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Weisungsrecht im gerichtlichen Eilverfahren
16.01.2012. Arbeitnehmer müssen es sich gefallen lassen, dass ihr Arbeitgeber die Umstände der Arbeitsleistung einseitig festlegt, d.h. Inhalt und Ort der Arbeit vorgibt (§ 106 Gewerbeordnung - GewO).
Wie jedes Recht hat auch dieses Weisungsrecht Grenzen. Sie liegen vor allem in der arbeitsvertraglichen Aufgabenbeschreibung und in § 106 Satz 1 GewO. Nach dieser Vorschrift müssen Weisungen "nach billigem Ermessen" getroffen werden, d.h. Rücksicht auf die Interessen des Arbeitnehmers nehmen.
Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese Grenzen seines Weisungsrechts, ist seine Weisung unwirksam und muss nicht befolgt werden - theoretisch. Praktisch sitzt dem Arbeitnehmer dann die Angst vor einer Abmahnung und/oder verhaltensbedingten Kündigung im Nacken, denn der Arbeitgeber hält seine Weisungen natürlich für rechtens.
Dann müssen die Arbeitsgerichte entscheiden, allerdings im Regelfall im sog. Hauptsachverfahren, das pro Instanz gut ein halbes Jahr dauern kann. Arbeitnehmer wollen aber, wenn sie schon vor Gericht ziehen, die streitige Weisung möglichst rasch beseitigt sehen, d.h. im gerichtlichen Eilverfahren. Das geht aber nur in seltenen Ausnahmefällen, wie vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte (Urteil vom 10.11.2011, 5 SaGa 12/11).
Im Streitfall ging es darum, dass ein "Mitarbeiter der Haustechnik / Hauswirtschaft" von seinem Arbeitgeber, einer Altenpflegeeinrichtung, zu Reinigungsarbeiten herangezogen wurde. Diese Arbeitsaufgaben hielt er für unterwertig, d.h. nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt, und zog daher vor Gericht mit dem Eilantrag, es der Pflegeeinrichtung untersagen zu lassen, ihn zu Reinigungsarbeiten heranzuziehen. Anders als das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 01.07.2011, 4 Ga 13 c/11) hielt LAG die Weisung nicht für offensichtlich rechtswidrig. Daher sei es dem Arbeitnehmer zuzumuten, abzuwarten, bis das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren über seinen Antrag entscheiden würde.
Fazit: In aller Regel müssen Arbeitnehmer aber Weisungen auch dann - unter Vorbehalt - erfüllen, wenn sie davon überzeugt sind, dass der Arbeitgeber zu weit geht und Arbeiten verlangt, die nicht vom Weisungsrecht gedeckt sind. Dies müssen sie jedenfalls solange tun, bis das zuständige Arbeitsgericht im regelären Hauptsacheverfahren ein Urteil gefällt hat. Das dauert zwar meist ein halbes Jahr oder länger, doch hat der Arbeitnehmer von einem Eilverfahren nichts, wenn er es verliert.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2011, 5 SaGa 12/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht, Direktionsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 17/068 Einstweilige Verfügung bei Streit um den Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 11/079 Keine Versetzung einer Teilzeitkraft ins Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 07/51 Keine "Folgepflicht" bei Betriebsverlegung um 270 km
Letzte Überarbeitung: 4. März 2017
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