- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008
14.11.2007. Das Bundeskabinett hat auf gesetzlicher Grundlage einmal im Jahr die sog. Rechengrößen der Sozialversicherung für das Folgejahr durch Rechtsverordnung zu beschließen bzw. festzusetzen.
Zu diesen Rechengrößen gehören die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Beitragsbemessungsgrenzen verschiedener gesetzlicher Versicherungen und die „Bezugsgröße“ im Sinne von § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), die als Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung dient. Die Bezugsgröße ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächst höheren durch 420 teilbaren Betrag.
Am 17.10.2007 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das kommende Jahr 2008 beschlossen.
Danach gilt für 2008 folgendes:
Die Beitragsbemessungsgrenzen sowohl in der Renten- als auch in der Arbeitslosenversicherung betragen 2008 jährlich 63.600,00 EUR (alte Bundesländer) bzw. 54.000,00 EUR (neue Bundesländer). Auf den Monat umgerechnet bedeutet dies eine Veränderung von derzeit 5.250,00 EUR auf 5.300,00 EUR (alte Bundesländer) bzw. von 4.550,00 EUR auf 4.500,00 EUR (neue Bundesländer).
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entscheidet darüber, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird mittlerweile bundeseinheitlich festgesetzt, doch ist hierbei aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes zwischen der (höheren) allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze und der (niedrigeren) Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs.7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu unterscheiden. Diese niedrigere Grenze gilt für Arbeitnehmer, die aufgrund des Überschreitens der damaligen Entgeltgrenze am 31.12.2002 privat versichert waren. Im Jahre 2008 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV 48.150 EUR und die niedrigere Grenze (§ 6 Abs.7 SGB V) 43.200 EUR.
Die Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV beträgt im Jahre 2008 in den alten Bundesländern 29.820 EUR pro Jahr (2.485 EUR monatlich) und in den neuen Bundesländern 25.200 EUR pro Jahr (2.100 EUR monatlich).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsmeldungen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/003 SV-Meldungen für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de