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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
02a: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 (Richtlinie 80/987/EWG)
Art. 2
(1) | Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, | ||
a) | wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ansprüche gestattet, und | ||
b) | wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde | ||
- | entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat, | ||
- | oder festgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen. (1)ABl. Nr. C 135 vom 9.6.1978, S. 2. (2)ABl. Nr. C 39 vom 12.2.1979, S. 26. (3)ABl. Nr. C 105 vom 26.4.1979, S. 15. | ||
(2) | Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezueglich der Begriffsbestimmung der Worte "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber", "Arbeitsentgelt", "erworbenes Recht" und "Anwartschaftsrecht" unberührt. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |