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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Schlagworte: | Weiterbeschäftigung, Arbeitsvertrag, Befristung, Kündigungsschutzprozess | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 152/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 21.10.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Neubrandenburg, Urteil vom 09.04.2009, 2 Ca 786/08 | |
Tenor
-
I. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 09.04.2009 wird festgestellt,
-
1. dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
-
2. Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 09.06.2008 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
-
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Durch Urteil vom 23.05.2007 hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist und das beklagte Land verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen. Dieses Urteil ist aufgrund einer Berufung des beklagten Landes durch eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (3 Sa 195/07) abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Die Revision der Klägerin ist durch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich zurückgewiesen worden (2 AZR 532/08).
Nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 23.05.2007 wandte sich das zuständige Schulamt mit Schreiben vom 05.06.2007 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und erklärte Folgendes:
Wie Ihnen bekannt ist, hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg, die Ihrer Mandantin ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt und das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung verurteilt.
Bislang hat Ihre Mandantin ihre Arbeitsleistung nicht angeboten.
Aus diesem Grund fordern wir Ihre Mandantin auf, umgehend ihren Dienst in der Beruflichen Schule des Landkreises M.-S. wieder aufzunehmen. Wir erwarten von Ihrer Mandantin, dass sie sich am Mittwoch, den 6. Juni 2007 um 10:30 Uhr bei der Schulleiterin Frau K. im Haupthaus meldet.
Die Klägerin hat darauf ihren Dienst wieder angetreten. Nachdem das Urteil durch das Landesarbeitsgericht abgeändert worden war, wurde die Klägerin am 09.06.2008 durch die Schulleiterin darauf hingewiesen, dass sie nicht weiterbeschäftigt werde.
Eine unter dem 23.06.2008 erhobene Klage mit folgenden Anträgen;
1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung der Beklagten vom 09.06.2008 nicht beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin auch über den 09.06.2008 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen.
hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg durch Urteil vom 09.04.2009 - 2 Ca 786/08 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, mit dem Schreiben vom 05.06.2007 habe das beklagte Land keine vertragliche Bindung herstellen wollen. Die Kammer gehe davon aus, dass die Aufforderung zur Tätigkeit an der Stammdienststelle zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolge. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist an die Klägerin am 20.04.2009 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 18.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgemäß eingegangenen Antrages bis zum 20.07.2009 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 17.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, an keiner Stelle sei deutlich geworden, dass das beklagte Land die Klägerin lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt habe. Die Klägerin habe jedenfalls ihren Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 09.04.2009 festzustellen,
dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 09.06.2008 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen.
Hilfsweise wird beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom Juni 2007 nicht beendet wurde.
Das beklage Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Aus dem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang des Schreibens sei deutlich ersichtbar, dass die Beschäftigung ausschließlich auf der Basis der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg erfolge. Auch sei es dem beklagten Land nicht zuzumuten gewesen, das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen abzuwarten. Die Klägerin hätte nämlich Annahmeverzugslohn geltend machen können.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Zwischen den Parteien besteht aufgrund des Schreibens des beklagten Landes vom 05.06.2007 in Verbindung mit dem Umstand, dass die Klägerin am darauffolgenden Tage ihre Arbeit wieder aufgenommen hat, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das Schreiben vom 05.06.2007 kann in zweierlei Hinsicht verstanden werden. Man kann es so verstehen, dass das beklagte Land mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 13. Mai 2007 einverstanden ist und daher die Klägerin auffordert, nunmehr ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Ebenso ist es angesichts des Umstandes, dass am 05.06.2007 noch kein ausgefertigtes Urteil vorlag, auch vertretbar, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gewollt war. Letzteres ist allerdings zweifelhaft, da ein derartiger Vorbehalt in dem Schreiben nicht enthalten ist. Eine Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten kann jedoch dahinstehen.
Auch in der zweiten Alternative ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da die Vereinbarung nicht schriftlich erfolgt ist. Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, bedarf die Befristung nach § 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz der Schriftform (BAG vom 22.10.2003 - 7 AZR 113/03 -).
Das beklagte Land kann sich nicht darauf berufen, die Aufforderung zur Tätigkeit sei lediglich erfolgt, um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden. Ob eine vertragliche Beschäftigung gewollt war, oder ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Tätigkeit auffordert, um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Hierbei ist im vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung, dass die Klägerin nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung keine Weiterbeschäftigung verlangt hat. Der Umstand, dass in der Klageschrift ein Hinweis erfolgt war, dass der Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt werde, damit dieser dann später im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden könne, ist unerheblich. Alle Klageanträge werden gestellt, damit gegebenenfalls aus ihnen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass ein Arbeitnehmer, der eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung erlangt hat, hiervon auch im Wege der Zwangsvollstreckung Gebrauch macht.
Soweit ersichtlich, ist in allen Fällen, in denen eine Beschäftigung zum Zweck der Abwendung der Zwangsvollstreckung gerichtlich bejaht worden ist, ein Beschäftigungsverlangen des betroffenen Arbeitnehmers nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben vom 05.06.2007 auch nicht, dass die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme lediglich erfolgt, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden. Der Eingangssatz, wonach die Kündigung für unwirksam erklärt, und das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung verurteilt worden sei, enthält lediglich die Fakten, nicht jedoch, eine entsprechende Willensäußerung des beklagten Landes.
Gegen die Annahme einer Beschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung spricht auch das von dem beklagten Land selbst angeführte Motiv der Schadensminderung. Gerade die Reduzierung des Annahmeverzugsrisikos ist nämlich häufiges Motiv für das Angebot eines befristeten Arbeitsvertrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Arbeitgeber. Mit der Abwendung der Zwangsvollstreckung hat dies nichts zu tun.
Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
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