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LAG Stuttgart: Kündigungsschutzklagen gegen Schlecker
30.04.2012. Der Insolvenzverwalter der Firma Anton Schlecker, Rechtsanwalt Geiwitz, hat am 28.03.2012 viele betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Gegen diese Kündigungen haben innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist, die in den allermeisten Fällen spätestens am 23.04.2012 abgelaufen ist, 462 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Kündigungsschutzklage bei den Arbeitsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart hervor.
Im Einzelnen wurden beim Arbeitsgericht Stuttgart 153 Klagen, beim Arbeitsgericht Ulm 101 Klagen, beim Arbeitsgericht Karlsruhe 52 Klagen und beim Arbeitsgericht Freiburg 42 Klagen eingereicht. Auch die kleiner Arbeitsgerichte haben einen Teil der Klagewelle abbekommen. So sind beim Arbeitsgericht Pforzheim 28 Klagen, in Mannheim 26, in Heilbronn 26, in Reutlingen 23 und beim Arbeitsgericht Lörrach 11 Klagen eingegangen.
Wie das LAG Stuttgart weiter mitteilte, finden die ersten Gütetermine in diesen Kündigungsschutzverfahren bereits in der 17. Kalenderwoche statt.
Hintergrund der Kündigungswelle und der durch sie ausgelösten Klagewelle ist die Entscheidung des Insolvenzverwalters, eine große Anzahl von Verkaufsstellen zu schließen. Durch diese unternehmerische Entscheidung, die der Insolvenzverwalter aufgrund seiner rechtlichen Verfügungsmacht über das insolvente Schlecker-Unternehmen treffen kann, fallen Arbeitsplätze weg. Und das wiederum macht betriebsbedingte Kündigungen erforderlich.
Obwohl man auf den ersten Blick denken könnte, dass angesichts solcher massiver "Betriebsschließungen" eine die Entscheidung für eine Kündigungsschutzklage wenig sinnvoll ist, ist das Gegenteil der Fall.
Denn es werden ja nach den bisherigen Plänen des Insolvenzverwalters keineswegs alle Filialen geschlossen, so dass es weiter Arbeit gibt. Und da die meisten Arbeitnehmer gemäß ihrem Arbeitsvertrag nicht nur in einer Filiale eingesetzt werden könne, sondern auch in anderen (und damit auch in Filialen, die weiter betrieben werden), stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter bei jeder einzelnen betriebsbedingten Kündigung das Prinzip der Sozialauswahl richtig angewandt hat. Und da man bei der Sozialauswahl viele Fehler machen kann, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, sind Kündigungsschutzklagen sinnvoll.
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialauswahl
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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