stel­le zur Aus­ge­stal­tung der Ar­beits­zeit­er­fas­sung

 

Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rat

Letzte Überarbeitung: 13. März 2025

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