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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2012, 23 Sa 2228/11
Schlagworte: | ||
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 23 Sa 2228/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.04.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.08.2012 - 8 Ca 9793/11 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 04. April 2012
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
23 Sa 2228/11
8 Ca 9793/11
Arbeitsgericht Berlin
L.
Gerichtsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P. als Vorsitzenden
sowie die ehrenamtliche Richterin M. und den ehrenamtlichen Richter L.
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.8.2011 – 8 Ca 9793/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 (36 Monate) in Höhe von
5.972,76 Euro (fünftausendneunhundertzweiundsiebzig 76/100)
zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtskraft der
Entscheidung.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. August 2011 (2 Monate) in Höhe von
333,64 Euro (dreihundertdreiunddreißig 64/100)
zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtskraft der Entscheidung.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2011 eine gegenüber dem angenommenen Zahlbetrag von 1.505,83 Euro um 166,86 Euro und ab Oktober 2011 eine gegenüber dem angenommenen Zahlbetrag von 1.502,33
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Euro um 170,36 Euro höhere monatliche Rente von insgesamt 1.672,69 Euro zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen
IV.
Die Revision gegen das Urteil durch die Beklagte wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
Die Parteien streiten um die Anpassung einer Betriebsrente.
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Januar 1993 eine Betriebsrente, die zu Beginn 1.232,73 Euro pro Monat betrug und alle drei Jahre auf der Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung angepasst worden ist. Die Anpassung zum 1. Juli 2008 um 1,57 % auf 1.452,83 Euro richtete sich erstmals nach der Nettolohnentwicklung der letzten drei Kalenderjahre. Die folgende Anpassung zum 1. Juli 2011 auf 1.505,83 Euro nahm die Beklagte wieder entsprechend der Verbraucherpreisentwicklung vor. Sie legte gemäß Schreiben vom 21. Juni 2011 einen prognostizierten Anstieg um 3,6 % zugrunde und erklärte, die Erhöhung gegebenenfalls rückwirkend gemäß dem offiziellen Wert anzupassen, sobald die Zahlen zur Verbraucherpreisentwicklung vorliegen. Die Anpassungen greift der Kläger mit der am 27. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Juli 2011 zugestellten Klage an.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass schon die Anpassung zum 1. Juli 2008 unverbindlich sei. Er hat zusammen mit der Berechnung der Beklagten und ihrem Zahlenwerk zur Reallohnobergrenze bestritten, dass die Steigerung der Bruttovergütungen keinen höheren Anstieg als 1,57 % erwarten lasse. Zudem sei nicht auf die vorausgegangenen abgeschlossenen Kalenderjahre, sondern auf die Zeit bis zum Anpassungszeitpunkt abzustellen. Tatsächlich sei nicht die Nettolohnentwicklung der letzen drei Jahre, sondern seit Rentenbeginn zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung eines Verbraucherpreisanstiegs vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 2008 um ca. 31,3 % sei die Betriebsrente ab 1. Juli 2008 um 165,91 Euro auf 1.618,74 Euro zu erhöhen. Hieraus ergebe sich für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 ein Rückstand in Höhe von 5.972,76 Euro. Der zum 30. Juni 2011 geschuldete Betrag sei auch der Erhöhung zum 1. Juli 2011 um 3,6 % zugrunde zu legen. Sie führe daher zu einer um 171,18 Euro erhöhten monatlichen Betriebsrente von 1.677,01 Euro.
Der erklärte Vorbehalt einer Anpassungskorrektur sei unerheblich. Die Indexentwicklung von Juni 2008 bis Juni 2011 in Höhe von 3,4 % sei seit dem 12.7.2011 bekannt. Zudem sei ihm mit Schreiben vom 19.7.2011 eine Anpassung gemäß der tatsächlichen Indexsteigerung in diesem Zeitraum zugesagt worden. Ihm stünde daher jedenfalls eine Anpassung um diesen Prozentsatz zu, der zu einer Erhöhung der Rente um 167,94 Euro auf 1,673. 77 Euro führen würde. Zumindest aber sei ihm ab dem 1.7.2011 wegen des erneuten Wechsels des Prüfungsmaßstabes unter Zugrundelegung der Teuerungsrate ab Rentenbeginn und der gezahlten Rente von 1.505,83 Euro eine um 166,86 Euro erhöhte Betriebsrente in Höhe von 1.672,69 Euro zu zahlen. Im Prüfungszeitraum 1.1.1993 bis zum 30.6.2011 seien die Verbraucherpreise um ca. 35,7 % gestiegen.
Die Anpassung zum 1.7.2008 sei rechtzeitig zum nächsten Anpassungsstichtag gerügt worden. Da § 167 ZPO zur Anwendung komme, genüge es, dass die Klage vor dem Stichtag bei Gericht eingegangen ist.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom
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1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 (36 Monate) i.H.v. 5.972,76 Euro zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 165,91 Euro seit dem 1. Juli 2008 und aus jeweils weiteren 165,91 Euro seit dem jeweils Ersten des Folgemonats bis einschließlich 1. Juni 2011;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. August 2011 (2 Monate) i.H.v. 342,36 Euro zu zahlen nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 171,18 Euro seit dem 1. Juli 2011 und aus jeweils weiteren 171,18 Euro seit dem 1. August 2011;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. September 2011 eine gegenüber dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 1.505,83 Euro um 171,18 Euro höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 1.677,01 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat einen Anspruch auf eine nachträgliche Anpassung zum 1.Juli 2008 bestritten. Der Anspruch auf Korrektur einer Anpassungsentscheidung würde mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlöschen. Diese Frist habe der Kläger nicht eingehalten. Unabhängig davon entspreche die Anpassung dem das Gebot des Werterhalts beachtenden Teuerungsausgleich. Gemäß § 16 BetrAVG habe sie ein Wahlrecht, die Anpassung entweder nach der Inflationsrate oder der Nettolohnentwicklung der jeweils letzten drei Jahre zu treffen. Sie habe deswegen auf die Nettolohnentwicklung aller Konzernmitarbeiter in Deutschland mit Ausnahme der Mitarbeiter des gehobenen Führungskreises (Executives) in den letzten drei Kalenderjahren abstellen dürfen. Die begehrte Anpassung zum 1. Juli 2011 sei jedenfalls deswegen überhöht, weil die Teuerung ab dem Anpassungsstichtag 2008 3,36 % betrage. Eine höhere Anpassung sei nicht zugesagt worden. Ein Anspruch auf eine nachholende Anpassung bestehe gemäß
§ 16 Abs. 4 BetrAVG nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 16. August 2011 antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Es hat ausgeführt, dass nach dem von dem Betriebsrentengesetz verfolgten Ziel, ein Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, der für die Anpassung maßgebende Prüfungszeitraum mit dem Eintritt in den Ruhestand beginnt und unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag endet. Er gelte sowohl bei Zugrundelegung des
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Anstiegs des Verbraucherpreisindexes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze. Bei einem Wechsel des Anpassungsmodus könne kein anderer Prüfungszeitraum herangezogen werden. Dem stehe § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht entgegen. Es liege kein Fall einer nachholenden Anpassung vor. Die Anpassung sei weder vollständig noch teilweise unterblieben. Die Anpassungsentscheidung zum 1. Juli 2008 sei daher unwirksam, so dass der Kläger eine Anpassung nach Maßgabe des Verbraucherpreisindexes und seinem zutreffenden Rechenwerk verlangen könne. Die Anpassungsforderung sei gemäß § 167 ZPO mit der am 27. Juni 2008 eingegangenen Klage rechtzeitig zum Stichtag der Anpassungsentscheidung vom 1. Juli 2008 geltend gemacht worden. Diese Vorschrift komme auch für materiell-rechtliche Fristen zur Anwendung, die sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden können. Die Anpassung ab dem 1. Juli 2011 um 3,6 % auf 1.677,01 Euro sei ebenfalls begründet. Die Beklagte habe die Höhe in ihrer Anpassungsmitteilung selbst genannt. Sie sei weder der Darlegung des Klägers zur Höhe der Forderung mit hinreichender Substanz entgegengetreten noch habe sie ihre damalige Prognose durch eine konkrete Berechnung ersetzt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. Oktober 2011 zugestellte Urteil am 7. November 2011 Berufung eingelegt und sie am 21.Dezember 2011 begründet. Nach zwischenzeitlicher Veröffentlichung des Verbraucherpreisindexes für Juni 2011 hat sie ihre Anpassung zum 1. Juli 2001 entsprechend der Teuerungsrate für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 3,36 % nach unten korrigiert. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 die Klage insoweit zurückgenommen, als mit ihr Zinsen vor Eintritt der Rechtskraft verlangt worden sind.
Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Anpassung zum 1. Juli 2011 gemäß der Ankündigung im Schreiben vom 21. Juni 2011 berichtigen zu können. Sie bleibt dabei, dass ein Anspruch auf Korrektur der Anpassung zum 1. Juli 2008 wegen Verfristung untergegangen sei. § 167 ZPO komme aufgrund der Befriedungsfunktion der sich aus § 16 BetrAVG ergebenden Rügefrist nicht zur Anwendung. Er gelte ohnehin nicht für Ausschlussfristen und Willenserklärungen, die, wie die Anpassungsrüge, nicht von Amts wegen zugestellt werden können. Die Beklagte bleibt auch dabei, dass der Prüfungszeitraum sich nicht auf die Zeit seit Rentenbeginn erstreckt. Nach Wortlaut und Systematik des § 16 Abs. 1 und 2 BetrVG sei unter ihm der Zeitraum von drei Jahren zu verstehen. Bei einem Prüfungszeitraum seit Rentenbeginn wäre es praktisch unmöglich,
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sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen. Für ihre Ansicht spreche auch § 16 Abs. 4 BetrAVG, dem gemäß unterbliebene Anpassungen nicht nachzuholen seien. Der abweichenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stehe entgegen, dass gemäß dem 1999 neu eingeführten § 16 Abs. 3 Nummer 1 BetrAVG eine Verpflichtung zur Anpassung im dreijährigen Rhythmus entfalle, wenn der Arbeitgeber sich zu einer jährlichen Erhöhung der laufenden Leistungen um wenigstens 1 % verpflichtet. Zudem nehme die Rechtsprechung ihr den nach § 16 Abs. 1 BetrVG gegebenen Ermessensspielraum und führe unter Verstoß gegen Art. 12 GG zu einer gesetzlich so nicht angeordneten Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit. Sie bringe ihr Belastungen, die nicht geboten sind, um einer Auszehrung der Betriebsrente zu begegnen. Damit liege eine Fehlentwicklung ihrer grundrechtsrelevanten Positionen vor, die ebenfalls einen Verfassungsverstoß darstelle. Jedenfalls liege eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und ein Eingriff in den nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, für den eine gesetzliche Grundlage fehle. Es sei auch nicht die Reallohnentwicklung bis zum Anpassungsstichtag maßgebend. Vielmehr könnten alle in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt und auf die Jahresbezüge eines Kalenderjahres abgestellt werden. Soweit die reallohnbezogene Obergrenze in der Vergangenheit berechtigt zur Anwendung gekommen sei, könne zum 1. Juli 2011 auch keine nachholende Anpassung verlangt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. August 2011 - 8 Ca 9793/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung nach Maßgabe der teilweisen Klagerücknahme vom 1.2.2012 zurückzuweisen.
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Er hält an seiner Auffassung zur rechtzeitigen Rüge der Anpassung zum 1. Juli 2008 fest. In der Sache selbst verteidigt er die angefochtene Entscheidung, die der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folge. Der vorliegende Fall gebe keinen Grund, von ihr abzuweichen. Angesichts der Tatsache, dass die aktiven Arbeitnehmer in dem Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum angegriffenen Anpassungszeitpunkt ein Entgelt erhalten hätten, das weit über der jeweiligen Teuerungsrate gelegen habe, führe die Anpassungsentscheidung der Beklagten auf Dauer zu einer Auszehrung der Betriebsrente. Sie lasse sich auch bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes nur vermeiden, wenn die Entwicklung der Rente ab Rentenbeginn berücksichtigt werde. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten werde durch § 16 BetrAVG nicht gestützt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass andernfalls ein Berufen auf die reallohnbezogene Obergrenze praktisch unmöglich wäre. Die behaupteten Verfassungsverstöße lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.
1. Der Kläger hat gem. § 16 BetrAVG eine Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit vom Juli 2008 bis 20. Juni 2011 in der geforderten Höhe von 5.972,76 Euro. Die von dem Kläger gerügte Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2008 entspricht nicht billigem Ermessen, so dass die Anpassung nach § 16 Abs. 2 Nummer 1 BetrAVG nach dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen war.
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1.1 Der Kläger hat die Fehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt.
1.1.1 Die Rüge einer Anpassungsentscheidung und die dabei einzuhaltende Frist sind in dem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Anpassungsregelungen und sind Teil eines gemäß § 16 BetrAVG geschaffenen, interessengerechten Gesamtgefüges, mit dem einerseits eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverlust möglichst verhindert und andererseits die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungsleistungen berechenbar gehalten werden sollen. Dem dient die alle drei Jahre vorzunehmende Anpassungsprüfung und -entscheidung. Erst die in der Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung löst Ansprüche auf eine höhere Betriebsrente aus. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf eine Anpassungsentscheidung. Für sie bedarf der Arbeitgeber Planungs- und Rechtssicherheit. Damit seine Versorgungslasten nicht rückwirkend erhöht werden und sich seine wirtschaftliche Lage nicht rückwirkend verschlechtert, muss der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung grundsätzlich bis zum nächsten Stichtag rügen. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Entscheidung (vgl. BAG Urteil vom 10.2.2009 - 3 AZR 627/07 - in AP Nr. 69 zu § 16 BetrAVG; Urteil vom 21.8.2007 - 3 AZR 330/06 - in NZA-RR 2008, 198). Entgegen der Auffassung der Beklagten wird nicht ein Termin gesetzt, zu dem die Rüge zu erheben ist. Für sie steht dem Versorgungsempfänger vielmehr der Zeitraum ab der zu beanstandenden Anpassungsentscheidung bis zum Tag vor dem nächsten Anpassungsstichtag zur Verfügung. Es handelt sich also um eine Frist. Die Rechtsprechung sieht nichts anderes vor (vgl. BAG Urteil vom 10.2.2009 - 3 AZR 627/07 - a.a.O.).
1.1.2 Der Kläger hat die Anpassungsentscheidung vom 1. Juli 2008 mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gerügt, so dass sein Anspruch auf ihre Korrektur nicht erloschen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Klage der Beklagten erst am 6. Juli 20011 und damit nach dem Anpassungsstichtag vom 1. Juli 2001 zugegangen ist. Gemäß § 167 ZPO reicht es für die Fristwahrung aus, dass die Klage vor dem Anpassungsstichtag bei Gericht eingegangen ist. § 167 ZPO kommt auf die Anpassungsrüge zur Anwendung.
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1.1.2.1 Die Bestimmung des § 167 ZPO findet grundsätzlich auch in den Fällen Anwendung, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 17.7.2008 - I ZR 109/05 - in NJW 2009, 765). Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 191,192 Abs. 2 Satz 1. 167 ZPO kann für jede Frist, die nicht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden muss, eine Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Übergabe der zuzustellenden Erklärung an den Gerichtsvollzieher erreicht werden, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Der Wortlaut des § 167 ZPO lässt nicht erkennen, dass die Rückwirkung auf solche Fristen beschränkt sein soll, die ausschließlich durch gerichtliche Geltendmachung zu wahren sind. Rechtssicherheit und das Vertrauen in den Wortlaut der Norm gebieten daher, durch die Geltendmachung eines Anspruchs mittels Klage jede Frist rückwirkend wahren zu lassen, sofern dem nicht Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen entgegenstehen (vgl. BGH Urteil vom 17.7.2008 - I ZR 109/05 - a.a.O.).
1.1.2.2 Für die Anpassungsrüge gibt es kein besonderes Formerfordernis. Es wird lediglich gefordert, dass der Versorgungsempfänger, wenn er eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, dies ihm gegenüber grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich geltend macht. Das kann außergerichtlich, formlos und ohne nähere Begründung erfolgen (vgl. BAG Urteil vom 10.2.2009 – 3 AZR 627/07 - a.a.O.).
1.1.2.3 Sinn und Zweck der Anpassungsrüge stehen der Rückwirkung gemäß § 167 ZPO nicht entgegen. Die aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang hergeleitete Rüge ist „grundsätzlich“ vor dem nächsten Anpassungsstichtag gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Mit der Einschränkung „grundsätzlich“ wird die Möglichkeit anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch ein Zugang nach dem Anpassungsstichtag durchaus fristwahrend sein kann und nicht im Widerspruch zu dem interessengerechten Gesamtgefüge der Anpassungsregelung stehen muss. Die Rückwirkung nach § 167 ZPO tritt nicht in jedem Fall ein, sondern nur dann, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Der Begriff ist ohne eine absolute zeitliche Grenze und im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Der Zustellungsbetreiber muss alles ihm zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb sollen nicht zu seinen Lasten gehen. Andererseits muss die Rückwirkung dem Empfänger auch zumutbar sein (vgl. BGH Urteil vom 11.2.2011 - V
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ZR 136/10 - in juris). Angesichts der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden wertenden Betrachtung, die auch die Interessen des Zustellungsempfängers zu berücksichtigen hat, ist die Anwendung des § 167 ZPO durchaus mit Sinn und Zweck der Anpassungsrüge vereinbar.
1.1.2.4 Im vorliegenden Fall ist die vollständig und fehlerfrei adressierte Klageschrift am 27. Juni 2011 als Telekopie und am 28. Juni 2011 im Original bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingegangen. Nach der Terminierung vom 29. Juni 2011 ist sie durch das Gericht am Donnerstag, dem 30. Juni 2011, an die Beklagte abgesandt worden. Damit hat der Kläger alles Zumutbare für ihre alsbaldige Zustellung getan. Der Zugang bei der Beklagten liegt mit sechs Tage nur geringfügig nach Fristablauf. Eine ernsthafte Beeinträchtigung ihrer Planungs- und Rechtssicherheit kann dadurch nicht eingetreten sein, zumal die von der Beklagten auch anderen Rügen ihrer Anpassungsentscheidung zum 1. Juli 2008 ausgesetzt war. Durch die vom Kläger gewählte Form der Geltendmachung konnte sie vielmehr mit größerer Sicherheit als bei einer außergerichtlichen Geltendmachung zum 30. Juni 2011 davon ausgehen, dass es zu einer gerichtlichen Überprüfung ihrer vorausgegangenen Anpassungsentscheidung kommen wird.
1.2 Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1.7.2008 hat die gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG einzubeziehenden Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt. Sie entspricht nicht billigem Ermessen, weil bei der Berechnung des Rentenanpassungsbedarfs der Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn an zugrunde zulegen war. Er endet unmittelbar vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag. Diese Bemessung des Prüfungszeitraums entspricht der Regelung des § 16 BetrVG und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 10.2.2009 - 3 AZR 610/07 - in AP Nr. 70 zu § 16 BetrAVG; 25.4.2006 - 3 AZR 184/05 - in juris; 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - in AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG; 21.8.2001 - 3 AZR 589/00 - in AP Nr. 47 zu § 16 BetrAVG; 28.4.1992 - 3 AZR 142/91 - in AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG). Das Berufungsgericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die Angriffe der Beklagten geben keinen Grund für eine abweichende Beurteilung.
1.2.1 Für die Berechnung des Anpassungsbedarfs und die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze gilt ein einheitlicher Prüfungszeitraum. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 16 Abs.
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1 und 2 BetrAVG keineswegs, dass er drei Jahre beträgt. § 16 Abs. 1 BetrAVG bestimmt seinem Wortlaut nach lediglich den Termin der jeweiligen Anpassungsprüfung. Welcher Zeitraum ihr zugrunde zu legen ist, wird nicht ausdrücklich geregelt. Er ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG. Sie sind darauf ausgerichtet, den Kaufkraftverlust auszugleichen, damit die jeweils zu zahlende Rente der versprochenen Rente zum Rentenbeginn wertmäßig entspricht. Das lässt sich aber nur feststellen, wenn der Prüfungszeitraum auf die Zeit ab dem Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag erstreckt wird. Würde man ihn auf die Zeit seit dem letzten Prüfungstermin beschränken, würde das Defizit einer früheren Teilanpassung für die gesamte Rentenbezugszeit fortgeschrieben (vgl. BAG Urteil vom 28.4.1992 - 3 AZR 142/91 - a.a.O.).
1.2.2 § 16 Abs. 4 BetrAVG gibt keine Grund, den Prüfungszeitraum auf den Turnus von drei Jahren abzukürzen. Nach dieser Bestimmung ist eine Anpassung nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn sie zu Recht unterblieben ist. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Anpassung ist nicht teilweise wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens unterbleiben. Vielmehr stellt die Beklagte auf die reallohnbezogene Obergrenze ab. Kommt sie zum Zuge, beschränkt sich der auszugleichende Anpassungsbedarf auf die Nettolohnsteigerung. Für sie bleibt der Prüfungszeitraum ab Rentenbeginn maßgebend (vgl. BAG Urteil vom 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - a.a.O.; 25.4.2006 - 3 AZR 184/05 - a.a.O. LAG Hamm Urteil vom 23.8.2011 - 9 Sa 833/11 - in juris).
1.2.3 Nach § 16 Abs. 3 Nummer 1 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Damit wird ihm die Möglichkeit eröffnet, sich von der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 zu befreien und stattdessen nach Rentenbeginn eine von seiner wirtschaftlichen Lage unabhängige jährliche Mindestanpassung vorzunehmen. Diese Möglichkeit hat die Beklagte nicht gewählt. Sie gibt keinen Grund, den Prüfungszeitraumes einer nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmenden Anpassungsprüfung auf drei Jahre zu beschränken (vgl. LAG München Urteil vom 10.5.2011 - 6 Sa 107/11 - in juris; LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 6.5.2011 - 6 Sa 8/11 - in juris). Es handelt sich um eine andere Lösung, den Wert der Versorgungsleistung im Grundsatz zu erhalten. Sie stellt auf keine Prüfungszeiträume ab. Vielmehr führt sie zu einer kontinuierlichen Rentensteigerung ab Beginn der Betriebsrentenzahlung. Der Beginn der Betriebsrentenzahlung bleibt
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Ausgangspunkt für den Werterhalt. Es mag sein, dass die Teuerungsrate in den letzten Jahren über einer Anpassung um 1 % lag. Der in § 16 Abs. 3 Nummer 1 BetrAVG angegebene Anpassungssatz ist aber unabhängig von der jeweiligen Teuerungsrate festgeschrieben, so dass sich aus ihrer tatsächlichen Entwicklung keine Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers zur Bemessung des Prüfungszeitraumes ergeben. Die von der Beklagten vorgebrachten Überlegungen zur demografischen Entwicklung gehen darüber hinweg, dass sich die Anpassung nach dem in § 16 Abs. 2 BetrAVG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers durchaus an dem Anstieg des Verbauscherpreisindexes zu orientieren hat. Hat der Arbeitgeber die Anpassungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 Nummer 1 BetrAVG nicht gewählt und liegen - wie im gegebenen Fall - auch die anderen Ausnahmetatbestände des § 16 Abs. 3 BetrAVG nicht vor, bleibt es bei der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG, der im Interesse des Werterhalts der Prüfungszeitraum ab Rentenbeginn zugrunde zu legen ist.
1.2.4 Die Auffassung der Beklagten, bei dieser Bemessung des Prüfungszeitraums sei es praktisch unmöglich, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte war durchaus in der Lage, die dafür erforderlichen Daten für den von ihr gewählten kürzeren Prüfungszeitraum zu ermitteln. Gründe, weswegen das ab Rentenbeginn nicht möglich sein sollte, sind nicht zu erkennen.
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1.2.5 Die von der Beklagten behaupteten Verfassungsverstöße liegen nicht vor (vgl. LAG Hamm Urteil vom 23.8.2011 - 9 Sa 833/11 - in juris; LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 6.5.2011 - 6 Sa 8/11 - a.a.O.; LAG München Urteil vom 10.5.2011 - 6 Sa 107/11 - a.a.O.). Die Berufsausübungsfreiheit des Unternehmers nach Art 12 Abs. 1 GG kann durch Gesetz eingeschränkt werden (Art 12 Abs. 1 Satz 2 GG). § 16 BetrAVG stellt ein einschränkendes Gesetz dar. Seine Auslegung, den Prüfungszeitraum auf die Zeit ab dem Rentenbeginn zu erstrecken, entspricht dem Regelungszweck, den Wert der Betriebsrente zu erhalten. Das stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers dar. Es berücksichtigt nicht nur die durch Art 14 GG geschützten Belange des Arbeitnehmers. Den Belangen des Arbeitgebers wird mit der Anpassungsbegrenzung durch die reallohnbezogene Obergrenze angemessen Rechnung getragen. Dass ihr ein Prüfungszeitraum ab Rentenbeginn zugrunde zu legen ist, dient dazu, die Fortschreibung von Defiziten einer früheren Teilanpassung für die gesamte Rentenbezugszeit zu vermeiden. Zudem bleibt es dem Arbeitgeber unbenommne, bei einer Anpassung wirtschaftliche Belange gem. § 16 Abs. 4 BetrAVG geltend zu machen. Er wird also nicht einseitig belastet, sondern seine einseitige Begünstigung vermieden. Aus den gleichen Erwägungen können weder Art 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) noch Art 14 GG (Eigentumsgarantie) verletzt sein.
1.3 Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht billigem Ermessen entsprich, war die Anpassung nach § 16 Abs. 2 Nummer 1 BetrAVG nach dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen. Die entsprechende, zu einer Monatsrente von 1.618,74 Euro und einer für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. uni 2011 aufgelaufenen Differenz von 5. 972,76 Euro führende Berechnung des Klägers läst keine Fehler erkennen.
2. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 steht dem Kläger eine Betriebsrente in Höhe von 1.672,69 Euro zu. Die von ihm rechtzeitig gerügte Anpassungsentscheidung entspricht ebenfalls nicht billigem Ermessen, so dass eine Anpassung durch das Gericht vorzunehmen war.
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2.1 Die Beklagte hat der Anpassungsentscheidung wiederum entgegen den Ausführungen zu Ziffer 1.2 nur einen Prüfungszeitraum von drei Kalenderjahren zugrund gelegt. Unter Berücksichtigung der Preissteigerung sei dem Rentenbeginn ergibt sich nach der Berechnung beider Parteien eine Anpassung auf 1.672,69 Euro pro Monat. Für die Monate Juli bis August sind demnach 333,64 Euro nachzuzahlen.
2.2 Der Kläger kann wegen der Schreiben vom 21. Juni 2011 und 19. Juli 2011 keine höhere Rente verlangen. In beiden Schreiben hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht das sie die Anpassung zum 1. Juli 2011 auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung der Verbraucherpreise vornehmen will. Dabei ist sie stets davon ausgegangen, dass der ihren Anpassungen zugrunde gelegte Prüfungszeitraum zutreffend ist. Da der Kläger gerade dies beanstandet und die Berücksichtigung des Prüfungszeitraumes ab Rentenbeginn gefordert und für die Anpassung zum 1. Juli 2008 auch durchgesetzt hat, kann für die Anpassung auch nur der Anstieg der Verbraucherpreise ab Rentenbeginn zugrunde gelegt werden. Die Beklagte hat mit auch mit dem Schreiben vom 21.6.2011 keine bindende Zusage einer Erhöhung um 3,6 % abgegeben. sie hat sich eine Korrektur ausdrücklich vorbehalten.
3. Die nur noch ab Rechtskraft der Entscheidung geforderte Verzinsung ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 97, 92 Abs. 2 ZPO. Der Kläger ist mit seiner Klage nur geringfügig unterlegen und hat keine höheren Prozesskosten veranlasst. Die Revision ist im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 167 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtstreits zugelassen worden.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind insoweit zugelassen.
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit
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vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, wenn diese Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, wenn diese Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46b ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
P.
M.
L.
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Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
23 Sa 2228/11
8 Ca 9793/11
Arbeitsgericht Berlin
Beschluss
In Sachen
IBM Deutschland GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Martin Jetter,
Reinhard Reschke, Joachim Dieter Scholz,
Klaus Lintelmann, Michael Diemer und
die Geschäftsführerin Martina Koederitz,
IBM-Allee 1, 71137 Ehningen,
- Beklagte und
Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Tschöpe, Schipp, Clemenz,
Münsterstr. 21, 33330 Gütersloh,
gegen
Reinhard Wust,
Lankwitzer Str. 10, 12209 Berlin,
- Kläger und
Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heither & von Morgen,
Chausseestr. 22, 10115 Berlin,
1. Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 04. April 2012 wird gem. § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Der Anspruch über die Höhe der Zinsen lautet zutreffend
„… nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz …“.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
Der Tenor war gem. § 319 ZPO zu berichtigen. Bei der Auslassung der Worte „über dem jeweiligen Basiszinssatz“ handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Bestimmung. Über die Verzinsung in der gesetzlichen Höhe war kein Streit gewesen und keine Abänderung gewollt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor.
Berlin, den 29. Juni 2012
Kammer 23
Przybyla
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