HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

02a: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 (Richtlinie 80/987/EWG)

Art. 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANG

Gruppen von Arbeitnehmern, deren Ansprüche gemäß Artikel 1 Absatz 2 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden können

I. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art

A. GRIECHENLAND

Der Kapitän und die Mitglieder der Besatzung eines Fangschiffes, wenn und soweit sie in Form einer Beteiligung an den Gewinnen oder den Bruttoeinnahmen des Schiffes entlohnt werden.

B. IRLAND

1. Heimarbeiter (d.h. Personen, die zu Hause im Stücklohn arbeiten), sofern sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben.

2. Nahe Verwandte des Arbeitgebers, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben und deren Arbeit sich auf eine Privatwohnung oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bezieht, in der bzw. dem der Arbeitgeber und diese nahen Verwandten wohnen.

3. Personen, die normalerweise weniger als achtzehn Stunden in der Woche von einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden und die ihren Lebensunterhalt nicht hauptsächlich aus den Einkünften dieser Beschäftigung bestreiten.

4. Personen, die in der Fischerei zu Saisonarbeit, zu gelegentlicher Arbeit oder zu Teilzeitarbeit eingestellt sind und in Form einer Beteiligung am Fangergebnis entlohnt werden.

5. Der Ehegatte des Arbeitgebers.

C. NIEDERLANDE

Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden und an weniger als drei Tagen in der Woche für die betreffende natürliche Person arbeiten.

D. VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Der Kapitän und die Mitglieder der Besatzung eines Fangschiffes, die in Form einer Beteiligung an den Gewinnen oder den Bruttoeinnahmen des Schiffes entlohnt werden.

2. Der Ehegatte des Arbeitgebers.

II. Arbeitnehmer mit anderen Garantieformen

A. GRIECHENLAND

Die Besatzungen von Hochseeschiffen.

B. IRLAND

1. Festangestellte und pensionsberechtigte Arbeitnehmer örtlicher oder sonstiger öffentlicher Behörden sowie öffentlicher Verkehrsunternehmen.

2. Pensionsberechtigte Lehrer an National Schools, Secondary Schools und Comprehensive Schools sowie an Lehrerbildungsanstalten.

3. Festangestellte und pensionsberechtigte Arbeitnehmer privater Krankenhäuser, die vom Finanzministerium finanziert werden.

C. ITALIEN

1. Arbeitnehmer, die Leistungen nach den Vorschriften über die Lohngarantie bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens erhalten.

2. Besatzungen von Seeschiffen.

D. VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Eingetragene Dockarbeiter, ausgenommen diejenigen, die ganz oder hauptsächlich eine Arbeit leisten, die nicht die Arbeit eines Dockarbeiters ist.

2. Besatzungen von Seeschiffen.


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