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Versorgungszusage
Das vom Arbeitgeber abgegebene Versprechen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird Versorgungszusage genannt.
Zu einer Versorgungszusage bzw. zu Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitgeber im Allgemeinen nicht verpflichtet. Allerdings ist er, falls er dennoch - freiwillig - solche Maßnahmen trifft, an eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben gebunden.
Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Stichwort "Betriebliche Altersversorgung".
Letzte Überarbeitung: 15. Juni 2017
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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