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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/020

Wei­sungs­recht im ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren

Mit­ar­bei­ter für "Haus­tech­nik / Haus­wirt­schaft" kön­nen die An­wei­sung, Rei­ni­gungs­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren, nicht im Eil­ver­fah­ren stop­pen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 10.11.2011, 5 Sa­Ga 12/11
Putzeimer mit Putzzeug

16.01.2012. Ar­beit­neh­mer müs­sen es sich ge­fal­len las­sen, dass ihr Ar­beit­ge­ber die Um­stän­de der Ar­beits­leis­tung ein­sei­tig fest­legt, d.h. In­halt und Ort der Ar­beit vor­gibt (§ 106 Ge­wer­be­ord­nung - Ge­wO).

Wie je­des Recht hat auch die­ses Wei­sungs­recht Gren­zen. Sie lie­gen vor al­lem in der ar­beits­ver­trag­li­chen Auf­ga­ben­be­schrei­bung und in § 106 Satz 1 Ge­wO. Nach die­ser Vor­schrift müs­sen Wei­sun­gen "nach bil­li­gem Er­mes­sen" ge­trof­fen wer­den, d.h. Rück­sicht auf die In­ter­es­sen des Ar­beit­neh­mers neh­men.

Hält sich der Ar­beit­ge­ber nicht an die­se Gren­zen sei­nes Wei­sungs­rechts, ist sei­ne Wei­sung un­wirk­sam und muss nicht be­folgt wer­den - theo­re­tisch. Prak­tisch sitzt dem Ar­beit­neh­mer dann die Angst vor ei­ner Ab­mah­nung und/oder ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung im Na­cken, denn der Ar­beit­ge­ber hält sei­ne Wei­sun­gen na­tür­lich für rech­tens.

Dann müs­sen die Ar­beits­ge­rich­te ent­schei­den, al­ler­dings im Re­gel­fall im sog. Haupt­sach­ver­fah­ren, das pro In­stanz gut ein hal­bes Jahr dau­ern kann. Ar­beit­neh­mer wol­len aber, wenn sie schon vor Ge­richt zie­hen, die strei­ti­ge Wei­sung mög­lichst rasch be­sei­tigt se­hen, d.h. im ge­richt­li­chen Eil­ver­fah­ren. Das geht aber nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len, wie vor kur­zem das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Hol­stein be­stä­tig­te (Ur­teil vom 10.11.2011, 5 Sa­Ga 12/11).

Im Streit­fall ging es dar­um, dass ein "Mit­ar­bei­ter der Haus­tech­nik / Haus­wirt­schaft" von sei­nem Ar­beit­ge­ber, ei­ner Al­ten­pfle­ge­ein­rich­tung, zu Rei­ni­gungs­ar­bei­ten her­an­ge­zo­gen wur­de. Die­se Ar­beits­auf­ga­ben hielt er für un­ter­wer­tig, d.h. nicht vom Ar­beits­ver­trag ge­deckt, und zog da­her vor Ge­richt mit dem Eil­an­trag, es der Pfle­ge­ein­rich­tung un­ter­sa­gen zu las­sen, ihn zu Rei­ni­gungs­ar­bei­ten her­an­zu­zie­hen. An­ders als das Ar­beits­ge­richt Neu­müns­ter (Ur­teil vom 01.07.2011, 4 Ga 13 c/11) hielt LAG die Wei­sung nicht für of­fen­sicht­lich rechts­wid­rig. Da­her sei es dem Ar­beit­neh­mer zu­zu­mu­ten, ab­zu­war­ten, bis das Ar­beits­ge­richt im Haupt­sa­che­ver­fah­ren über sei­nen An­trag ent­schei­den wür­de.

Fa­zit: In al­ler Re­gel müs­sen Ar­beit­neh­mer aber Wei­sun­gen auch dann - un­ter Vor­be­halt - er­fül­len, wenn sie da­von über­zeugt sind, dass der Ar­beit­ge­ber zu weit geht und Ar­bei­ten ver­langt, die nicht vom Wei­sungs­recht ge­deckt sind. Dies müs­sen sie je­den­falls so­lan­ge tun, bis das zu­stän­di­ge Ar­beits­ge­richt im re­gelä­ren Haupt­sa­che­ver­fah­ren ein Ur­teil ge­fällt hat. Das dau­ert zwar meist ein hal­bes Jahr oder län­ger, doch hat der Ar­beit­neh­mer von ei­nem Eil­ver­fah­ren nichts, wenn er es ver­liert.

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Letzte Überarbeitung: 4. März 2017

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