- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2009, 6 Ta 174/09
Schlagworte: | Geschäftsführer | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 6 Ta 174/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 26.01.2009 | |
Leitsätze: | Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage seines konkludent erweiterten Arbeitsvertrages zum Geschäftsführer bestellt, ist für den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen (Abgrenzung zu LAG Bremen, Beschluss vom 02.03.2006 - 3 Ta 9/06 - NZA - RR 2006, 321 einerseits und LAG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 Ta 738/07 - andererseits) | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 18.12.2008, 1 Ca 18497/08 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
6 Ta 174/09
1 Ca 18497/08
Arbeitsgericht Berlin
Beschluss
In der Beschwerdesache
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6,
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgerichts C.,
am 26.01.2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.12.2008 – 1 Ca 18497/08 – wird nach Nichtabhilfe durch das Arbeitsgericht auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1. Die fristgemäß und formgerecht beim Arbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG eröffnet, wonach diese ausschließlich zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger gilt gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer, weil er als Geschäftsführer im Betrieb der Beklagten gem. § 35 Abs. 1 GmbHG zu deren Vertretung berufen war.
Der Kläger ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 08.06.2004 zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung bestellt worden. In der gleichzeitigen Bestellung zum Leiter der Niederlassung Berlin lag ein Angebot zu einem entsprechenden Änderungsvertrag, das der Kläger durch sein entsprechendes Tätigwerden zumindest konkludent angenommen hat. Damit ist sein durch den Anstellungsvertrag vom 18./30.12.2003 ab 01.03.2004 begründetes Arbeitsverhältnis als leitender Angestellter nicht beendet worden, was auch am Mangel der Schriftform gem. §§ 125 Satz 1, 623 BGB gescheitert wäre. Wie der Kläger selbst erkannt hat, ist neben dieses Arbeitsverhältnis kein weiteres Rechtsverhältnis getreten. Denn durch die Bestellung zum Geschäftsführer als solche wird noch keine
- 3 -
schuldrechtliche Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer begründet (BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 6 AZR 1045/06 – AP KSchG 1969 § 14 R 15). Bildete sonach aber das nur inhaltlich geänderte Arbeitsverhältnis des Klägers die Grundlage für seine Geschäftsführerbestellung, kann er sich gegen dessen Kündigung wegen der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht vor den Gerichten für Arbeitssachen wehren. Dies kommt nur in Betracht, wenn sich der Kündigungsadressat in einer klar unterscheidbaren Doppelstellung als Arbeitnehmer und Geschäftsführer befindet (BAG, Urteil vom 17.01.1985 – 2 AZR 96/84 – ArbGG 1979 § 5 Nr. 2 zu B I 2 c der Gründe).
Ob seine Bestellung zum Geschäftsführer etwa einen Missbrauch der Gestaltungsform dar-stellte, um ihm die Erlangung von Kündigungsschutz zu versagen, wie der Kläger meint, ist eine Frage der Begründetheit.
3. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.
Mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde gem. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
C.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |