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LAG Köln, Urteil vom 07.09.2009, 2 Sa 210/09
Schlagworte: | Kündigung, Zugang | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 210/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 07.09.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.10.2008, 3 Ca 1573/08 | |
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 210/09
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2008 – 3 Ca 1573/08 – teilweise abgeändert:
Der Klageantrag zu 1 wird vollständig abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch darum, ob ihr Arbeitsverhältnis am 31.03.2008 oder bereits am 29.02.2008 geendet.
Die am 20.01.1981 geborene Klägerin war seit dem 03.02.2003 Arbeitnehmerin der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die vereinbarte Nettovergütung von 1.300,00 € entspricht einer Bruttovergütung von ca. 2.142,00 €. Am 31.01.2008 kam es am Arbeitsplatz der Klägerin zu einem Konflikt, in dessen Verlauf die Klägerin ihren Arbeitsplatz verließ. Die Beklagte entschied sich, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen und die Klägerin für den Verlauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung frei zu stellen.
Die Beklagte ließ das Kündigungsschreiben durch den Mitarbeiter O G in der Weise überbringen, dass dieser den Ehemann der Klägerin, mit dem er seit vielen Jahren befreundet war, an dessen Arbeitsplatz im O M am Nachmittag aufsuchte. Nach Behauptung der Beklagten übergab er ihm nach Schilderung des Sachverhalts das Kündigungsschreiben mit der Bitte, es an seine Frau weiterzuleiten. Dies habe der Ehemann der Klägerin zugesagt. Die Klägerin behauptet dem gegenüber, ihr Ehemann habe Herrn G keinerlei Zusage gemacht, sondern erklärt, dass nicht er, sondern seine
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Ehefrau in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stünde. Formalitäten möge man intern regeln. Herr G habe sodann das verschlossene Schreiben am Arbeitsplatz des Ehemannes zurückgelassen. Dort habe es der Ehemann zunächst liegen gelassen und erst am 01.02.2008 mit nach Hause genommen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Ehemann der Klägerin grundsätzlich als Empfangsbote anzusehen ist und ob deshalb die Klägerin das Kündigungsschreiben als am 31.01.2008 zugegangen gegen sich gelten lassen muss, da bei üblicher Sorgfalt der Ehemann das Schreiben noch am 31.01.2008 der Klägerin zur Kenntnis gebracht hätte. Das Arbeitsgericht hat die Ansicht vertreten, Eheleute seien untereinander niemals als Empfangsboten anzusehen, vielmehr sei lediglich denkbar, dass der Ehemann der Klägerin Bote des Arbeitgebers, also des Versenders, sei. Die Verzögerung sei damit dem Arbeitgeber zuzurechnen.
Mit der Berufung beantragt die Beklagte,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2008 – 3 Ca 1573/08 – teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis über dem 29.02.2008 bis zum 31.03.2008 bestanden hat.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Berufungsverfahren vertiefen beide Parteien ihre Ansichten zu der Frage, ob allein durch die Eigenschaft, mit dem Empfänger eine Erklärung verheiratet zu sein, nach der Verkehrsanschauung die Empfangsboteneigenschaft verbunden ist, oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn die Sendung innerhalb der Ehewohnung an den Ehegatten übergeben wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist begründet. Als Zugangsdatum des Kündigungsschreibens ist der Klägerin der 31.01.2008 zuzurechnen. Damit lief die Kündigungsfrist am 29.02.2008 ab.
Nach Auswertung der teilweise auch älteren Literatur gelangt das Landesarbeitsgericht zu der Überzeugung, dass auch derzeit wohl heute noch von einer Verkehrssitte ausgegangen werden kann, wonach der Ehegatte einer Partei jeweils in der Weise dem Pflichtenkreis des Adressaten eines Schreibens zugeordnet ist, dass er als Bote des Adressaten zur Entgegennahme und Weiterreichung des Schreibens als eingesetzt angesehen werden kann. Dabei wird in der Literatur regelmäßig kein Unterschied gemacht, ob der als Empfangsbote in dieser Weise eingesetzte Ehegatte außerhalb oder innerhalb der Ehewohnung angetroffen wird. Gelingt es das Schreiben dem Empfangsboten zu übergeben, ist für den Zeitpunkt des Zugangs nur noch derjenige Zeitraum hinzuzurechnen, den der Bote benötigt, um das Schreiben bei regelmäßigem Verlauf der Dinge an den Adressaten auszuhändigen. Dies war auch Gegenstand der diskutierten Entscheidung des BGH vom 17.03.1994 (BGH, NJW 1994, Seite 2613, 2614). In diesem Fall hatte es der BGH nicht für ausreichend angesehen, dass das Schreiben in die Wohnung des Empfängers gelangt war, da sich der Adressat dort dauerhaft nicht aufhielt. Gleichwohl hat er die Ehefrau des Adressaten als Empfangsbotin angesehen und den Zugang auf den Zeitpunkt festgesetzt, den die Empfangsbotin noch benötigt hätte, um das in der Wohnung befindliche Schreiben unverzüglich an den Empfänger weiterzuleiten.
Für die Empfangsboteneigenschaft auch außerhalb des Wohnbereichs spricht sich
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ausdrücklich Staudinger BGB § 130 Nr. 57 aus. Ebenso vertreten dies Palandt/Heinrichs BGB 66. Auflage, § 133 Nr. 9, Erman/Palm BGB 12. Aufl. § 130 Nr. 12, Prütting/Wegen /Weinreich BGB 4. Aufl. § 130 Nr. 17, MüKo/Försler BGB 3. Aufl. § 130 Nr. 17b. Hinsichtlich der online-Kommentare wird gleiches im Beck-online-Kommentar zu § 130 Randnummer 25 vertreten.
Asl Empfangsbote wird dabei regelmäßig die Person angesehen, die vom Adressaten mit einer ausdrücklichen Empfangsermächtigung ausgestattet wurde. Der Empfangsbote hat die Funktion eines "externen" Briefkastens. Der Nachweis, dass der Empfangsbote tatsächlich vom Erklärungsempfänger zum Empfang von Sendungen und Schriftstücken eingesetzt wurde, ist dann entbehrlich, wenn nach der Verkehrssitte davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund des persönlichen Verhältnisses die Empfangsermächtigung regelmäßig gegeben ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfangsbote im Haushalt angetroffen wurde oder außerhalb. Ein Einbringen des Briefs in die Wohnung z.B. durch Schieben unter der Türe hindurch, bedarf ohnehin keiner Person mit Boteneigenschaft, da innerhalb der Wohnung mit einer Kenntnisnahme bei nächster Gelegenheit zu rechnen ist, unabhängig davon, ob die Türe durch einen Handwerker, ein Kind oder den Ehegatten geöffnet wurde.
Trotz dieser einhelligen Literaturansicht ist es nach Ansicht der Kammer allerdings durchaus erwägenswert, ob die bloße Tatsache der Eheschließung geeignet ist, anzunehmen, dass nunmehr der Ehegatte auch für den Empfang von fristgebundenen und gegebenenfalls nachteiligen Schriftstücken zuständig geworden ist. Gegen eine solche Empfangsboteneigenschaft kraft Verkehrssitte spricht insbesondere, dass gerade bei nachteiligen Schriftstücken der Empfangsbote in einem Gewissenskonflikt ist, ob er eigenmächtig versuchen soll, den Zugang zu verzögern, möglicherweise in Unkenntnis, dass dem Empfänger gleichwohl ein fristgerechter Zugang zugerechnet wird. Auch eine im Einvernehmen mit dem Empfänger praktizierte Zugangsverweigerung führt nach Ansicht der Rechtsprechung zur Zugangsfiktion, während die nicht abgesprochene Verweigerung, als Empfangsbote tätig zu werden, den Zugang hindern soll (BAG v. 11.11.1992, 2 AZR 328/92). Zudem erscheint auch fraglich, ob ein Unterschied in der Verkehrssitte zwischen Ehegatten und unverheiratet zusammenlebenden Paaren gerechtfertigt ist, denn bei letzteren wird soweit ersichtlich nicht von einer Verkehrssitte zum Empfang von Schriftstücken ausgegangen. Die "externe Briefkasteneigenschaft" des Ehegatten stellt eher einen grundgesetzwidrigen Nachteil der Ehe dar statt einen Vorteil.
Zudem ist auch zu erwägen, ob eine Person, die Kraft Verkehrssitte als "Empfangseinrichtung" des Erklärungsempfängers angesehen werden darf, überhaupt diese Eigenschaft selbstständig wieder beseitigen kann. Denn die Verkehrssitte ersetzt nur den Nachweis der ausdrücklichen persönlichen Ermächtigung zum Empfang für den Erklärungsempfänger. Bei ausdrücklich erklärter Empfangsbotenermächtigung wäre ein weisungswidriges Verhalten des Empfangsboten ebenfalls als wirksamer Zugang dem Erklärungsempfänger zuzurechnen. Andererseits ergeben sich auch Probleme in dem Fall, dass der Empfänger eine Empfangsboteneigenschaft kraft Verkehrssitte beseitigen möchte. Die Anweisung, nichts entgegenzunehmen, gilt als kollusives Zusammenwirken und bewirkt erst recht den fristgerechten Zugang. Muss dann der Empfänger den potentiellen Versendern vor Versandt mitgeteilt haben, dass er den Ehegatten ausdrücklich nicht als Empfangsboten akzeptiert, um die Empfangsboteneigenschaft kraft Verkehrssitte zu
beseitigen?
Gegen eine generelle Empfangsboteneigenschaft spricht auch, dass die Möglichkeit, ein Schriftstück von Zeugen in den Briefkasten oder unmittelbar in den Wohnbereich einbringen zu lassen, ausreichend ist, um regelmäßig einen sicheren, nachweisbaren Zugang einer schriftlichen Erklärung bewirken zu können. Nach Ansicht der Kammer ist es damit zumindest erwägenswert, ob die Empfangsboteneigenschaft eines Ehegatten kraft Verkehrssitte nicht zumindest in Zweifel gezogen werden kann. Angesichts der
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übereinstimmenden Kommentarliteratur sieht sich die Kammer allerdings daran gehindert, eine bereits derzeit bestehende gegenteilige Verkehrssitte festzustellen.
Der Ehemann der Klägerin hat auch nicht wirksam das Tätigwerden als Empfangsbote abgelehnt. Insoweit kann der streitige Klägervortrag unterstellt werden, dass der Ehemann in erster Linie darauf verwiesen habe, die Angelegenheit müsse zwischen der Klägerin und der Beklagten geregelt werden. Aus dieser Erklärung ließ sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass er sich im konkreten Fall weigere, als Empfangsbote tätig zu werden. Dies hätte der Ehemann deutlicher in der Weise zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Zeugen G aufgefordert hätte, das Schreiben wieder mitzunehmen oder dass er ihm erklärt hätte, er werde das Schreiben vernichten, nicht aber mit nach Hause nehmen. In diesem Zusammenhang ist auch die Erklärung zu werten, er habe das Schreiben dann am Arbeitsplatz vergessen. Dies spricht dafür, dass der grundsätzliche Überbringerwille jedenfalls am Ende des Gesprächs mit dem Zeugen, bei dem das Schriftstück dem Ehemann überlassen wurde, gegeben war.
Damit ergibt sich, dass der Ehemann der Klägerin nach der bisher herrschenden Verkehrssitte zum Empfang von fristgebundenen Schriftstücken regelmäßig auch außerhalb des Haushalts ermächtigt war, dass er nicht in hinreichend deutlicher Weise die Tätigkeit als Bote abgelehnt und insbesondere gegenüber dem Zeugen nicht ausreichend deutlich gemacht hat, dass er nicht so, wie es von der Verkehrssitte erwartet wird, reagieren wird. Damit dürfte die Beklagte damit rechnen, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin noch am 31.01. zugeht, nämlich dann, wenn der Ehemann seine Tätigkeit beendet und nach Hause geht. Das bloße Vergessen des Schreibens am Arbeitsplatz ist der Klägerin zuzurechnen und führt dazu, dass die Klägerin so behandelt wird, als sei das Schreiben bereits am 31.01.von ihr in Empfang genommen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob auch unter heutigen Lebensbedingungen regelmäßig von der Empfangsboteneigenschaft eines Ehegatten auszugehen ist, von allgemeiner Bedeutung ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
REVISION
eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Olesch
Heining
Rath
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |