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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

02a: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 (Richtlinie 80/987/EWG)

Art. 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig,  
a) wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ansprüche gestattet, und  
  b) wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde  
    - entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat,
    - oder festgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen. (1)ABl. Nr. C 135 vom 9.6.1978, S. 2. (2)ABl. Nr. C 39 vom 12.2.1979, S. 26. (3)ABl. Nr. C 105 vom 26.4.1979, S. 15.
(2) Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezueglich der Begriffsbestimmung der Worte "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber", "Arbeitsentgelt", "erworbenes Recht" und "Anwartschaftsrecht" unberührt.

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