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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
02a: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 (Richtlinie 80/987/EWG)
Präambel
RICHTLINIE DES RATES vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und insbesondere die Zahlung ihrer nichterfuellten Ansprüche unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft gewährleisten.
Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen in bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet weiterhin Unterschiede ; es empfiehlt sich, auf die Verringerung dieser Unterschiede, die sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken können, hinzuarbeiten.
Daher muß auf die Ausgleichung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich auf dem Wege des Fortschritts im Sinne des Artikels 117 des Vertrages hingewirkt werden.
Der Arbeitsmarkt in Grönland unterscheidet sich wegen der geographischen Lage und der derzeitign Berufsstrukturen dieses Gebiets grundlegend vom Arbeitsmarkt der anderen Gebiete der Gemeinschaft.
Soweit die Republik Griechenland ab 1. Januar 1981 entsprechend der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, müssen in dem Anhang der Richtlinie unter der Bezeichnung "Griechenland" diejenigen Gruppen von Arbeitnehmern benannt werden, deren Ansprüche gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgeschlossen werden können -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und insbesondere die Zahlung ihrer nichterfuellten Ansprüche unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft gewährleisten.
Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen in bezug auf den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf diesem Gebiet weiterhin Unterschiede ; es empfiehlt sich, auf die Verringerung dieser Unterschiede, die sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken können, hinzuarbeiten.
Daher muß auf die Ausgleichung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich auf dem Wege des Fortschritts im Sinne des Artikels 117 des Vertrages hingewirkt werden.
Der Arbeitsmarkt in Grönland unterscheidet sich wegen der geographischen Lage und der derzeitign Berufsstrukturen dieses Gebiets grundlegend vom Arbeitsmarkt der anderen Gebiete der Gemeinschaft.
Soweit die Republik Griechenland ab 1. Januar 1981 entsprechend der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, müssen in dem Anhang der Richtlinie unter der Bezeichnung "Griechenland" diejenigen Gruppen von Arbeitnehmern benannt werden, deren Ansprüche gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgeschlossen werden können -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: