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Hessisches LAG, Urteil vom 31.07.2009, 3 Sa 1657/08
Schlagworte: | Haushalt, Befristung | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 1657/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 31.07.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 7.08.2008, 3 Ca 131/08 | |
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Verkündet laut Protokoll
am 31. Juli 2009
Aktenzeichen:
3 Sa 1657/08
3 Ca 131/08 Arbeitsgericht Kassel
Angestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes !
Urteil
In dem Berufungsverfahren
Berufungsklägerin und Beklagte
Prozessbevollmächtigt.:
Geschäftszeichen
102/08KH/01
gegen
Berufungsbeklagter und Kläger
Prozessbevollmächtigt.:
Geschäftszeichen
hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 3, in Frankfurt am Main
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2009
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht als Vorsitzende
und den ehrenamtlichen Richter
und die ehrenamtliche Richterin
als Beisitzer
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. August 2009 – 3 Ca 131/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2006 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler bei der B gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt € 2.622,00 beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2006 befristeten Arbeitsvertrags. Mit Änderungsvereinbarung vom 19. Dezember 2006 wurde der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 2007 weiterbeschäftigt werde. Mit unter dem Vorbehalt, dass die Bundesregierung den Personalhaushalt der Beklagten genehmige, abgeschlossenem Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 (Ablichtung als Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 34, 35 d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis zuletzt bis zum 31. Dezember 2008 befristet. In einem Vermerk der B vom 12. Dezember 2007 (Ablichtung als Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 36 d. A.) zu dem befristeten Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2007 ist als Befristungsgrund „§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG (Vergütung aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind)“ angegeben.
In der Zweckbestimmung des Titels 425 07 in Kapitel 5 des Haushaltsplans der Beklagten für 2008 (Auszug als Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Mai 2008, Bl. 117 – 120 d. A.) heißt es, soweit hier von Interesse:
„Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittlern (...) im Bereich Kundenportal bis längstens 31.12.2012 (...) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben (...)“
In den Erläuterungen zu a) hierzu ist ausgeführt:
„Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis längstens 31.12.2012.“
Der Haushalt der Beklagten für 2008 wurde durch Beschluss der Bundesregierung vom 19. Dezember 2007 mit der Maßgabe genehmigt, dass bei Kapitel 5 Titel 425 07 insge-
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samt 5.800 Ermächtigungen im Rahmen des gezielten wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlern und anderem Personal für die Dauer bis längstens 31. Dezember 2012 zur Verfügung stünden, und vom Verwaltungsrat der Beklagten am 20. Dezember 2007 erneut festgestellt.
Mit seiner am 26. März 2008 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen, der Beklagten am 31. März 2008 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2008.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei seit dem 1. Januar 2006 unverändert als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben tätig und übe damit die Kern- und Daueraufgabe der Bundesagentur für Arbeit aus. Die Regelungen im Haushaltstitel 425 07 genügten nicht den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Die allgemein gehaltenen haushaltsrechtlichen Befristungsvorgaben, wie die Verbesserung des Betreuungsschlüssels bzw. der gezielte, wirkungsorientierte Einsatz von Arbeitsvermittlern entspreche nicht der gesetzlichen Vorgabe. Die Befristung aus Gründen von Haushaltsmitteln sei für diejenigen Fälle vorgesehen, bei denen für bestimmte Aufgaben, z. B. für bestimmte Projekte, zeitlich begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Im Rahmen der Beschäftigung von Arbeitsvermittlern handele es sich dagegen um eine bundesweit flächendeckende Personalaufstockung zur Durchführung der allgemeinen Daueraufgaben über Jahre hinweg. Es fehle an objektiven Faktoren, die mit den Besonderheiten der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausführung zusammenhingen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die am 12. Dezember 2007 vereinbarte Befristung nicht zum 31. Dezember 2008 aufgelöst wird, sondern darüber hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und die ihm übertragene Beschäftigung seien aufgrund von Haushaltsmitteln erfolgt, welche zweckgebunden und für eine zeitlich begrenzte Aufgabe zur Verfügung gestellt worden seien. Sie hat behauptet, von den insgesamt 5.800 Ermächtigungen habe ihre Zentrale der Regionaldirektion Hessen insgesamt 295,5 Jahreskräfte als wirkungsorientierte Zuteilung AV (Arbeitsvermittlung) bis
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31. Dezember 2008 zugeteilt. Die Regionaldirektion Hessen habe sodann unter Berücksichtigung von Belastungsdaten die Ermächtigungen für 295,5 Jahreskräfte auf die ihr unterstellten 13 Agenturen für Arbeit verteilt. Der Agentur für Arbeit Kassel seien insgesamt 28,5 Jahreskräfte bis 31. Dezember 2008 zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger werde entsprechend den im Haushaltsplan ausgewiesenen Mitteln im Rahmen des gezielten wirkungsorientierten Einsatzes als Arbeitsvermittler eingesetzt.
Das Arbeitsgericht Kassel hat der Klage durch Urteil vom 7. August 2008 stattgegeben. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Befristung sei nicht durch den allein in Betracht kommenden Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Dieser Sachgrund erfordere die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen seien. Die Haushaltsmittel müssten für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich sei der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei seien die Umstände bei Vertragschluss maßgeblich. Die Berufung auf Haushaltsmittel sei dann nicht zulässig, wenn die Regelung so pauschal gefasst sei, dass sie überwiegend den Kernbereich und damit Daueraufgaben der betreffenden Organisation umfasse. Insoweit bedürfe es einer Prognose, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stünden. Bei der Beschäftigung des Klägers als Arbeitsvermittler handele es sich um eine der Kernaufgaben der Beklagten. Allein eine etwaige Unsicherheit über das hierbei zukünftig erforderliche Personal vermöge eine Befristung nicht zu rechtfertigen, auch wenn im entsprechenden Haushaltstitel Mittel lediglich für die befristete Beschäftigung vorgesehen seien. Auch aus der Formulierung des „Einsatzes zur Sicherstellung und weiteren Optimierung der Betreuungsschlüssel“ ergebe sich, dass die Kräfte mit befristeten Arbeitsverträgen zumindest auch mit Daueraufgaben beschäftigt würden.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 25. September 2008 zugestellt worden, die Berufungsschrift der Beklagten ist am 16. Oktober 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag bis zum 16. Dezember 2008 am 15. Dezember 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie ist der Ansicht, erkennbarer Zweck des
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§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sei die Möglichkeit der Haushaltsgesetzgeber, durch Ausweisung zweckgebundener Mittel Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu schaffen. Dabei dürfe der Sachgrund nicht daran gemessen werden, ob die zu verrichtende Tätigkeit eine Aufgabe von begrenzter Dauer sei oder vom Staat als Daueraufgabe erfüllt werden müsse. Die unternehmerische Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers sei vielmehr als verbindliche Vorgabe hinzunehmen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts würden die Haushaltsmittel unter Kapitel 5 Titel 425 07 ihres Haushaltsplans 2008 auch nicht nur allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt, sondern die Bereitstellung der entsprechenden Mittel für befristete Arbeitsverträge in der Arbeitsvermittlung sei bezogen auf konkrete Projekte und Sonderprogramme erfolgt, insbesondere auch bezüglich des Programms „wirkungsorientierte Zuteilung Arbeitsvermittler (Fortführung aus 2007; bis 31. Dezember 2008)“. Unerheblich sei, dass die Laufzeit des mit dem Kläger vereinbarten befristeten Arbeitsvertrags hinter der vom Haushaltsgeber bis zum 31. Dezember 2012 bewilligten Dauer der zweckbestimmten Haushaltsmittel zurück bleibe. Vertragsdauer und Befristungsgrund müssten nicht vollständig kongruent sein.
Die Beklagte trägt vor, die Zielsetzung für die „Sicherstellung und weitere Optimierung der Betreuungsschlüssel“ ergebe sich aus der mit Runderlass vom 16. August 2001 gestarteten Vermittlungsoffensive, die ein Projekt zur Unterstützung des Beschlussvorschlags der Arbeitsgruppe des Bündnisses für Arbeit mit dem Ziel der nachhaltigen Reduzierung der Arbeitslosigkeit sowie der Langzeitarbeitslosigkeit darstelle. Anhand der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 (Ablichtung als Anlage B 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. Juni 2009, Bl. 210 – 214 d. A.) ergebe sich, dass für die Neuausrichtung und Neuorganisation des Vermittlungsprozesses mittelfristig kein zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt werden könne. Zwar stelle die Vermittlung von Arbeitslosen grundsätzlich eine Daueraufgabe der Beklagten dar. Durch die Vermittlungsoffensive ergebe sich jedoch ein lediglich vorübergehender Bedarf. Nach der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 solle die erforderliche Neuausrichtung mittelfristig durch eigenes Personal erfolgen. Lediglich kurzfristig solle die Umsetzung der Vermittlungsoffensive durch eine vorübergehende und befristete Verstärkung der Beklagten ermöglicht werden.
Die Beklagte behauptet, durch die Beschäftigung des Klägers im Programm „wirkungsorientierter Einsatz von Arbeitsvermittlern“ über einen befristeten Zeitraum habe durch
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die Vermittlung von mehr Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt die Arbeitslosenquote gesenkt werden können. Entsprechend sei im Agenturbezirk der Arbeitsagentur Kassel der Bestand der Arbeitslosen in den Jahren 2006 bis 2008 kontinuierlich gesunken. Bezogen auf den Monat November seien dies im Jahr 2006 8.619 Arbeitslose, im Jahr 2007 6.746 und im Jahr 2008 6.094 Arbeitslose gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel, AZ.: 3 Ca 131/08 vom 7. August 2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Kläger bestreitet, dass er als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben für das Programm „wirkungsorientierte Zuteilung Arbeitsvermittlung (Fortführung aus 2007 bis 31. Dezember 2008)“ eingestellt worden sei.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. August 2008 – 3 Ca 131/08 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchstabe c) ArbGG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.
II.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG eingereichte Entfristungsklage ist begründet. Die Befristung vom 12. Dezember 2007 entbehrt eines Sachgrundes iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG.
1. Keiner Entscheidung bedarf, ob das Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt ist. Die Parteien beziehen sich übereinstimmend auf den Arbeitsvertrag vom
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12. Dezember 2007. Dieser ist in der zur Akte gereichten Ablichtung jedoch nur von der Beklagten unterschrieben.
2. Der geltend gemachte Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist nicht gegeben.
a) Der Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich ist der überwiegende Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des Arbeitgebers übertragen werden (BAG 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07 – zu I 1 der Gründe, Rn. 12; 7. Mai 2008 – 7 AZR 198/07 – AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 8, zu I 1 der Gründe, Rn. 10; 18. Oktober 2006 – 7 AZR 419/05 – AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1, zu I 1 der Gründe, Rn. 11).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze sind im Streitfall die Voraussetzungen für den Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erfüllt.
aa) Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nicht durch Gesetz erfolgte Ausbringung von Haushaltsmitteln den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht allerdings dafür, dass die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sein müssen (vgl. BAG 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07 – zu I 2 a der Gründe, Rn. 14).
bb) Ferner kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich aus den Haushaltsmitteln, auf welche sich die Beklagte beruft, vergütet wird.
cc) Die Befristung ist jedenfalls deswegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG wirksam, weil die nach dem Haushaltsplan der Beklagten für 2008 in Kapitel 5 Titel 425 07 ausgewiesenen Haushaltsmittel nicht mit einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für
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eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht waren (vgl. ebenso für Kapitel 5 Titel 425 07 des Haushaltsplans der Beklagten für 2006: LAG Niedersachsen 17. Oktober 2007 – 15 Sa 535/07 – ZTR 2008, 396, 397).
(1) Die Zweckbestimmung des Titels 425 07 in Kapitel 5 des Haushaltsplans der Beklagten für 2008 nennt „Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag im Rahmen des gezielten, wirkungsorientierten Einsatzes von Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittlern (...) im Bereich Kundenportal bis längstens 31.12.2012 (...) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfort-schritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben (...)“, sowie, in den Erläuterungen zu a) hierzu, „Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zur Durchführung der zeitlich befristeten Projekte zur Verbesserung der Integrationsfortschritte für Betreuungskunden im Bereich Arbeitsvermittlung sowie zur Erprobung optimierter Betreuungsrelationen Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis längstens 31.12.2012“. Der von der Beklagten vorgetragene Runderlass vom 16. August 2001 ist in der Zweckbestimmung nicht in Bezug genommen.
(2) Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich nicht nachvollziehbar, für welche Aufgabe von nur vorübergehender Dauer die Haushaltsmittel ausgebracht wurden. Allein eine Bereitstellung von Haushaltsmitteln allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen ist nicht ausreichend. Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die entsprechenden Mittel für befristete Arbeitsverträge in der Arbeitsvermittlung nach der Zweckbestimmung im Haushaltstitel für konkrete Projekte und Sonderprogramme bereitgestellt worden seien. Genannt sind ausschließlich die zwar als befristet bezeichneten Projekte zur Verbesserung der Betreuungsparameter, Inhalt der Tätigkeit der befristet beschäftigten Kräfte sollen demnach aber die gleichen dauerhaft anfallenden Kernaufgaben der Beklagten im Bereich der Arbeitsvermittlung sein wie bei den unbefristet beschäftigten Arbeitsvermittlern. Aus der Zweckbestimmung im Haushaltsplan ergibt sich auch nicht hinreichend, dass Grund für die dennoch möglicherweise nur vorübergehend anfallende Tätigkeit der befristet eingestellten Arbeitnehmer eine nur für einen bestimmten, vorübergehenden Zeitraum beabsichtigte verbesserte Aufgabenerfüllung durch die Beklagte wäre. Die Zweckbestimmung enthält vielmehr keine verbindliche Festlegung, dass und zu welchem Zeitpunkt die Betreuungsoffensive wieder beendet sein soll. Die zeitliche Begrenzung bis
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31. Dezember 2012 bezieht sich lediglich auf den maximalen zeitlichen Rahmen für die befristeten Beschäftigungen.
Die Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 ist in der Zweckbestimmung nicht in Bezug genommen und kann daher die nachvollziehbare Zwecksetzung in dem Haushaltstitel nicht ersetzen. Im Übrigen ist auch darin lediglich die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass mittelfristig die Beklagte die personellen Voraussetzungen für die Neuausrichtung und Neuorganisation des Vermittlungsprozesses selbst schaffen könne, weitere befristete Beschäftigungen also entbehrlich werden sollen. Eine eindeutige Festlegung, bis wann dies der Fall sein soll, ist auch darin nicht enthalten. Allein aufgrund der bestehenden Erwartung des mittelfristigen Wegfalls des Mehrbedarfs ist jedoch eine Abgrenzung des Bedarfs an befristeten Kräften von dem an dauerhaft Beschäftigten nicht möglich. Der genaue zeitliche Umfang des sich aus der Vermittlungsoffensive ergebenden nur vorübergehenden Mehrbedarfs ergibt sich weder aus der Zweckbestimmung im Haushalt selbst noch aus der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001. Der nur vorübergehende Bedarf wird lediglich behauptet, ist jedoch weder in der Zweckbestimmung im Haushalt selbst noch in der Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 nachvollziehbar konkretisiert. Die Zweckbestimmung der Haushaltsmittel erschöpft sich damit auch unter Berücksichtigung der Vermittlungsoffensive gemäß Anlage 1 zum Runderlass vom 16. August 2001 in einer Bereitstellung von Haushalts-mitteln für befristete Beschäftigungen zur Erledigung der grundsätzlich eine Daueraufgabe der Beklagten darstellenden Arbeitsvermittlung. Die von der Beklagten behauptete Verbesserung der Vermittlung der Arbeitslosen durch die zusätzliche Beschäftigung u.a. des Klägers macht die nachvollziehbare Zwecksetzung bereits bei Ausbringung der Haushaltsmittel ebenfalls nicht entbehrlich.
2. Die Befristung vom 12. Dezember 2007 ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 TzBfG gerechtfertigt.
a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 16. Oktober 2008 – 7 AZR 306/07 - zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06
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– AP TzBfG § 14 Nr. 45, zu I 1 der Gründe, Rn. 12; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – AP TzBfG § 14 Nr. 30, zu II 2 b aa (1) der Gründe, Rn. 28). Der vorübergehende Bedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Über den vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds (BAG, ständige Rechtsprechung, etwa 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07 – zu II 1 a der Gründe, Rn. 18; 20. Februar 2008 – 7 AZR 950/06 – AP TzBfG § 14 Nr. 45, zu I 3 a der Gründe, Rn. 17). Im Bereich des öffentlichen Dienstes können haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht. Hingegen ist es grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und anschließend fortfallen soll (BAG 16. Oktober 2008 – 7 AZR 360/07 – zu II 1 b der Gründe, Rn. 19).
b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei Vertragsabschluss die auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose gerechtfertigt war, dass für die Beschäftigung des Klägers Haushaltsmittel nur bis zum 31. Dezember 2008 zur Verfügung stehen. Der Kläger ist auch nicht für eine konkrete Haushaltsstelle eingestellt worden, welche von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden wäre und anschließend fortfallen sollte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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