HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG)

§ 2 Hauptausschuss (*)

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet einen ständigen Hauptausschuß für Mindestarbeitsentgelte (Hauptausschuß).
(2) Der Hauptausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren ständigen Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen in der Lage sein, umfassend die sozialen und ökonomischen Auswirkungen von Mindestarbeitsentgelten einzuschätzen.
(3) Die Bundesregierung beruft den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie je zwei Mitglieder und deren Stellvertreter auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Dauer von drei Jahren. Üben die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ihr Vorschlagsrecht nicht aus, erfolgt die Berufung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4)

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist ehrenamtlich. Die Mitglieder unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Sie erhalten eine angemessene Entschädigung für den von ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten entsprechend den für die ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte geltenden Vorschriften. Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt im Einzelfall der Vorsitzende des Hauptausschusses fest.

(*) AUFGEHOBEN MIT WIRKUNG VOM 16.08.2014

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