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BAG, Urteil vom 21.10.1997, 9 AZR 267/96
Schlagworte: | Erziehungszeit: Urlaub, Urlaub: Erziehungszeit | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 9 AZR 267/96 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 21.10.1997 | |
Leitsätze: | 1. Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende des Erziehungsurlaubs im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme eines zweiten Erziehungsurlaubs nicht genommen werden konnte. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Oberhausen Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
|
9 AZR 267/96
16 Sa 1588/95 Düsseldorf
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
21. Oktober 1997
Urteil
Brüne,
Justizsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In Sachen
PP.
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Leinemann, den Richter Düwell und die Richterin Reinecke sowie die ehrenamtlichen Richter Schwarz und Busch für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. März 1996 - 16 Sa 1588/95 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 31. Oktober 1995 - 3 Ca 1855/95 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Urlaub aus 1990 abzugelten.
Die Klägerin war von Oktober 1989 bis Ende Juli 1995 als Arzthelferin beschäftigt. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nahm sie vom 1. Oktober 1990 bis zum 5. Februar 1992 für ihr im August 1990 geborenes Kind Erziehungsurlaub in Anspruch. Während des Erziehungsurlaubs übernahm der Beklagte die Arztpraxis, in der die Klägerin beschäftigt wurde. Nach Ende des Erziehungsurlaubs gewährte er ihr am 6. und 7. Februar 1992 Erholungsurlaub. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erneut schwanger, Bis zum Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist war sie durchgehend arbeitsunfähig krank. Für ihr am 7. Mai 1992 geborenes Kind nahm sie in der Zeit vom 3. Juli 1992 bis 6. Mai 1995 wiederum Erziehungsurlaub in Anspruch. Nach Beendigung des zweiten Erziehungsurlaubs lehnte der Beklagte es ab, der Klägerin Resturlaub aus dem Jahr 1990 nachzugewähren.
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Mit der am 28. August 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abgeltung von neun Tagen Resturlaub gerichtlich geltend gemacht. Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.017,69 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1. August 1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision ist begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1990 abzugelten.
1. Das Landesarbeitsgericht hat den von ihm zuerkannten Abgeltungsanspruch damit begründet, der Resturlaub aus 1990 sei nach § 17 Abs. 2 BErzGG bei Beendigung des ersten Erziehungsurlaubs übertragen worden. Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub für das später geborene Kind habe den Eintritt des Verfalls am Ende dieses. Übertragungszeitraums verhindert. Der Urlaub sei weiter auf das bei Beendigung des zweiten Erziehungsurlaubs laufende Urlaubsjahr 1995 übertragen worden.
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2. Das ist mit der Senatsrechtsprechung nicht vereinbar. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1995 ist kein Abgeltungsanspruch entstanden. Der vermeintlich abzugeltende Urlaubsanspruch ist bereits mit Ablauf des Jahres 1993 untergegangen.
a) Die Klägerin hat nach § 4 BUr1G für das Urlaubsjahr 1990 den vollen Urlaubsanspruch erworben. Unstreitig hat der frühere Inhaber der Arztpraxis diesen Anspruch nicht vollständig erfüllt. Der restliche Erfüllungsanspruch ist nicht mit Ende des Urlaubsjahres 1990 untergegangen.
Nach § 17 Abs. 2 BerzGG hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub in dem laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Der wegen des Erziehungsurlaubs 1990 nicht in Anspruch genommene Urlaub ist deshalb auf das bei der Beendigung dieses Erziehungsurlaubes laufende Jahr 1992 und das folgende Jahr 1993 übertragen worden.
Schuldner dieses Anspruchs war der Beklagte, weil er durch den Erwerb der Arztpraxis nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in diese Verpflichtung eingetreten ist.
b) Die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Resturlaub aus dem Jähr 1990 zu gewähren, ist mit dem Ablauf des Jahres 1993 untergegangen.
§ 17 Abs. 2 BerzGG begünstigt Arbeitnehmer, die nach § 16 BErzGG Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen. Diese werden durch
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§ 17 Abs. 2 BErzGG davor geschützt, daß wegen der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs der Resturlaub verfällt. Das geschieht dadurch, daß der ansonsten geltende dreimonatige Übertragungszeitraum des S 7 Abs. 3 Satz 3 BUr1G bis zum Ablauf des nächsten auf die Beendigung dieses Erziehungsurlaubs folgenden Jahres ausgedehnt wird. Ein daran anschließender zweiter Erziehungsurlaub verhindert nicht den Verfall; denn eine weitere Verlängerung für den Fall, daß vor Ablauf des Übertragungszeitraums ein zweiter Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen (vgl. SAG Urteil vom 23. April 1996 - 9 AZR 165/95 - AP Nr. 6 zu § 17 BErzGG, zur Veröffentlichung für die Amtliche Sammlung vorgesehen). Diese Rechtsprechung hat - soweit ersichtlich - im Schrifttum keine Kritik gefunden (Grüner/Dalichau, BErzGG, 37. Ergänzungslieferung y 17 Rz 15; Glatzel, AR-Blattei, ES 680 Nr. 20; Oetker, AuA 1997, 139; Reinecke in Küttner, Personalbuch 1997, Erziehungsurlaub Rz 36). An ihr ist festzuhalten. Für sie spricht, daß durch eine kettenartige mehrmalige Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub die Übertragung so ausgeweitet werden könnte, daß der Bezug zum Urlaubsjahr verloren ginge. Die Klägerin verkennt demgegenüber, daß aus Zulässigkeit der mehrfachen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub noch nicht auf die mehrfache Übertragung von Urlaubsansprüchen geschlossen werden kann.
c) Ist mit Ablauf des 31. Dezember 1993 der aus dem Urlaubsjahr 1990 übertragene Resturlaub verfallen, so bestand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 1995 weder nach § 17 Abs. 3 BErzGG noch nach §'7 Abs. 4 BUr1G eine Grundlage für die Abgeltung.
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II. Die Klägerin hat als vollständig Unterlegene nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Leinemann
Reinecke
Düwell
Schwarz
Busch
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